Rechtsprechung
   VG Würzburg, 12.10.2001 - W 4 S 01.932   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,58208
VG Würzburg, 12.10.2001 - W 4 S 01.932 (https://dejure.org/2001,58208)
VG Würzburg, Entscheidung vom 12.10.2001 - W 4 S 01.932 (https://dejure.org/2001,58208)
VG Würzburg, Entscheidung vom 12. Oktober 2001 - W 4 S 01.932 (https://dejure.org/2001,58208)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,58208) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • VG Würzburg, 26.05.2008 - W 5 K 07.1551

    Beseitigungsanordnung; (kein) baurechtlicher Bestandsschutz durch jahrelange

    Der Grund dafür ist, dass das öffentliche Baurecht objektbezogen ist und es daher auf ein Verschulden des Bauherrn nicht ankommt (Simon/Busse sowie Baumgartner/Jäde a.a.O. jeweils m.w.N.; vgl. auch VG Würzburg, B.v. 12.10.2001, W 4 S 01.932).

    Da - wie oben dargelegt - das öffentliche Baurecht objektbezogen ist und es auf ein Verschulden des Bauherrn nicht ankommt, kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit dem Wochenendhaus, das abgebrannt sei, schon sein Eigenheim verloren und die Brandversicherung decke nur einen Teil des Schadens (z.B. betraf der vom VG Würzburg entschiedene Fall W 4 S 01.932 immerhin Aufwendungen in Höhe von ca. 500.000,00 DM, die von einer Beseitigungsanordnung betroffen waren).

  • VG München, 08.05.2008 - M 11 K 07.3096

    Beseitigungsanordnung Mobilfunkantenne

    Auch folgt das Gericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Würzburg in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 2001, Az: W 4 S 01.932, wonach die Beseitigungsanordnung eines Vorhabens für "voreilig" gehalten wird, dem nur eine Veränderungssperre entgegenzuhalten ist, weil die Herstellung rechtmäßiger Zustände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht