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   VG Würzburg, 31.03.2008 - W 5 K 07.1397   

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VG Würzburg, 31.03.2008 - W 5 K 07.1397 (https://dejure.org/2008,75719)
VG Würzburg, Entscheidung vom 31.03.2008 - W 5 K 07.1397 (https://dejure.org/2008,75719)
VG Würzburg, Entscheidung vom 31. März 2008 - W 5 K 07.1397 (https://dejure.org/2008,75719)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Abschleppen eines Pkw im Halteverbot; Feuerwehrzufahrt; wirksame Kennzeichnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Ansbach, 28.02.2002 - AN 5 K 01.00101
    Auszug aus VG Würzburg, 31.03.2008 - W 5 K 07.1397
    Dies hat auch das VG Ansbach (U.v. 28.02.2002, AN 5 K 01.00101) zutreffend dargelegt, die Frage einer etwaigen Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 8, § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO offen gelassen und ausgeführt, dass die Regelung in § 22 Abs. 1 i.V.m. § 27 VVB nicht nur die eigentliche Fahrspur erfasst, sondern den gesamten hinter dem Zeichen "Feuerwehrzufahrt" liegenden Bereich, weil auch damit zu rechnen ist, dass die Feuerwehr in einem Einsatzfall die gesamte, hinter diesem Zeichen liegende Fläche benötigt, um etwa von dort aus eine Rettungsleiter auszufahren oder den Brand zu bekämpfen.
  • BVerwG, 14.05.1992 - 3 C 3.90

    Parken; Gehweg

    Auszug aus VG Würzburg, 31.03.2008 - W 5 K 07.1397
    Das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 14.05.1992, 3 C 3/90) betraf - entgegen dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten - kein Parken "vor" oder "in" einer Feuerwehrzufahrt, sondern das Gehwegparken und den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO, der auch die Gebäudesicherung umfasst.
  • OVG Saarland, 14.08.1990 - 1 R 184/88

    Feuerwehrzufahrt - Kfz-Umsetzung

    Auszug aus VG Würzburg, 31.03.2008 - W 5 K 07.1397
    Dem OVG Saarland zufolge (U.v. 14.08.1990, 1 R 184/88, Orientierungssatz von Juris) setzt die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme ein Verschulden des Fahrzeugführers nicht voraus.
  • VG München, 22.05.1998 - M 17 K 97.1030

    Fortbestand einer Halteverbotszone (Feuerwehranfahrtszone einschl. Gehweg) trotz

    Auszug aus VG Würzburg, 31.03.2008 - W 5 K 07.1397
    Ein Urteil des VG München vom 22. Mai 1998 (M 17 K 97.1030, DAR 2000, S. 182) betraf ein in einer Feuerwehranfahrtszone geparktes Auto, dessen Abschleppen das VG München (trotz eines hinter der "Parkfläche" stehenden, die Zufahrt u.U. hindernden 2 m hohen Bauzaunes) für rechtens hielt u.a. mit der Begründung, die Anfahrtszone diene zumindest als mögliche Parkfläche für die Löschfahrzeuge.
  • VG Saarlouis, 09.03.2005 - 6 K 199/04

    Feuerwehrzufahrt - Kfz-Umsetzung

    Auszug aus VG Würzburg, 31.03.2008 - W 5 K 07.1397
    §§ 22 und 27 VVB erfassen auch im Privateigentum stehende Flächen (zutreffend VG Ansbach, a.a.O.; ebenso zum dortigen Recht: VG Saarlouis, U.v. 09.03.2005, 6 K 199/04).
  • VGH Bayern, 25.02.1991 - 21 B 90.01727

    Verhaltensverantwortlichkeit für rechtswidrig geparkte Fahrzeuge; Rechtmäßigkeit

    Auszug aus VG Würzburg, 31.03.2008 - W 5 K 07.1397
    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Kraftfahrzeuge, die in einem als Feuerwehranfahrtszone ausgewiesenen Halteverbotsbereich geparkt sind, sofort, das heißt ohne Einhaltung einer Wartezeit, und ohne dass es auf eine konkrete Behinderung ankommt, abgeschleppt werden (vgl. Berner/Köhler, PAG, Art. 25, Rd.Nr. 9, BayVGH, U.v. 25.02.1991, 21 B 90.01727, BayVBl. 1991, S. 433).
  • KG, 27.02.1992 - 3 Ws (B) 25/92

    Zum Begriff der amtlichen Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt

    Auszug aus VG Würzburg, 31.03.2008 - W 5 K 07.1397
    Das hier streitbefangene Schild wurde von der Stadt Würzburg als zuständige Verkehrsbehörde angebracht, ein Dienstsiegel ist darüber hinaus nicht notwendig; das Schild entspricht den örtlichen Vorschriften; dies reicht aus (Kammergericht Berlin vom 27.02.1992, B.v. 27.02.1992, 2 Ss 5/92 u.a.; NZV 1992, S. 291).
  • OVG Hamburg, 06.04.2022 - 3 Bf 259/20

    Amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO

    Demgegenüber besteht an der Amtlichkeit der Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt kein Zweifel, wenn sie durch eine Behörde in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger selbst vorgenommen wurde (vgl. VG München, Urt. v. 5.8.2015, M 7 K 15.500, juris Rn. 14; VG Würzburg, Urt. v. 31.3.2008, W 5 K 07.1397, juris Rn. 19; so auch Vogel, a.a.O., Fn. 31).

    Eine andere bzw. weitergehende Frage ist, ob die tatsächliche Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt nur dann als "amtlich" im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO anzusehen ist, wenn sie (zusätzlich) aus sich heraus einen amtlichen Charakter erkennen lässt, insbesondere ein zur Kennzeichnung verwendetes Schild selbst amtlich gekennzeichnet ist (bejahend: Bachmor/Quarch, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 12 StVO Rn. 4 ["amtlich gesiegelt"]; Engelhardt, NordÖR 2011, 325; VG Hamburg, Urt. v. 20.10.2016, 16 K 5900/15, juris Rn. 22; Urt. v. 26.9.2019, 6 K 6270/15, n.v.; Urt. v. 29.12.2020, 20 K 6102/17, n.v.; Urt. v. 29.12.2020, 20 K 6102/17, n.v.; indirekt auch VGH München, Beschl. v. 4.12.2018, 10 CS 18.1783, KommunalPraxis BY 2019, 109 [Ls.], juris Rn. 18; offengelassen: OLG Köln, Beschl. v. 2.2.1993, Ss 15/93, NZV 1994, 121, 122; ablehnend: VG Würzburg, Urt. v. 31.3.2008, W 5 K 07.1397, juris Rn. 19; Schubert, in: Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 2016, § 12 StVO Rn. 22).

  • VG Düsseldorf, 21.08.2012 - 14 K 2727/12

    Zum Abschleppen von einer Feuerwehrzufahrt

    vgl. VG München, Urteil vom 03.05.2007 - M 7 K 06.1111 - VG Würzburg, Urteil vom 31.03.2008 - W 5 K 07.1397; BayVGH, Beschluss vom 27.08.2007 - 24 ZB 06.1989 -.
  • VG München, 11.02.2015 - M 7 K 14.3817

    Rechtmäßige Abschleppmaßnahme vor Feuerwehrzufahrt

    Einem verständigen Verkehrsteilnehmer erschließt sich aus der Breite und Länge von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen, ihrer Schwenkbreite und der Notwendigkeit von Rangiermöglichkeiten ohne weiteres, dass die Feuerwehrzufahrt sich nicht auf einen relativ schmalen Durchlass von etwas mehr als drei Meter zur Fahrbahn beschränken kann, d.h. nicht an der - zumal variablen - westlichen Heckenaußenkante beginnen oder sich allein auf den durch Metallbügel versperrten Weg beziehen kann, dessen Begrenzung durch Randsteine sich nur zwei Plattenbreiten, mithin ca. 70 cm, westlich des Hinweisschildes befindet (vgl. VG Würzburg, U. v. 31. März 2008 - W 5 K 07.1397 - juris Rn 15).

    Der Begriff "Rettungsweg" bezeichnet dabei offensichtlich nicht einen Weg im engen Wortsinn oder im straßen- oder baurechtlichen Sinn; es kann sich dabei vielmehr um jede Fläche handeln, die zur Rettung benötigt wird (vgl. VG Würzburg, U. v. 31. März 2008 - W 5 K 07.1397 - juris Rn 16).

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