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   BGH, 03.10.1957 - II ZR 150/56   

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https://dejure.org/1957,1379
BGH, 03.10.1957 - II ZR 150/56 (https://dejure.org/1957,1379)
BGH, Entscheidung vom 03.10.1957 - II ZR 150/56 (https://dejure.org/1957,1379)
BGH, Entscheidung vom 03. Oktober 1957 - II ZR 150/56 (https://dejure.org/1957,1379)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • WM 1957, 1406
  • DB 1957, 1071
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.10.1951 - II ZR 18/51

    Auflösung einer faktischen Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 03.10.1957 - II ZR 150/56
    Dieser gesetzlichen Regelung liegt der Gesichtspunkt zugrunde, daß es im allgemeinen im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten ist, über den meist sehr zweifelhaften Tatbestand des Auflösungs- oder Ausschlußgrundes durch eine gerichtliche Entscheidung zwischen den Gesellschaftern eindeutige Rechtsverhältnisse zu schaffen und bei der weittragenden wirtschaftlichen Bedeutung dieser Fragen die Auflösung der Gesellschaft oder die Ausschließung eines Gesellachafters erst mit dem Zeitpunkt des Urteilsausspruchs eintreten zu lassen (vgl. BGHZ 3, 289 [BGH 24.10.1951 - II ZR 18/51]/90).
  • BGH, 25.10.2010 - II ZR 115/09

    Klage gegen GmbH: Prozessfähigkeit der GmbH nach Amtsniederlegung des einzigen

    Die übrigen Gesellschafter sind insoweit keine notwendigen Streitgenossen (BGH, Urteil vom 15. Juni 1959 - II ZR 44/58, BGHZ 30, 195, 198 f.; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1957 - II ZR 150/56, WM 1957, 1406, 1407; Wiedemann, Gesellschaftsrecht Band I, § 5 III 1, S. 267; MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., § 105 Rn. 174; C. Schäfer in GroßkommHGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 208; a.A. Wertenbruch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 105 Rn. 123).
  • OLG Brandenburg, 31.03.2009 - 6 U 48/08

    Prozessfähigkeit: (Un-)Zulässigkeit einer Klage gegen eine GmbH in Liquidation

    Dieser gesetzlichen Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass es im allgemeinen im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit geboten ist, über den Tatbestand des Auflösungs- oder Ausschlussgrundes durch eine gerichtliche Entscheidung zwischen den Gesellschaftern eindeutige Rechtsverhältnisse zu schaffen (BGH WM 1957, 1406, 1407).

    Einer gesellschaftsvertraglichen Regelung, nach der der Ausschluss eines Gesellschafters nicht durch ein rechtsgestaltendes Ausschlussurteil, sondern durch einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen soll, stehen keine zwingenden Gründe entgegen, weil der Ausschließungsbeschluss einer gerichtliche Überprüfung zugänglich ist (BGH WM 1957, 1406, 1407).

    Insbesondere sind die Gesellschafter, die die Ausschließung eines Mitgesellschafters beschlossen haben, bei einer auf Feststellung gerichteten Klage, dass der von der Ausschließung betroffene Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen ist, keine notwendigen Streitgenossen (BGH WM 1957, 1406; BGHZ 30, 195, zitiert nach Juris).

    Dies gilt schon deshalb, weil der Zeitpunkt des Ausscheidens für die Berechnung des Abfindungsguthabens des ausgeschlossenen Gesellschafters von Bedeutung ist (BGH WM 1957, 1406, 1407).

  • LG Wuppertal, 31.10.2013 - 4 O 286/12

    Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH & Co.KG

    Die statthafte Klage ist aber eine Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO, die darauf gerichtet ist, bestimmte Beschlüsse der Gesellschaftsversammlung als unwirksam zu qualifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 03.10.1957, Az.: II ZR 150/56).

    Bei der, wie oben ausgeführt, vorliegenden Feststellungsklage liegt grundsätzlich keine notwendige Streitgenossenschaft vor (vgl. Goette in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, 2. Aufl., § 119 HGB, Rn 77; BGH, Urteil vom 03.10.1957, II ZR 150/56 m.w.N.).

    Ebenso bei einer Klage nur eines Gesellschafters (bei mehreren Gesellschaftern) gegen einen anderen Gesellschafter auf Feststellung der Wirksamkeit eines Ausschließungsbeschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 03.10.1957, II ZR 150/56).

  • OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 11/12

    Personenhandelsgesellschaft: Übergang von Beschlussanfechtungsklage zu

    Im Besonderen ist für die Feststellungsklage nach einem vorangegangenen Ausschließungsbeschluss der Gesellschafterversammlung anerkannt, dass eine notwendige Streitgenossenschaft nicht besteht (vgl. BGH, WM 1957, 1406, 1407; BGH, ZIP 2010, 2446 - Tz. 30; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 58).
  • OLG Rostock, 14.04.2011 - 3 U 2/10

    Notwendige Streitgenossenschaft

    Ebenso bei einer Klage nur eines Gesellschafters (bei mehreren Gesellschaftern) gegen einen anderen Gesellschafter auf Feststellung der Wirksamkeit eines Ausschließungsbeschlusses (vgl. BGH, Urt. v. 03.10.1957, II ZR 150/56, WM 1957, 1406).
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