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   BGH, 05.01.1955 - VI ZR 227/53   

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BGH, 05.01.1955 - VI ZR 227/53 (https://dejure.org/1955,6299)
BGH, Entscheidung vom 05.01.1955 - VI ZR 227/53 (https://dejure.org/1955,6299)
BGH, Entscheidung vom 05. Januar 1955 - VI ZR 227/53 (https://dejure.org/1955,6299)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1955, 213
  • WM 1955, 230
  • DB 1955, 188
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • RG, 14.03.1939 - III 128/37

    1. Sind die auf der verfassungsmäßigen Leitungs- und Dienstgewalt eines

    Auszug aus BGH, 05.01.1955 - VI ZR 227/53
    Das Reichsgericht hat in gefestigter Rechtsprechung die Ausschließlichkeit der öffentlich-rechtlichen Satzungsvorschriften für die Vertretung öffentlicher Anstalten, insbesondere von Sparkassen mit der Folge anerkannt, daß eine Vertretungsmacht aus anderweitigen Tatbeständen (stillschweigende Vollmacht, Anscheinsvollmacht, Treu und Glauben) nicht zur Entstehung gelangt (RGZ 116, 227 [230]; 116, 247 [254]; 127, 226 [228]; 146, 42 [49], 157, 207; 162, 129 [149]).

    Sie besagen, daß sich der Vertretene dann auf den Mangel der Vollmacht seines angeblichen Vertreters nicht berufen kann, wenn er dessen Verhalten zwar nicht kannte, es aber bei pflichtmässiger Sorgfalt hätte kennen und verhindern können und wenn ferner der Geschäftsgegner das Verhalten des Vertreters nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin deuten durfte, daß es dem Vertretenen bei verkehrsmässiger Sorgfalt nicht habe verborgen bleiben können, daß dieser es also dulde (BGHZ 5, 111 [116]; BGH DM Nr. 4 zu § 167 BGB; RGZ 162, 129 [148]; 170, 281 [284]).

    Da die Vertretungsbefugnis von Hofmann und Beutler jederzeit anhand der Zeichnungsliste feststellbar war, zudem die mündliche Eingehung einer weitreichenden Garantieverpflichtung durch Angestellte der Bank sehr ungewöhnlich erscheinen mußte, läßt sich die Bindung der Beklagten an die Erklärungen der Angestellten nicht auf den Gedanken des Vertrauensschutzes stützen, der ausserdem in der Regel voraussetzt, daß eine gewisse Häufigkeit oder Dauer von Zuständigkeitsüberschreitungen vorliegt (RGZ 162, 129 [148]; Würdinger, HGB RGRK 1953 Anm. 12 zu § 54).

    Die Rechtsprechung hat mit Recht den Abschluß eines stillschweigenden Auskunftsvertrages dann angenommen, wenn die Umstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluß zulassen, daß beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollen (RGZ 157, 228; 162, 129 [154]; Erman-Hauß BGBKomm Anm. 3 b zu § 676).

    Da die Auskunftserteilung ein Vorgang tatsächlicher und rechtsgeschäftlicher Art ist (RGZ 157, 228 [233]; 162, 129 [154]), kommt es auf eine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis der beiden Angestellten nicht an (RGZ 131, 239 [246]; ferner von Godin HGB RGRK 1953 Anhang zu § 349 Anm. 27).

  • BGH, 16.12.1953 - II ZR 41/53

    Hilfsrichter beim Oberlandesgericht

    Auszug aus BGH, 05.01.1955 - VI ZR 227/53
    Die Besetzung des gleichen Senats des Oberlandesgerichts Stuttgart mit denselben Richtern ist bereits in dem Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1953 (BGHZ 12, 1) unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der §§ 70, 117, 118 GVG gewürdigt worden.

    Der erkennende Senat tritt sowohl der grundsätzlichen Stellungnahme des Urteils BGHZ 12, 1 zu der Möglichkeit der Heranziehung von Hilfsrichtern bei Oberlandesgerichten wie der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den besonderen Fall des Oberlandesgerichts Stuttgart bei.

    Mit Rücksicht hierauf kann festgestellt werden, daß die Besetzung des 4. Zivilsenats mit zwei Hilfsrichtern auch im Juli 1953 noch einen Übergangscharakter im Sinne von BGHZ 12, 1 gehabt hat, so daß die Besetzung des Gerichts ordnungsmässig war.

  • RG, 02.02.1931 - VIII 559/30

    1. Welche Schuldverhältnisse werden dadurch begründet, daß eine Sparkasse dem

    Auszug aus BGH, 05.01.1955 - VI ZR 227/53
    Insbesondere ist bei Sparkassen und Banken für eine Auskunfts- oder Raterteilung Vertragshaftung dann bejaht worden, wenn der um die Auskunft Bittende eine Vermögensdisposition treffen will und dies dem Auskunftgebenden erkennbar ist (RGZ 131, 239 [246]; RG JW 1931, 3096 [3098]; vgl. auch RGZ 101, 297 [301]).

    Da die Auskunftserteilung ein Vorgang tatsächlicher und rechtsgeschäftlicher Art ist (RGZ 157, 228 [233]; 162, 129 [154]), kommt es auf eine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis der beiden Angestellten nicht an (RGZ 131, 239 [246]; ferner von Godin HGB RGRK 1953 Anhang zu § 349 Anm. 27).

  • RG, 09.03.1938 - VI 212/37

    1. Ist eine Auskunft als solche ein Rechtsgeschäft? 2. Kann der Geschäftsherr,

    Auszug aus BGH, 05.01.1955 - VI ZR 227/53
    Die Rechtsprechung hat mit Recht den Abschluß eines stillschweigenden Auskunftsvertrages dann angenommen, wenn die Umstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluß zulassen, daß beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollen (RGZ 157, 228; 162, 129 [154]; Erman-Hauß BGBKomm Anm. 3 b zu § 676).

    Da die Auskunftserteilung ein Vorgang tatsächlicher und rechtsgeschäftlicher Art ist (RGZ 157, 228 [233]; 162, 129 [154]), kommt es auf eine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis der beiden Angestellten nicht an (RGZ 131, 239 [246]; ferner von Godin HGB RGRK 1953 Anhang zu § 349 Anm. 27).

  • BGH, 28.04.1954 - II ZR 279/53

    Freizeichnung für Bankauskünfte

    Auszug aus BGH, 05.01.1955 - VI ZR 227/53
    Das Reichsgericht hat solche Freizeichungsklauseln bei Auskunfteien und Banken rechtlich anerkannt und nur einschränkend bemerkt, daß die Haftung für Vorsatz verfassungsmässig berufener Vertreter im Sinne des § 30 BGB oder leitender Angestellter, die solchen Vertretern gleichzustellen seien, nicht ausgeschlossen werden dürfe (RGZ 115, 122; WarnRspr 1934, 156; BankArch 1933, 228; 1937, 85; vgl. auch BGHZ 13, 198 [201]).

    Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem ähnlichen Fall der Freizeichnungsklausel für Bankauskünfte unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB die Anerkennung versagt (BGHZ 13, 198 [201]).

  • RG, 09.02.1921 - I 337/20

    Lieferscheine; Orderpapiere

    Auszug aus BGH, 05.01.1955 - VI ZR 227/53
    Insbesondere ist bei Sparkassen und Banken für eine Auskunfts- oder Raterteilung Vertragshaftung dann bejaht worden, wenn der um die Auskunft Bittende eine Vermögensdisposition treffen will und dies dem Auskunftgebenden erkennbar ist (RGZ 131, 239 [246]; RG JW 1931, 3096 [3098]; vgl. auch RGZ 101, 297 [301]).
  • BGH, 12.02.1952 - I ZR 96/51

    Sport-Toto. Vertragsbedingungen

    Auszug aus BGH, 05.01.1955 - VI ZR 227/53
    Sie besagen, daß sich der Vertretene dann auf den Mangel der Vollmacht seines angeblichen Vertreters nicht berufen kann, wenn er dessen Verhalten zwar nicht kannte, es aber bei pflichtmässiger Sorgfalt hätte kennen und verhindern können und wenn ferner der Geschäftsgegner das Verhalten des Vertreters nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin deuten durfte, daß es dem Vertretenen bei verkehrsmässiger Sorgfalt nicht habe verborgen bleiben können, daß dieser es also dulde (BGHZ 5, 111 [116]; BGH DM Nr. 4 zu § 167 BGB; RGZ 162, 129 [148]; 170, 281 [284]).
  • BGH, 20.06.1952 - V ZR 34/51

    Haftung einer Gemeinde aus c.i.c.

    Auszug aus BGH, 05.01.1955 - VI ZR 227/53
    Auch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHZ 6, 330 und LM Nr. 1 zu § 36 DGO gehen von dieser Rechtsprechung aus.
  • RG, 01.03.1927 - II 373/26

    Wechselgeschäfte kommunaler Sparkassen.

    Auszug aus BGH, 05.01.1955 - VI ZR 227/53
    Das Reichsgericht hat in gefestigter Rechtsprechung die Ausschließlichkeit der öffentlich-rechtlichen Satzungsvorschriften für die Vertretung öffentlicher Anstalten, insbesondere von Sparkassen mit der Folge anerkannt, daß eine Vertretungsmacht aus anderweitigen Tatbeständen (stillschweigende Vollmacht, Anscheinsvollmacht, Treu und Glauben) nicht zur Entstehung gelangt (RGZ 116, 227 [230]; 116, 247 [254]; 127, 226 [228]; 146, 42 [49], 157, 207; 162, 129 [149]).
  • RG, 14.12.1926 - VI 342/26

    Auskunftei; Haftungsausschluss

    Auszug aus BGH, 05.01.1955 - VI ZR 227/53
    Das Reichsgericht hat solche Freizeichungsklauseln bei Auskunfteien und Banken rechtlich anerkannt und nur einschränkend bemerkt, daß die Haftung für Vorsatz verfassungsmässig berufener Vertreter im Sinne des § 30 BGB oder leitender Angestellter, die solchen Vertretern gleichzustellen seien, nicht ausgeschlossen werden dürfe (RGZ 115, 122; WarnRspr 1934, 156; BankArch 1933, 228; 1937, 85; vgl. auch BGHZ 13, 198 [201]).
  • RG, 01.03.1927 - II 371/26

    Kommunale Sparkassen. Kaufmannseigenschaft.

  • RG, 15.01.1943 - VII 104/42

    1. Welche Rechtsfolgen hat es, wenn jemand den Rechtsschein entstehen läßt, ein

  • RG, 24.11.1934 - V 237/34

    1. Erstreckt sich die satzungsmäßige Beschränkung, der bei kommunalen Sparkassen

  • RG, 22.10.1929 - VII 147/29

    1. Haben die Banken, wenn sie sich ohne bestehende Verpflichtung zur Erteilung

  • RG, 20.01.1930 - VIII 505/29

    Kann daraus, daß eine städtische Sparkasse satzungswidrig Bankgeschäfte großen

  • BGH, 13.02.1992 - III ZR 28/90

    Teilurteil aufgrund Eventualantrag bei selbständigen Klagegründen

    Für den stillschweigenden Abschluß eines Auskunftsvertrages ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluß zulassen, daß beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (RGZ 162, 129, 154 ff.; Senatsurteil aaO; BGH, Urteile vom 5. Januar 1955 - VI ZR 227/53 - LM BGB § 157 Ga Nr. 3; vom 5. Dezember 1972 - VI ZR 120/71 - VersR 1973, 247, 249; vom 24. Januar 1978 - VI ZR 105/76 - WM 1978, 576, 577 und vom 17. September 1985 aaO).
  • BGH, 17.09.1985 - VI ZR 73/84

    Haftung eines Steuerbevollmächtigten gegenüber einem Unternehmenskäufer

    Für den stillschweigenden Abschluß eines Auskunftsvertrages ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluß zulassen, daß beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (RGZ 162, 129, 154 f; Senatsurteile vom 5. Januar 1955 - VI ZR 227/53 - LM § 157 (Ga) Nr. 3 Bl. 3; vom 5. Dezember 1972 - VI ZR 120/71 - VersR 1973, 247, 249 und vom 24. Januar 1978 - VI ZR 105/76 - WM 1978, 576, 577).
  • BGH, 07.07.1998 - XI ZR 375/97

    Zustandekommen eines Auskunftsvertrages zwischen einem Kreditinstitut und einem

    Der Auskunftsempfänger darf alsdann darauf vertrauen, daß der Angestellte eine für diese Tätigkeit ausreichende Vollmacht besitzt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Januar 1955 - VI ZR 227/53, WM 1955, 230, 233; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1972 - II ZR 132/71, WM 1973, 635; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1989 - XI ZR 39/89, WM 1989, 1836, 1837).
  • BGH, 27.09.1956 - II ZR 178/55

    Rechtsmittel

    Danach kann sich der Vertretene in Interesse der Rechtssicherheit auf den Mangel der Vollmacht seines angeblichen Vertreters dann nicht berufen, wenn er dessen Verhalten zwar nicht kannte, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen und verhindern können, und wenn ferner der Geschäftsgegner das Verhalten des Vertreters nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin auffassen durfte, daß es dem Vertretenen bei verkehrsmässiger Sorgfalt nicht habe verborgen bleiben können, daß dieser es also dulde (BGHZ 5, 111 [116]; BGH MDR 1955, 213; 1953, 345).

    Allerdings, sind die angeführten Rechtsgrundsätze in der Regel nur dann anwendbar, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung eines Dritten schließen zu können glaubt, von einer gewissen Häufigkeit oder Dauer ist (BGH MDR 1955, 213; 1953, 345).

  • BGH, 11.10.1988 - XI ZR 1/88

    Abschluß eines Auskunftsvertrages zwischen Hersteller und Endabnehmer einer Ware

    Entscheidend kommt es darauf an, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluß zulassen, daß beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (BGH, Urteile vom 5. Januar 1955 - VI ZR 227/53, WM 1955, 230, 233; vom 5. Dezember 1972 - VI ZR 120/71, WM 1973, 141, 143; vom 24. Januar 1978 - VI ZR 105/76, WM 1978, 576, 577 und vom 17. September 1985 aaO).
  • BGH, 17.10.1989 - XI ZR 39/89

    Zustandekommen eines Auskunftsvertrages zwischen einer Bank und einer

    Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, muß die Beklagte dies nach Treu und Glauben gegen sich gelten lassen (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 5. Januar 1955 VI ZR 227/53, WM 1955, 230, 233 und vom 21. Dezember 1972 II ZR 132/71, WM 1973, 635; RGZ 118, 234, 236; 131, 239, 246, Baumbach/Duden/Hopt, Handelsgesetzbuch 28. Aufl. § 54 Anm. 1 C m.w.Nachw.).
  • BGH, 26.03.1956 - VI ZR 301/54

    Rechtsmittel

    Mit der Besetzung eines anderen, des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart hat sich der Bundesgerichtshof bereits in den Urteilen vom 16. Dezember 1953 - II ZR 41/55 - (BGHZ 12, 1) und vom 5. Januar 1955 - VI ZR 227/53 - (letzteres insoweit nicht veröffentlicht) unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der § § 70, 117, 118 GVG befaßt.

    Der erkennende Senat hat im Rechtsstreit VI ZR 227/53 darauf abgestellt, daß dem Oberlandesgericht Stuttgart im Jahre 1953 weitere sieben Oberlandesgerichtsrats-Planstellen bewilligt und daß die beiden Hilfsrichter, deren Mitwirkung die Revision beanstandet hatte, kurz darauf zu Oberlandesgerichtsräten ernannt worden waren.

  • BGH, 16.06.1988 - III ZR 182/87

    Anforderungen an den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftvertrages -

    Für den stillschweigenden Abschluß eines Auskunftsvertrages ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluß zulassen, daß beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (RGZ 162, 129, 154 f.; BGH Urteile v. 5. Januar 1955 - VI ZR 227/53 - LM BGB § 157 Ga Nr. 3; v. 5. Dezember 1972 - VI ZR 120/71 - VersR 1973, 247, 249 und vom 24. Januar 1978 - VI ZR 105/76 - WM 1978, 576, 577).
  • BGH, 12.03.1956 - II ZR 91/55

    Unzulässige Mitwirkung von Hilfsrichtern

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1953 (BGHZ 12, 1 [BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53]), das im April 1954 in NJW 54, 505 veröffentlicht worden ist und dem der 6. Zivilsenat in seinem Urteil vom 5. Januar 1955 - VI ZR 227/53 - und der IV. Zivilsenat in seinen Entscheidungen vom 4. Juni 1954 - IV ZR 183/54 - und vom 13. Juli 1955 - IV ZR 131/55 - grundsätzlich beigetreten sind, ausgeführt, daß die Zuteilung eines Hilfsrichters zu einem Oberlandesgericht zulässig ist, wenn eine notwendige Vertretung nicht durch den Einsatz von Mitgliedern desselben Gerichts geregelt werden kann (§ 70 GVG) und darüber hinaus auch in anderen Fällen, soweit dies mit den Leitgedanken des Gerichtsverfassungsgesetzes vereinbar ist.
  • BGH, 20.12.1957 - VIII ZR 423/56

    Rechtsmittel

    Daß der Berufung auf eine Freizeichnungsklausel im Einzelfall § 242 BGB (mißbräuchliche Rechtsausübung) entgegengehalten werden kann, ist zwar in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes anerkannt (RGZ 168, 321, 329, 330; RG DR 1941, 1726, 1727; BGHZ 22, 90, 96, 97 [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55]; BGH Urt. vom 5. Januar 1955 - VI ZR 227/53 LM BGE § 157 (Ga) Nr. 3; BGH Urt. vom 27. September 1957 VIII ZR 270/56 NJW 1957, 1760).
  • BGH, 07.06.1956 - II ZR 52/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.05.1958 - V ZR 1/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 174/68

    Haftung einer Bank für Auskünfte und Raterteilungen - Nebenverpflichtungen einer

  • BGH, 07.03.1956 - V ZR 123/54

    Rechtsmittel

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