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   VG Würzburg, 10.02.2015 - W 4 K 13.1015   

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VG Würzburg, 10.02.2015 - W 4 K 13.1015 (https://dejure.org/2015,1777)
VG Würzburg, Entscheidung vom 10.02.2015 - W 4 K 13.1015 (https://dejure.org/2015,1777)
VG Würzburg, Entscheidung vom 10. Februar 2015 - W 4 K 13.1015 (https://dejure.org/2015,1777)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Rücknahme von Alttextilien gegen Rabattgewährung; Abfalleigenschaft; Begriff der Produktverantwortung

  • bayern.de PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Freiwillige Rücknahme von Alttextilien gegen Rabattgewährung in Wahrnehmung der Produktverantwortung

  • rewis.io

    Feststellungsklage, Alttextilien, Rücknahme, Verpflichtungsklage, Hilfsantrag, Verwaltungsverfahren, Anfechtungsklage gegen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Adler Modemärkte dürfen weiter Altkleider sammeln

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Adler Modemärkte dürfen weiter Altkleider sammeln

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Adler Modemärkte dürfen weiter Altkleider sammeln

  • koehler-klett.de (Kurzinformation)

    Produktverantwortung für alte Kleider

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Adler Modemärkte dürfen weiterhin Altkleider sammeln - Gericht billigt Anahme von Alttextilien unter dem Gesichtspunkt der Produktverantwortung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Cottbus, 05.06.2014 - 3 L 78/14
    Auszug aus VG Würzburg, 10.02.2015 - W 4 K 13.1015
    Die Erwartung des Kunden, dass die Stoffe weiter als Bekleidung oder zu einem entsprechenden Zweck genutzt werden, ist nicht begründet, sondern stellt lediglich ein Motiv dar (vgl. OVG NRW, B.v. 20.1.2014, 20 B 331/13; VG Cottbus, B.v. 5.6.2014, 3 L 78/14 - jeweils juris; Gruneberg/Pieck, AbfallR 2013, 213, 216).

    All dies lässt den Schluss zu, dass für den Kunden ersichtlich nur ein Anreiz geschaffen werden soll, Alttextilien bei einem bestimmten Händler und nicht in einem Container abzugeben, und dass die Kundenbindung der eigentliche Sinn eines Gutscheinsystems ist (so auch VG Cottbus, B.v. 5.6.2014, 3 L 78/14 - juris Rn. 13).

  • BVerwG, 19.11.1998 - 7 C 31.97

    Abfallbegriff; Dauer der Abfalleigenschaft; Entledigung; Verwertung;

    Auszug aus VG Würzburg, 10.02.2015 - W 4 K 13.1015
    Insofern sind auch die Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. November 1998 (7 C 31/97 - juris, Rn. 10) zur Abfalleigenschaft von gebrauchten, vom bisherigen Besitzer nicht mehr verwendeten und an eine Sammel-Organisation abgegebenen Kleidungsstücken übertragbar: "Die im Betrieb der Klägerin eingehende sog. Original-Sammelware ist Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG.

    Abgesehen davon, dass im allgemeinen Bewusstsein mittlerweile die Wertigkeit von "Abfällen" verankert ist und die Verwertung von Abfällen unzweifelhaft Teil des Wirtschaftsgeschehens ist (BVerwG, U.v. 19.11.1998, 7 C 31/97 - juris Rn. 13), ist aufgrund der Ausgestaltung der Annahme der Textilien ausgeschlossen, dass der Kunde den Rabatt als "Entgelt" für eine Ware interpretiert: Die Annahme erfolgt nicht individuell bezogen auf die einzelne Sache, sondern nach Gewicht bzw. Größe des Sammelbehältnisses.

  • BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Musikautomaten in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus VG Würzburg, 10.02.2015 - W 4 K 13.1015
    Der Gesetzgeber ist auch durch den Gleichheitsgrundsatz nicht daran gehindert, aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zu wählen und sich mit einer Typengerechtigkeit zu begnügen (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 1971 - 1 BvL 7, 8/69 - BVerfGE 31, 119 ).".
  • VG Darmstadt, 11.03.2004 - 3 E 815/01

    Grundwasserförderung als naturschutzrechtlicher Eingriff im Sinne des § 5 Abs 2

    Auszug aus VG Würzburg, 10.02.2015 - W 4 K 13.1015
    In dieser Situation ist eine Anfechtungsklage nicht per se aussichtslos, da weder die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO noch das Rechtsschutzinteresse fehlt (vgl. VG Darmstadt, U.v. 11.3.2004, 3 E 815/01[4] - juris Rn. 24; VG Würzburg, U.v. 5.7.2012, W 5 K 11.255 - juris Rn. 17; VG Frankfurt (Oder), U.v. 10.9.2014, 5 K 577/11 - juris Rn. 24).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2014 - 20 B 331/13

    Durchführung einer Interessenabwägung bei der Erteilung einer Genehmigung für das

    Auszug aus VG Würzburg, 10.02.2015 - W 4 K 13.1015
    Die Erwartung des Kunden, dass die Stoffe weiter als Bekleidung oder zu einem entsprechenden Zweck genutzt werden, ist nicht begründet, sondern stellt lediglich ein Motiv dar (vgl. OVG NRW, B.v. 20.1.2014, 20 B 331/13; VG Cottbus, B.v. 5.6.2014, 3 L 78/14 - jeweils juris; Gruneberg/Pieck, AbfallR 2013, 213, 216).
  • VGH Bayern, 10.07.2006 - 22 BV 05.457

    Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private

    Auszug aus VG Würzburg, 10.02.2015 - W 4 K 13.1015
    Es handelt sich hierbei nicht nur um eine Vorfrage (so etwa BayVGH, U.v. 10.7.2006, 22 BV 05.457 - juris Rn. 34), sondern eine zentrale Feststellung, die Gegenstand der materiellen Rechtskraft eines entsprechenden Urteils wäre.
  • VG Frankfurt/Oder, 10.09.2014 - 5 K 577/11

    Immissionsschutzrecht

    Auszug aus VG Würzburg, 10.02.2015 - W 4 K 13.1015
    In dieser Situation ist eine Anfechtungsklage nicht per se aussichtslos, da weder die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO noch das Rechtsschutzinteresse fehlt (vgl. VG Darmstadt, U.v. 11.3.2004, 3 E 815/01[4] - juris Rn. 24; VG Würzburg, U.v. 5.7.2012, W 5 K 11.255 - juris Rn. 17; VG Frankfurt (Oder), U.v. 10.9.2014, 5 K 577/11 - juris Rn. 24).
  • VG Würzburg, 05.07.2012 - W 5 K 11.255

    Zulässigkeit der Anfechtungsklage bei "aufgedrängter Genehmigung"; Anwendbarkeit

    Auszug aus VG Würzburg, 10.02.2015 - W 4 K 13.1015
    In dieser Situation ist eine Anfechtungsklage nicht per se aussichtslos, da weder die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO noch das Rechtsschutzinteresse fehlt (vgl. VG Darmstadt, U.v. 11.3.2004, 3 E 815/01[4] - juris Rn. 24; VG Würzburg, U.v. 5.7.2012, W 5 K 11.255 - juris Rn. 17; VG Frankfurt (Oder), U.v. 10.9.2014, 5 K 577/11 - juris Rn. 24).
  • BVerwG, 26.11.2009 - 7 C 20.08

    Abhol- und Bereitstellungspflicht; Verursacherprinzip; Herstellerverantwortung;

    Auszug aus VG Würzburg, 10.02.2015 - W 4 K 13.1015
    Bezüglich einer Erstreckung der Rücknahmepflicht auf Fremdgeräte im Bereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes führt das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.2009, 7 C 20/08 - juris Rn. 20 f.):.
  • VG Stuttgart, 28.06.2018 - 14 K 2931/17

    Freiwillige Rücknahme von eigenen oder fremd vertriebenen Alttextilien; Begriff

    Zur Auslegung des in § 23 KrWG manifestierten Begriffs der Produktverantwortung berief sich die Klägerin auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10.02.2015 ( - W 4 K 13.1015 -, juris), welches entschieden hat, dass die Produktverantwortung des KrWG im Sinne einer Produktgruppen- bzw. Produktartenverantwortung, die Hersteller und Vertreiber als Verantwortungsgemeinschaft für Waren der betreffenden Gattung vereint, zu verstehen sei.

    25 Weiter handelt es sich bei den Alttextilien und -schuhen, die in die Rücknahmeboxen der Klägerin geworfen werden, um Abfall i.S.d. Abfallrechts (§ 3 Abs. 1 S. 1 KrWG) (BVerwG, Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 35/15 -, juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 19.11.1998 - 7 C 31/97 -, juris, Rn. 10 ff; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2018 - 10 S 1449/17 -, juris, Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris, Rn. 29; VG Würzburg, Urteil vom 10.02.2015 - W 4 K 13.1015 -, juris, Rn. 45 ff; VG Stuttgart, Urteil vom 27.04.2017 - 14 K 361/15 -, juris, Rn. 47).

    Zudem spricht gerade die Betonung einer engen Auslegung des Begriffs der Produktverantwortung - begrenzt auf eigene Erzeugnisse - in § 26 Abs. 3 S. 1 KrWG bei gefährlichen Abfällen dafür, dass der Begriff im Übrigen weit auszulegen ist und damit - bei ungefährlichen Abfällen - für ein weites Verständnis der Produktverantwortung als Produktgruppenverantwortung aller Hersteller und Vertreiber eines Produkts (VG Würzburg, Urteil vom 10.02.2015 - W 4 K 13.1015 -, juris, Rn. 57; Oexle/Lammers, NVwZ 2015, 1490, 1492).

    Soweit das Prinzip der Produktverantwortung den Verordnungsgeber ermächtigt, eine Rücknahme fremder Produkte über verpflichtende Rechtsverordnungen vorzuschreiben, spricht dies systematisch vielmehr dafür, dass die Rücknahme gleichartiger Fremdprodukte im Bereich freiwilliger Wahrnehmung von Produktverantwortung, bei welchem es einer gesetzgeberischen Vorgabe gerade nicht bedarf, erst recht zulässig sein muss (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 10.02.2015 - W 4 K 13.1015 -, juris, Rn. 61, 66).

    Diese Regelung sieht im Rahmen einer Verwertung und Vermeidung von Abfällen eine erweiterte Herstellerverantwortung vor und enthält weder eine Einschränkung auf eine Einzelverantwortung noch auf verpflichtende Systeme (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 10.02.2015 - W 4 K 13.1015 -, juris, Rn. 60).

    Die Einrichtung freiwilliger Rücknahmesysteme und die damit verbundenen positiven Auswirkungen auf die Abfallvermeidung und Abfallverwertung liefe bei Massenartikeln praktisch leer, wollte man strikt dem Verursacherprinzip folgen (VG Würzburg, Urteil vom 10.02.2015 - W 4 K 13.1015 -, juris, Rn. 65).

    Andererseits haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie gewerbliche und gemeinnützige Sammler aufgrund der gesetzlichen Konzeption gegebenenfalls auch Einschnitte hinzunehmen sofern - wie hier - Abfälle mit positiven Marktwert freiwillig zurück genommen werden ( - im Einzelnen dazu weiter unten - vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 10.02.2015 - W 4 K 13.1015 -, juris, Rn. 67).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2019 - 10 S 1990/18

    Freiwillige Rücknahme nicht gefährlicher Abfälle in Wahrnehmung der

    Das ist eine unmissverständliche Stellungnahme im Gesetzgebungsverfahren, die keinen Zweifel daran lässt, dass "nicht gefährliche" Abfälle Regelungsgegenstand des § 26 Abs. 6 KrWG sind (VG Würzburg, Urteil vom 10.02.2015 - W 4 K 13.1015 - juris Rn. 53; Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, KrWG, § 26 Rn. 44; Mann in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl. 2019, § 26 Rn. 24; Tünnesen-Harmes a. a. O. § 26 Rn. 43; Webersinn in Schink/Versteyl, KrWG, § 26 Rn. 14).
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