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   VG Würzburg, 29.01.2015 - W 5 K 14.504   

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VG Würzburg, 29.01.2015 - W 5 K 14.504 (https://dejure.org/2015,3643)
VG Würzburg, Entscheidung vom 29.01.2015 - W 5 K 14.504 (https://dejure.org/2015,3643)
VG Würzburg, Entscheidung vom 29. Januar 2015 - W 5 K 14.504 (https://dejure.org/2015,3643)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Befriedung; Schutzziele; Gewissensfreiheit; juristische Person; EGMR; EMRK

  • rewis.io

    Gewissensfreiheit, Rechtsprechung des EGMR, Rechtsmittelbelehrung

  • ra.de
  • jagdrechtliche-entscheidungen.de(Abodienst, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft, Juristische Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • EGMR, 26.06.2012 - 9300/07

    Herrmann ./. Deutschland

    Auszug aus VG Würzburg, 29.01.2015 - W 5 K 14.504
    Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur unverhältnismäßigen Belastung von Grundstückseigentümern durch die Verpflichtung zur Duldung der Jagd sei mit den Urteilen vom 29. April 1999 (Nr. 25088/94 u.a.; "C..."), 10. Juli 2007 (Nr. 2113/04; "S...") und 26. Juni 2012 (Nr. 9300/07; "H...") gefestigt.

    Legt man die Entscheidung des EGMR vom 26. Juni 2012 (Nr. 9300/07) zu Grunde, so kann eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Eigentumsrechts von Grundstückseigentümern durch die Verpflichtung zur Jagd auf ihren Grundstücken nur bei einer besonderen Aufladung des Eigentumsgrundrechts durch ethische Überzeugungen der Grundstückseigentümer angenommen werden.

    Zudem ist die Beeinträchtigung nur unverhältnismäßig, wenn es an einem angemessenen Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses der Gemeinschaft und den Anforderungen an den Schutz der Rechte des Einzelnen fehlt (vgl. EGMR, U.v. 26.6.2012 - 9300/07 - juris Rn 574).

  • VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.100

    Der Inhaber eines Eigenjagdreviers hat keinen Anspruch auf Zustimmung der

    Auszug aus VG Würzburg, 29.01.2015 - W 5 K 14.504
    Dabei werde zu berücksichtigen sein, dass der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 7. Dezember 2006 Nr. 19 BV 07.100 erkannt habe, dass einer der Klägerin nahe stehenden Personenhandelsgesellschaft die religiöse Handlungsfreiheit zustehe.

    Selbst wenn man annimmt, die Klägerin könne sich als juristische Person des Privatrechts auf die religiöse Handlungsfreiheit berufen (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2009 - 19 BV 07.100 - juris), wäre deren Schutzbereich vorliegend nicht eröffnet.

    Nachdem der Gesetzgeber das Jagdrecht bereits der Jagdgenossenschaft übertragen hat, müssen die im öffentlichen Interesse erforderlichen Jagdhandlungen nicht selbst in Auftrag geben werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2009 - 19 BV 07.100 - juris).

  • BVerfG, 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05

    Klage des Mitglieds einer Jagdgenossenschaft auf Erteilung eines jagdbehördlichen

    Auszug aus VG Würzburg, 29.01.2015 - W 5 K 14.504
    Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2006 (Nr. 1 BvR 2084/05) sei zu verweisen.

    Insoweit kann daher auch auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 13. Dezember 2006 (Nr. 1 BvR 2084/05 - juris Rn 4ff m.w.N.) verwiesen werden.

    Eine Anwendung des Grundrechts auf öffentlich-rechtliche Zwangszusammenschlüsse scheidet aus (vgl. BVerfG, B.v. 13.12.2006, 1 BvR 2084/05 - juris).

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus VG Würzburg, 29.01.2015 - W 5 K 14.504
    Dies ergibt sich schon aus der Definition des Schutzbereiches der Gewissensfreiheit als spezielle Ausformung der Gedankenfreiheit als real erfahrbares, seelisches Phänomen (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 - juris Rn 28ff; Maunz/Dürig, GG, Art. 4 GG Rn 35, 124ff).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus VG Würzburg, 29.01.2015 - W 5 K 14.504
    Vereinigungen mit anderen als religiösen oder weltanschaulichen Zwecken können sich nicht auf die Religionsfreiheit berufen (vgl. zu Art. 4 GG BVerfG, B.v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 - juris Rn 22ff).
  • EGMR, 27.06.2000 - 27417/95

    CHA'ARE SHALOM VE TSEDEK v. FRANCE

    Auszug aus VG Würzburg, 29.01.2015 - W 5 K 14.504
    Auch die klägerseits angeführte Rechtsprechung des EGMR in seinen Urteilen vom 27. Juni 2000 (Nr. 27417/95) und vom 13. Dezember 2001/27.
  • BVerwG, 23.06.2010 - 3 B 90.09

    CHASSAGNOU ET AUTRES c. FRANCE

    Auszug aus VG Würzburg, 29.01.2015 - W 5 K 14.504
    Das Bundesverwaltungsgericht hat es bereits als zweifelhaft angesehen, ob im Fall der Jagdpflicht einer juristischen Person als Inhaberin eines Eigenjagdreviers eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs des Grundrechts des Art. 4 Abs. 1 GG gegeben ist, da diese oder die für sie handelnden Personen die Jagd nicht höchstpersönlich ausüben müssen und nicht gezwungen sind, selbst Tiere zu töten oder an einer Tötung durch Dritte mitzuwirken (BVerwG, B.v. 23.6.2010 - 3 B 90/09 - juris).
  • BVerwG, 23.06.2010 - 3 B 89.09

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

    Auszug aus VG Würzburg, 29.01.2015 - W 5 K 14.504
    Die Gewissensfreiheit kann als höchstpersönlich ausgeformtes Grundrecht auch nicht von der Klägerin als Trägerin einer "kollektiven Gewissensfreiheit" der "Mitglieder" geltend gemacht werden (vgl. auch kritisch BVerwG, B.v. 23.6.2010 - 3 B 89/09 - juris).
  • EGMR, 13.12.2001 - 45701/99
    Auszug aus VG Würzburg, 29.01.2015 - W 5 K 14.504
    März 2002 (Nr. 45701/99) gebietet im vorliegenden Fall keine andere Sichtweise.
  • VGH Bayern, 29.11.2012 - 19 BV 12.1463

    Klage des Mitglieds einer Jagdgenossenschaft auf Erteilung eines jagdbehördliche

    Auszug aus VG Würzburg, 29.01.2015 - W 5 K 14.504
    Mit Beschluss vom 9. Januar 2013 wurde das Klageverfahren im Hinblick auf die schwebenden Verfahren 19 BV 12.1462 und 19 BV 12.1463 vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ausgesetzt.
  • VG Würzburg, 29.01.2015 - W 5 K 14.505

    SCHNEIDER c. LUXEMBOURG

  • EGMR, 10.07.2007 - 2113/04

    Anspruch auf Zustimmung zum zehnjährigen Ruhen der Jagd im Eigenjagdrevier oder

  • EGMR, 29.04.1999 - 25088/94

    Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft ist verfassungsgemäß

  • VGH Bayern, 29.11.2012 - 19 BV 12.1462

    Jagdpflicht des Inhabers eines Eigenjagdreviers; Vereinbarkeit mit

  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    METROPOLITAN CHURCH OF BESSARABIA AND OTHERS v. MOLDOVA

  • VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1710

    Befriedung von Grundflächen wegen ethischer Jagdgegnerschaft

    Der Umstand, dass die Berechtigung der ethischen Jagdgegnerschaft nicht auf Art. 9 EMRK beruht, sondern insbesondere auf dem Eigentumsrecht (Art. 1 ZP Nr. 1), der Gerichtshof also lediglich das Grundeigentum vor unzulässigen Eingriffen schützt, wie sie auch einer juristischen Person drohen können, wird unter Hervorhebung des Begriffs der Ethik (zu dessen Fehlinterpretation insbesondere als Gewissensanforderung vgl. auch 2.4.2) vom Gesetzgeber (vgl. 3.1) sowie von Literatur und Rechtsprechung ganz überwiegend vernachlässigt (Munte in Schuck, BJagdG, 3. Aufl. 2019, § 6a Rn. 26 ff.; Leonhardt, JagdR, Stand 8/2014, Erl. 2.3; Frank, das JagdR in Bayern, Stand 5/2018, Erl. zu § 6a BJagdG; Meyer-Ravenstein, AUR 2014, 124 ff.; von Pückler, Wild und Hund, 2013, 88 ff.; im U.d. VG Würzburg vom 29.1.2015 - W 5 K 14.504 - juris Rn. 51 wird zwar die Eigentumsgründung der Verstoßfeststellungen erkannt, jedoch gleichwohl der herrschenden Rechtsprechung gefolgt, indem das Schwergewicht auf das Gewissen gelegt wird, mit dem das Eigentum aufgeladen sei; das U.d. Hamburgischen OVG v. 12.4.2018, a.a.O., übersieht in Rn. 99 den Widerspruch, in dem die erkannte Eigentumsgründung der Verstoßfeststellungen des Gerichtshofs zu den eigenen, auf das Gewissen fokussierten Auffassungen steht), weil die komplexe Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht vertieft betrachtet wird und bestimmte Bestandteile und Formulierungen dieser Rechtsprechung herausgegriffen und unter Vernachlässigung ihres Kontextes auf der Basis der (vom Gerichtshof widerlegten) Annahme interpretiert werden, die Jagd als solches sei im Allgemeininteresse.

    Im Hinblick auf den vom Gerichtshof verwendeten Begriff der Ethik, von dem lediglich die Forderung nach einer wie auch immer gearteten Werteorientierung abgeleitet werden kann, wird - mit unterschiedlicher Strenge - eine Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Kriegsdienstverweigerung gefordert (vgl. Hamburgisches OVG, U.v. 12.4.2018, a.a.O., Rn. 53 ff. und Rn. 62 ff. - zusätzlich seien die Voraussetzungen für einen asylrechtlich erheblichen Wechsel des religiösen Bekenntnisses zu erfüllen; VG Greifswald, U.v. 11.4.2019, a.a.O., Rn. 32; OVG NW, U.v. 13.12.2018, a.a.O., Rn. 56, und v. 28.6.2018, a.a.O., Rn. 40; VG Lüneburg, U.v. 8.3.2017, a.a.O., Rn. 25, v. 23.1.2017, a.a.O., Rn. 28 ff., v. 11.2.2016 - 6 A 275/15 - juris Rn. 49 und v. 11.3.2013, a.a.O., Rn. 25; VG Münster, U.v. 14.2.2017 - 1 K 1608/15 - juris Rn. 22 ff.; VG Minden, U.v. 3.5.2016 - 8 K 1480/15 - juris Rn. 20 ff.; VG Würzburg v. 29.1.2015, a.a.O., Rn. 34).

    Der Gerichtshof hat aber, auch wenn er gelegentlich nicht nur von einer ethischen Jagdgegnerschaft, sondern variierend und untechnisch auch von einer Jagdgegnerschaft aus Gewissensgründen spricht (vgl. etwa Nilsson/Schweden, S. 4 oben, oder Chassagnou u.a./Frankreich, Rn. 95, besonders hervorgehoben in den U.d. VG Greifswald v. 11.4.2019 - 6 A 1512/16 HGW - juris Rn. 30, AUR 2019, 227, des OVG NW v. 28.6.2018, a.a.O., Rn. 52 und v. 13.12.2018, a.a.O., Rn. 38 sowie im B.d. VG Lüneburg v. 11.3.2013, a.a.O., Rn. 24) oder von "tief verankerten persönlichen Überzeugungen" (Rn. 91 der Entscheidung Herrmann/Deutschland, besonders hervorgehoben in den U.d. OVG NW v. 28.6.2018, a.a.O., Rn. 52 und vom 13.12.2018, a.a.O., Rn. 38, des VG Würzburg v. 29.1.2015, a.a.O., Rn. 44 und im B.d. VG Lüneburg v. 11.3.2013, a.a.O., Rn. 24), die Verstoßfeststellungsentscheidungen Chassagnou u.a./Frankreich, Schneider/Luxemburg und Herrmann/ Deutschland erlassen, ohne eine Betroffenheit der durch Art. 9 EMRK geschützten Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit geprüft zu haben.

  • VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1713

    Befriedung von Grundstücken wegen ethischer Jagdgegnerschaft

    Der Umstand, dass die Berechtigung der ethischen Jagdgegnerschaft nicht auf Art. 9 EMRK beruht, sondern insbesondere auf dem Eigentumsrecht (Art. 1 ZP Nr. 1), der Gerichtshof also lediglich das Grundeigentum vor unzulässigen Eingriffen schützt, wie sie auch einer juristischen Person drohen können, wird unter Hervorhebung des Begriffs der Ethik (zu dessen Fehlinterpretation insbesondere als Gewissensanforderung vgl. auch 2.4.2) vom Gesetzgeber (vgl. 3.1) sowie von Literatur und Rechtsprechung ganz überwiegend vernachlässigt (Munte in Schuck, BJagdG, 3. Aufl. 2019, § 6a Rn. 26 ff.; Leonhardt, JagdR, Stand 8/2014, Erl. 2.3; Frank, das JagdR in Bayern, Stand 5/2018, Erl. zu § 6a BJagdG; Meyer-Ravenstein, AUR 2014, 124 ff.; von Pückler, Wild und Hund, 2013, 88 ff.; im Urteil des VG Würzburg vom 29.1.2015 - W 5 K 14.504 - juris Rn. 51 wird zwar die Eigentumsgründung der Verstoßfeststellungen erkannt, jedoch gleichwohl der herrschenden Rechtsprechung gefolgt, indem das Schwergewicht auf das Gewissen gelegt wird, mit dem das Eigentum aufgeladen sei; das Urteil des Hamburgischen OVG v. 12.4.2018, a.a.O., übersieht in Rn. 99 den Widerspruch, in dem die erkannte Eigentumsgründung der Verstoßfeststellungen des Gerichtshofs zu den eigenen, auf das Gewissen fokussierten Auffassungen steht), weil die komplexe Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht vertieft betrachtet wird und bestimmte Bestandteile und Formulierungen dieser Rechtsprechung herausgegriffen und unter Vernachlässigung ihres Kontextes auf der Basis der (vom Gerichtshof widerlegten) Annahme interpretiert werden, die Jagd als solches sei im Allgemeininteresse.

    Im Hinblick auf den vom Gerichtshof verwendeten Begriff der Ethik, von dem lediglich die Forderung nach einer wie auch immer gearteten Werteorientierung abgeleitet werden kann, wird - mit unterschiedlicher Strenge - eine Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Kriegsdienstverweigerung gefordert (vgl. Hamburgisches OVG, U.v. 12.4.2018, a.a.O., Rn. 53 ff. und Rn. 62 ff. - zusätzlich seien die Voraussetzungen für einen asylrechtlich erheblichen Wechsel des religiösen Bekenntnisses zu erfüllen; VG Greifswald, U.v. 11.4.2019, a.a.O., Rn. 32; OVG NW, U.v. 13.12.2018, a.a.O., Rn. 56, und v. 28.6.2018, a.a.O., Rn. 40; VG Lüneburg, U.v. 8.3.2017, a.a.O., Rn. 25, v. 23.1.2017, a.a.O., Rn. 28 ff., v. 11.2.2016 - 6 A 275/15 - juris Rn. 49 und v. 11.3.2013, a.a.O., Rn. 25; VG Münster, U.v. 14.2.2017 - 1 K 1608/15 - juris Rn. 22 ff.; VG Minden, U.v. 3.5.2016 - 8 K 1480/15 - juris Rn. 20 ff.; VG Würzburg v. 29.1.2015, a.a.O., Rn. 34).

    Der Gerichtshof hat aber, auch wenn er gelegentlich nicht nur von einer ethischen Jagdgegnerschaft, sondern variierend und untechnisch auch von einer Jagdgegnerschaft aus Gewissensgründen spricht (vgl. etwa Nilsson/Schweden, S. 4 oben, oder Chassagnou u.a./Frankreich, Rn. 95, besonders hervorgehoben in den Urteilen des VG Greifswald vom 11.4.2019 - 6 A 1512/16 HGW - juris Rn. 30, AUR 2019, 227, des OVG NW vom 28.6.2018, a.a.O., Rn. 52 und vom 13.12.2018, a.a.O., Rn. 38 sowie im Beschluss des VG Lüneburg vom 11.3.2013, a.a.O., Rn. 24) oder von "tief verankerten persönlichen Überzeugungen" (Rn. 91 der Entscheidung Herrmann/Deutschland, besonders hervorgehoben in den Urteilen des OVG NW vom 28.6.2018, a.a.O., Rn. 52 und vom 13.12.2018, a.a.O., Rn. 38, des VG Würzburg vom 29.1.2015, a.a.O., Rn. 44 und im Beschluss des VG Lüneburg vom 11.3.2013, a.a.O., Rn. 24), die Verstoßfeststellungsentscheidungen Chassagnou u.a./Frankreich, Schneider/Luxemburg und Herrmann/Deutschland erlassen, ohne eine Betroffenheit der durch Art. 9 EMRK geschützten Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit geprüft zu haben.

  • VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1708

    Befriedung wegen ethischer Jagdgegnerschaft

    Der Umstand, dass die Berechtigung der ethischen Jagdgegnerschaft nicht auf Art. 9 EMRK beruht, sondern insbesondere auf dem Eigentumsrecht (Art. 1 ZP Nr. 1), der Gerichtshof also lediglich das Grundeigentum vor unzulässigen Eingriffen schützt, wie sie auch einer juristischen Person drohen können, wird unter Hervorhebung des Begriffs der Ethik (zu dessen Fehlinterpretation insbesondere als Gewissensanforderung vgl. auch 2.4.2) vom Gesetzgeber (vgl. 3.1) sowie von Literatur und Rechtsprechung ganz überwiegend vernachlässigt (Munte in Schuck, BJagdG, 3. Aufl. 2019, § 6a Rn. 26 ff.; Leonhardt, JagdR, Stand 8/2014, Erl. 2.3; Frank, das JagdR in Bayern, Stand 5/2018, Erl. zu § 6a BJagdG; Meyer-Ravenstein, AUR 2014, 124 ff.; von Pückler, Wild und Hund, 2013, 88 ff.; im U.d. VG Würzburg v. 29.1.2015 - W 5 K 14.504 - juris Rn. 51 wird zwar die Eigentumsgründung der Verstoßfeststellungen erkannt, jedoch gleichwohl der herrschenden Rechtsprechung gefolgt, indem das Schwergewicht auf das Gewissen gelegt wird, mit dem das Eigentum aufgeladen sei; das Urteil des Hamburgischen OVG v. 12.4.2018, a.a.O., übersieht in Rn. 99 den Widerspruch, in dem die erkannte Eigentumsgründung der Verstoßfeststellungen des Gerichtshofs zu den eigenen, auf das Gewissen fokussierten Auffassungen steht), weil die komplexe Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht vertieft betrachtet wird und bestimmte Bestandteile und Formulierungen dieser Rechtsprechung herausgegriffen und unter Vernachlässigung ihres Kontextes auf der Basis der (vom Gerichtshof widerlegten) Annahme interpretiert werden, die Jagd als solches sei im Allgemeininteresse.

    Im Hinblick auf den vom Gerichtshof verwendeten Begriff der Ethik, von dem lediglich die Forderung nach einer wie auch immer gearteten Werteorientierung abgeleitet werden kann, wird - mit unterschiedlicher Strenge - eine Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Kriegsdienstverweigerung gefordert (vgl. Hamburgisches OVG, U.v. 12.4.2018, a.a.O., Rn. 53 ff. und Rn. 62 ff. - zusätzlich seien die Voraussetzungen für einen asylrechtlich erheblichen Wechsel des religiösen Bekenntnisses zu erfüllen; VG Greifswald, U.v. 11.4.2019, a.a.O., Rn. 32; OVG NW, U.v. 13.12.2018, a.a.O., Rn. 56, und v. 28.6.2018, a.a.O., Rn. 40; VG Lüneburg, U.v. 8.3.2017, a.a.O., Rn. 25, v. 23.1.2017, a.a.O., Rn. 28 ff., v. 11.2.2016 - 6 A 275/15 - juris Rn. 49 und v. 11.3.2013, a.a.O., Rn. 25; VG Münster, U.v. 14.2.2017 - 1 K 1608/15 - juris Rn. 22 ff.; VG Minden, U.v. 3.5.2016 - 8 K 1480/15 - juris Rn. 20 ff.; VG Würzburg v. 29.1.2015, a.a.O., Rn. 34).

    Der Gerichtshof hat aber, auch wenn er gelegentlich nicht nur von einer ethischen Jagdgegnerschaft, sondern variierend und untechnisch auch von einer Jagdgegnerschaft aus Gewissensgründen spricht (vgl. etwa Nilsson/Schweden, S. 4 oben, oder Chassagnou u.a./Frankreich, Rn. 95, besonders hervorgehoben in den U.d. VG Greifswald v. 11.4.2019 - 6 A 1512/16 HGW - juris Rn. 30, AUR 2019, 227, des OVG NW v. 28.6.2018, a.a.O., Rn. 52 und v. 13.12.2018, a.a.O., Rn. 38 sowie im B.d. VG Lüneburg v. 11.3.2013, a.a.O., Rn. 24) oder von "tief verankerten persönlichen Überzeugungen" (Rn. 91 der Entscheidung Herrmann/Deutschland, besonders hervorgehoben in den U.d. OVG NW v. 28.6.2018, a.a.O., Rn. 52 und vom 13.12.2018, a.a.O., Rn. 38, des VG Würzburg v. 29.1.2015, a.a.O., Rn. 44 und im B.d. VG Lüneburg v. 11.3.2013, a.a.O., Rn. 24), die Verstoßfeststellungsentscheidungen Chassagnou u.a./Frankreich, Schneider/Luxemburg und Herrmann/Deutschland erlassen, ohne eine Betroffenheit der durch Art. 9 EMRK geschützten Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit geprüft zu haben.

  • VGH Bayern, 02.06.2020 - 19 B 19.1715

    Erklärung von Grundstücken zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken

    Der Umstand, dass die Berechtigung der ethischen Jagdgegnerschaft nicht auf Art. 9 EMRK beruht, sondern insbesondere auf dem Eigentumsrecht (Art. 1 ZP Nr. 1), der Gerichtshof also lediglich das Grundeigentum vor unzulässigen Eingriffen schützt, wie sie auch einer juristischen Person drohen können, wird unter Hervorhebung des Begriffs der Ethik (zu dessen Fehlinterpretation insbesondere als Gewissensanforderung vgl. auch 2.4.2) vom Gesetzgeber (vgl. 3.1) sowie von Literatur und Rechtsprechung ganz überwiegend vernachlässigt (Munte in Schuck, BJagdG, 3. Aufl. 2019, § 6a Rn. 26 ff.; Leonhardt, JagdR, Stand 8/2014, Erl. 2.3; Frank, das JagdR in Bayern, Stand 5/2018, Erl. zu § 6a BJagdG; Meyer-Ravenstein, AUR 2014, 124 ff.; von Pückler, Wild und Hund, 2013, 88 ff.; im Urteil des VG Würzburg vom 29.1.2015 - W 5 K 14.504 - juris Rn. 51 wird zwar die Eigentumsgründung der Verstoßfeststellungen erkannt, jedoch gleichwohl der herrschenden Rechtsprechung gefolgt, indem das Schwergewicht auf das Gewissen gelegt wird, mit dem das Eigentum aufgeladen sei; das Urteil des Hamburgischen OVG v. 12.4.2018, a.a.O., übersieht in Rn. 99 den Widerspruch, in dem die erkannte Eigentumsgründung der Verstoßfeststellungen des Gerichtshofs zu den eigenen, auf das Gewissen fokussierten Auffassungen steht), weil die komplexe Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht vertieft betrachtet wird und bestimmte Bestandteile und Formulierungen dieser Rechtsprechung herausgegriffen und unter Vernachlässigung ihres Kontextes auf der Basis der (vom Gerichtshof widerlegten) Annahme interpretiert werden, die Jagd als solches sei im Allgemeininteresse.

    Im Hinblick auf den vom Gerichtshof verwendeten Begriff der Ethik, von dem lediglich die Forderung nach einer wie auch immer gearteten Werteorientierung abgeleitet werden kann, wird - mit unterschiedlicher Strenge - eine Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Kriegsdienstverweigerung gefordert (vgl. Hamburgisches OVG, U.v. 12.4.2018, a.a.O., Rn. 53 ff. und Rn. 62 ff. - zusätzlich seien die Voraussetzungen für einen asylrechtlich erheblichen Wechsel des religiösen Bekenntnisses zu erfüllen; VG Greifswald, U.v. 11.4.2019, a.a.O., Rn. 32; OVG NW, U.v. 13.12.2018, a.a.O., Rn. 56, und v. 28.6.2018, a.a.O., Rn. 40; VG Lüneburg, U.v. 8.3.2017, a.a.O., Rn. 25, v. 23.1.2017, a.a.O., Rn. 28 ff., v. 11.2.2016 - 6 A 275/15 - juris Rn. 49 und v. 11.3.2013, a.a.O., Rn. 25; VG Münster, U.v. 14.2.2017 - 1 K 1608/15 - juris Rn. 22 ff.; VG Minden, U.v. 3.5.2016 - 8 K 1480/15 - juris Rn. 20 ff.; VG Würzburg v. 29.1.2015, a.a.O., Rn. 34).

    Der Gerichtshof hat aber, auch wenn er gelegentlich nicht nur von einer ethischen Jagdgegnerschaft, sondern variierend und untechnisch auch von einer Jagdgegnerschaft aus Gewissensgründen spricht (vgl. etwa Nilsson/Schweden, S. 4 oben, oder Chassagnou u.a./Fr., Rn. 95, besonders hervorgehoben in den Urteilen des VG Greifswald vom 11.4.2019 - 6 A 1512/16 HGW - juris Rn. 30, AUR 2019, 227, des OVG NW vom 28.6.2018, a.a.O., Rn. 52 und vom 13.12.2018, a.a.O., Rn. 38 sowie im Beschluss des VG Lüneburg vom 11.3.2013, a.a.O., Rn. 24) oder von "tief verankerten persönlichen Überzeugungen" (Rn. 91 der Entscheidung H./D., besonders hervorgehoben in den Urteilen des OVG NW vom 28.6.2018, a.a.O., Rn. 52 und vom 13.12.2018, a.a.O., Rn. 38, des VG Würzburg vom 29.1.2015, a.a.O., Rn. 44 und im Beschluss des VG Lüneburg vom 11.3.2013, a.a.O., Rn. 24), die Verstoßfeststellungsentscheidungen Chassagnou u.a./Fr., Schneider/L. und H./D. erlassen, ohne eine Betroffenheit der durch Art. 9 EMRK geschützten Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit geprüft zu haben.

  • BVerfG, 08.12.2015 - 1 BvR 2120/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Zustimmung zum Ruhen der

    Denn nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollte für solche Grundflächen gerade keine Ausnahme von der Jagdpflicht aufgrund ethischer Jagdablehnungsgründe geschaffen werden (vgl. BTDrucks 17/12046, S. 8 f.; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2015 - W 5 K 14.504 -, juris, Rn. 49).
  • VG Würzburg, 29.01.2015 - W 5 K 14.505

    Befriedung; Schutzziele; Gewissensfreiheit; juristische Person; EGMR; EMRK

    Die Verfahrensakte W 5 K 14.504 wurde beigezogen.
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