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VG Würzburg, 03.02.2000 - W 5 K 99.244 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- VG Regensburg, 29.07.2003 - RN 11 K 02.2005 In der Widerspruchsbegründung vom 28.6.2002 verweist er auf ein Urteil des VG Würzburg vom 3.2.2000 (W 5 K 99.244).
Der gegenteiligen Auffassung des VG Würzburg (Urt. v. 3.2.2000 W 5 K 99.244 ), das sich nicht mit der BVerwG-Rechtsprechung auseinandersetzt, ist nicht zu folgen, 1.2.3 Lediglich ergänzend ist zu bemerken: § 43 Abs. 8 BNatSchG gibt keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung, sondern allenfalls auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung unter Würdigung aller betroffenen Belange.
- VG Würzburg, 04.10.2012 - W 5 K 11.817
Abschuss von Kormoranen; Schießerlaubnis; Sportschütze; kein Prinzip …
Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger berufe sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg, Az.: W 5 K 99.244.Auch aus dem vom Kläger zitierten Urteil der erkennenden Kammer vom 4. Februar 2000, Az. W 5 K 99.244, folgt kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Schießerlaubnis.
- VGH Bayern, 14.01.2004 - 9 ZB 03.2305
Klagebefugnis eines Sportanglervereins zur Erstreitung einer Ausnahmegenehmigung …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VG Dresden, 11.10.2005 - 13 K 1960/04 Soweit der Kläger seine Klagebefugnis damit begründet, dass der durch Nr. 2 normierte Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt mit § 1 Abs. 1 , Abs. 2 BJagdG korrespondiere, welcher die Pflicht zur Hege ausdrücklich nenne und der Jagdausübungsberechtigte dadurch gesetzlich verpflichtet sei, einen den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten, vermag diese Auffassung (vgl. auch VG Würzburg, Urt. v. 03.02.2000 W 5 K 99.244;… VGH Ba-Württ. Urt. v. 01.12.1997, NuR 2000, 149) nach den oben gemachten Ausführungen jedoch nicht zu überzeugen.
- VG Schleswig, 17.06.2002 - 1 A 229/00
Kormoran, fischereiwirtschaftlicher Schaden
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich für den vorliegenden Fall auch dann kein anderes Ergebnis ergibt, wenn man mit der vom Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VG Würzburg (Urteil vom 03.02.2000 - W 5 K 99.244) vertretenen Mindermeinung davon ausgeht, dass auch Freizeitfischerei zur Fischereiwirtschaft gehört und auch bei privaten fischereiwirtschaftlichen Schäden die Ausnahmeregelung des § 43 Abs. 8 BNatSchG zum Zuge kommen kann.