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VG Würzburg, 17.05.2004 - W 8 K 03.1019 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausnahmegenehmigung für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 17.12.2001 - 1 BvR 381/01
Anforderungen an Leiter einer weiteren Steuerberatungsstelle nach § 34 Abs 2 S 2 …
Auszug aus VG Würzburg, 17.05.2004 - W 8 K 03.1019
Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2001, 1 BvR 381/01, entschieden, dass die in § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG getroffene Regelung verfassungsgemäß sei, da diese vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls diene, weil hierdurch die höchstpersönliche und eigenverantwortliche Dienstleistung des freiberuflich tätigen Steuerberaters sichergestellt werde.Im Rechtsgutachten vom 22. März 2004 wird weiter ausgeführt: "Sollte daher das Verwaltungsgericht eine Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2001 -1 BvR 381/01 - in Erwägung ziehen, wird beantragt, einen Vorlagebeschluss gemäß Art. 234 EGV zu fassen, damit künftig berufsrechtliche Sonderfragen, die im vorliegenden Fall die Rechtstellung der deutschen Steuerberater betreffen, vor allem unter fünf Gesichtspunkten durch den EuGH abschließend geklärt werden können:.
Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2001, 1 BvR 381/01, § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG als verfassungsrechtlich statthafte Regelung der Berufsausübung beurteilt und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass sich die Beratungsstelle nicht im Nahbereich der Hauptniederlassung des Steuerberaters befunden habe.
- VG Würzburg, 18.04.2006 - W 7 K 05.197 Auf die daraufhin erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 17. Mai 2004, Nr. W 8 K 03.1019, den Bescheid vom 17. April 2003 und die diesen bestätigenden Widerspruchsbescheide vom 28. Juli und 22. August 2003 auf und verpflichtete die Beklagte, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Klägers vom 31. Januar 2003 erneut zu entscheiden.
Bezüglich der europarechtlichen Erwägungen werde auf die im Verfahren W 8 K 03.1019 erstellten Rechtsgutachten vom 24. Oktober 2003 und 22. März 2004 Bezug genommen.