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   BGH, 09.03.1960 - V ZR 189/58   

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BGH, 09.03.1960 - V ZR 189/58 (https://dejure.org/1960,625)
BGH, Entscheidung vom 09.03.1960 - V ZR 189/58 (https://dejure.org/1960,625)
BGH, Entscheidung vom 09. März 1960 - V ZR 189/58 (https://dejure.org/1960,625)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 1003
  • MDR 1960, 484
  • WM 1960, 461
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • BGH, 24.01.2003 - V ZR 175/02

    Entfernung von Fernwärmeleitungen nach Beendigung des Versorgungsvertrages

    Eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums des Klägers wäre nämlich nicht dadurch ausgeschlossen gewesen, daß sich - was demnach keiner Klärung bedarf - sein Eigentum auch auf die Leitung erstreckte (vgl. Senat, BGHZ 40, 18, 22; Urt. v. 9. März 1960, V ZR 189/58, WM 1960, 461, 463).

    Ist es - wie hier - eine Anlage, die fremdes Eigentum beeinträchtigt, so ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Eigentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat, sondern derjenige, der die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (Senat, BGHZ 41, 393, 397; Urt. v. 17. September 1954, V ZR 33/54, LM § 1004 BGB Nr. 14; Urt. v. 9. März 1960, aaO).

  • BGH, 24.01.2003 - V ZR 173/02

    Entfernung von Fernwärmeleitungen nach Beendigung des Versorgungsvertrages

    Eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums des Klägers wäre nämlich nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich - was demnach keiner Klärung bedarf - sein Eigentum auch auf die Leitung erstreckt (vgl. Senat, BGHZ 40, 18, 22; Urt. v. 9. März 1960, V ZR 189/58, WM 1960, 461, 463).

    Ist es - wie hier - eine Anlage, die fremdes Eigentum beeinträchtigt, so ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Eigentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat, sondern derjenige, der die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (Senat, BGHZ 41, 393, 397; Urt. v. 17. September 1954, V ZR 33/54, LM § 1004 BGB Nr. 14; Urt. v. 9. März 1960, aaO).

  • BGH, 24.01.2003 - V ZR 172/02

    Entfernung von Fernwärmeleitungen nach Beendigung des Versorgungsvertrages

    Eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums der Kläger wäre nämlich nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich - was demnach keiner Klärung bedarf - ihr Eigentum auch auf die Leitung erstreckt (vgl. Senat, BGHZ 40, 18, 22; Urt. v. 9. März 1960, V ZR 189/58, WM 1960, 461, 463).

    Ist es - wie hier - eine Anlage, die fremdes Eigentum beeinträchtigt, so ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Eigentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat, sondern derjenige, der die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (Senat, BGHZ 41, 393, 397; Urt. v. 17. September 1954, V ZR 33/54, LM § 1004 BGB Nr. 14; Urt. v. 9. März 1960, aaO).

  • BGH, 24.01.2003 - V ZR 174/02

    Entfernung von Fernwärmeleitungen nach Beendigung des Versorgungsvertrages

    Eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums der Kläger wäre nämlich nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich - was demnach keiner Klärung bedarf - ihr Eigentum auch auf die Leitung erstreckt (vgl. Senat, BGHZ 40, 18, 22; Urt. v. 9. März 1960, V ZR 189/58, WM 1960, 461, 463).

    Ist es - wie hier - eine Anlage, die fremdes Eigentum beeinträchtigt, so ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Eigentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat, sondern derjenige, der die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (Senat, BGHZ 41, 393, 397; Urt. v. 17. September 1954, V ZR 33/54, LM § 1004 BGB Nr. 14; Urt. v. 9. März 1960, aaO).

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2019 - 13 OB 350/18

    Aberkennung; ablehnende Entscheidung; Ablehnungsbescheid; abwehrfähig; Anspruch;

    Denn ein Luftschutzstollen ist bereits wegen seiner ausgeschachteten Struktur nicht nur vorübergehend unterhalb des fremden Grundstücks errichtet und wird daher gemäß § 93 BGB zum wesentlichen Bestandteil jenes Grundstücks (vgl. BGH, Urt. v. 9.3.1960 - V ZR 189/58 -, juris Rn. 34), hat mithin nie im Eigentum des Reichs oder Bundes gestanden; wenngleich sich hierdurch an der Bundeshaftung nichts änderte (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1963, a.a.O., S. 21, Rn. 26 f., unter Aufgabe seiner früheren Auffassung aus dem Urt. v. 9.3.1960, a.a.O., Rn. 34).

    Denn der mit dem klägerischen Begehren geltend gemachte Anspruch (hier: Kontrollmaßnahmen zur Erkundung des Bestehens und des Ausmaßes einer im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG mit einer unmittelbaren Lebens- oder Gesundheitsgefahr durch Steinfall und Nachbruch in der Höhle selbst oder durch Einstürze von Eingängen und Abbrüche an der Erdoberfläche des darüber befindlichen Grundstücks (sog. Tagesbruch) einhergehenden Eigentumsstörung sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ) kann jedenfalls unabhängig von seiner Einstufung als "Reichsverbindlichkeit" (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG) oder als gleichgestellte "Bundesverbindlichkeit aus der Reichserbschaft" (§ 2 Nr. 3 AKG), wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, seiner wahren Natur nach eine Grundlage nur in Vorschriften des Zivilrechts finden, nämlich in § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. zu der von § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG vorausgesetzten Gefahr bei ehemaligen Luftschutzstollen BGH, Urt. v. 9.3.1960, a.a.O., Rn. 31 a.E.).

  • BGH, 19.10.1978 - III ZR 4/77

    Beschädigung eines Volldrehpfluges - Schadensersatz wegen Schäden auf Grund eines

    Der beklagten Bundesrepublik kann daher in dieser Beziehung nichts weiter als ein Untätigbleiben vorgeworfen werden; und die gesetzliche Regelung des § 2 Nr. 3 AKG stellt gerade auf die Fälle eines solchen bloßen Untätigbleibens ab (vgl. BGHZ 29, 314/318; BGH Urteil vom 9. März 1960 - V ZR 189/58 = WM 1960 S. 461/462; Döll, AKG, 1958, Anm. 4 zu § 2).

    Der Begriff der "Handlung" in diesem Sinne ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eng auszulegen; er umfaßt insbesondere nicht ein bloßes Unterlassen (vgl. BGH WM 1960, 461, 462; BGHZ 29, 314/318; Féaux de la Croix a.a.O. § 19 Anm. C 2 b bb S. 244; Ernst/Jung/Kellmereit, AKG, Loseblattausgabe Stand 1970, Anm. 3 d dd zu § 19 AKG; Döll, a.a.O. Anm. 4 b zu § 19 AKG).

  • LG Saarbrücken, 19.05.2016 - 14 S 26/15

    Gemeindehaftpflichtversicherung: Eintrittspflicht für Schadensbeseitigung durch

    "Rechte an einem Grundstück" sind nach dem Sprachgebrauch des BGB nur dingliche Rechte (Staudinger/Joachim Jickeli/Malte Stieper (2012) BGB § 95, Rn. 18; vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1960 - V ZR 189/58, NJW 1960, 1003; Urteil vom 28. Mai 1971 - V ZR 121/68, WM 1971, 940) oder dem gleichgestellte, auf öffentlichem Recht beruhende Nutzungsrechte, wie sie den Versorgungsunternehmen für die Verlegung öffentlicher Versorgungsleitungen regelmäßig eingeräumt sind (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 - VI ZR 229/92, BGHZ 125, 56, 58; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 95 Rn. 6).
  • BGH, 29.06.1965 - V ZR 261/62

    Erforderlichkeit der Erfüllung eines Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren

    Die entsprechende Anmeldung der Klägerin bei der Stadt E. vom 14. Juli 1959 wurde von dieser unter dem 13. Juni 1960 unter Hinweis auf das inzwischen ergangene Urteil des BGH vom 9. März 1960 (NJW 1960, 1003) abgelehnt.

    Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung ohne eigene Stellungnahme von den rechtlichen Erwägungen des Urteils des erkennenden Senats vom 9. März 1960 - V ZR 189/58 - NJW 1960, 1003 leiten lassen, in dem entscheidendes Gewicht auf das Eigentum an dem Luftschutzstollen gelegt ist.

  • BGH, 19.06.1963 - V ZR 226/62

    Allgemeines Kriegsfolgengesetz. Luftschutzstollen

    Das Urteil des erkennenden Senats vom 9. März 1960 V ZR 189/58 (WM 1960, 461 = MDR 1960, 484 = NJW 1960, 1003), beruhte auf der Auffassung, infolge der Handlungsunfähigkeit des Reiches könne dieses nicht Störer im Sinne des § 1004 BGB bei Inkrafttreten des AKG gewesen sein und es habe also überhaupt kein unmittelbarer Anspruch gegen das Reich bestanden (Féaux de la Croix, AKG § 19 C zu Abs. 2; Döll, AKG § 19 Anm. 4 vor a), so daß für die Haftung des Bundes es des Eigentums an dem Stollen oder doch der Einwirkungsmöglichkeit durch seine Verwaltung bedurft hätte (§ 2 Nr. 3 AKG), bevor die Frage, ob der Anspruch zu erfüllen sei, nach § 19 zu prüfen wäre.
  • VG Frankfurt/Oder, 28.08.2018 - 5 L 568/18

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    In beiden Fällen bleibt sie aber mit dem Grundstück verbunden, da sie ja unterirdisch ist (vgl. für eine Stollenanlage BGH, Urteil vom 09. März 1960 - V ZR 189/58 -, Rn. 34, juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 21.04.2021 - 5 K 1340/19
  • BVerwG, 30.11.1973 - IV C 29.72

    Rechtsmittel

  • VG Braunschweig, 08.12.2010 - 2 A 295/09

    Luftschutzstollen; Reichsleistungsgesetz; Verfüllung

  • BGH, 22.06.1961 - VIII ZR 139/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.10.1962 - III ZR 135/61

    Rechtsmittel

  • VG Schleswig, 30.11.2016 - 8 A 103/14

    Bauaufsichtliche Anordnung in Bezug auf ehemaligen Bunker

  • BGH, 17.05.1984 - III ZR 142/82

    Anspruch auf Beseitigung oder Verfüllung eines durch das Deutsche Reich zum

  • BGH, 10.10.1960 - III ZR 143/59

    Anwendbarkeit des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) - Haftung der Gemeinde

  • BGH, 19.06.1963 - V ZR 226762
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