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   BGH, 09.01.1960 - V ZR 103/58   

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BGH, 09.01.1960 - V ZR 103/58 (https://dejure.org/1960,2565)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1960 - V ZR 103/58 (https://dejure.org/1960,2565)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1960 - V ZR 103/58 (https://dejure.org/1960,2565)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abschluss eines privatschriftlichen "Erbteilsabtretungsvertrages" - Voraussetzungen eines Vorkaufsrechts der Miterben - Versagung eines Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung - Übertragung eines Erbanteils ohne Abschluss eines formgültigen Kaufvertrages - Schutz der ...

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1960, 551
  • WM 1960, 551
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • RG, 04.12.1942 - VII 94/42

    Kann der vorkaufsberechtigte Miterbe den Einwand der Arglist erheben, wenn sich

    Auszug aus BGH, 09.01.1960 - V ZR 103/58
    Das entspricht der durchaus herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (RGZ 106, 320, 324; 170, 203, 206; OGHZ 1, 327, 330; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Bearb. § 117 II 1 a; Kipp/Coing, Erbrecht 10. Bearb. § 106 I Fußn. 1; BGB RGRK 11. Aufl. § 504 Anm. 25; Staudinger/Ostler, BGB 11. Aufl. § 504 Anm. 6; Palandt/Gramm, BGB 18. Aufl. § 504 Anm. 2; Erman/Böhle-Stamschräder, BGB 2. Aufl. § 504 Anm. 5) und ist auch vom erkennenden Senat wiederholt ausgesprochen worden (BGHZ 14, 1 [BGH 04.06.1954 - V ZR 18/53]; 23, 342, 344 [BGH 20.02.1957 - V ZR 125/55]; LM RSiedlG § 4 Nr. 1; Urteil vom 17. Dezember 1958, V ZR 135/57, S. 5 [insoweit BGHZ 29, 113 nicht abgedruckt]).

    Der Revision ist zuzugeben, daß das gesetzliche Vorkaufsrecht der §§ 2034, 2035 BGB den Schutz der Miterben gegen ein von ihnen nicht gebilligtes Eindringen Fremder in ihre Gemeinschaft bezweckt (RGZ 170, 203, 207).

    Ob der Beklagte in diesem Falle nach Bereicherungsgrundsätzen die Rückübertragung seines Erbanteils fordern könnte oder ob ein solcher Anspruch an der Vorschrift des § 814 BGB (vgl. dazu RGZ 170, 203, 207) oder, wie die Revision meint, an den zwischen dem Beklagten und der Stadt getroffenen Abmachungen scheitern würde, braucht nicht entschieden zu werden; denn auf jeden Fall hätten die Kläger ihrerseits das Recht, den Übertragungsempfänger unmittelbar auf Herausgabe des Erlangten in Anspruch zu nehmen.

    Die gegenteiligen Schlüsse, welche die Revision aus der Entscheidung RGZ 170, 203 sowie aus den Ausführungen von Staudinger/Lehmann (BGB 11. Aufl. § 2034 Anm. 5) und Erman/Bartholomeyczik (a.a.O. § 2034 Anm. 2) zu ziehen versucht, sind verfehlt, weil es sich an den angegebenen Stellen um Übertragung und Zurückübertragung von Erbanteilen, also um dingliche Geschäfte handelt, während im vorliegenden Fall etwas Derartiges nicht stattgefunden hat.

  • RG, 13.08.1943 - VI 27/43

    Kann eine Vereinbarung, worin sich ein Miterbe wegen eines den alleinigen

    Auszug aus BGH, 09.01.1960 - V ZR 103/58
    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind allerdings wiederholt Versuche, ein bestehendes - vertragliches oder gesetzliches - Vorkaufsrecht dadurch zu umgehen, daß zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten anstelle eines regelrechten Kaufvertrages ein anderes, besonders ausgestaltetes Rechtsverhältnis vereinbart wurde, für unwirksam erklärt worden (RGZ 88, 361, 365 f; 171, 185; BGHZ 23, 293, 301 f [BGH 13.02.1957 - IV ZR 183/56]; 25, 174) [BGH 01.09.1957 - IV ZB 23/57].

    Der Beklagte hat sich mit der Bevollmächtigung des Bürgermeisters H. seines Erbanteils nicht entäußert; dieser steht ihm nach wie vor zu, und er könnte darüber rechtswirksam verfügen; H. ist von ihm ausweislich der notariellen Urkunde lediglich zu seinem rechtsgeschäftlichen Vertreter bestellt worden (vgl. RGZ 171, 185, 190).

    Rechtshandlungen, die auf eine Vereitelung dieses Zweckes hinauslaufen, indem sie außenstehenden Dritten ohne förmlichen Kaufvertrag praktisch die Stellung von Erbanteils-Käufern verschaffen, können nicht geduldet werden; die Rechtsprechung bejaht deshalb mit gutem Grund in derartigen Fällen, auch wenn ein entsprechender Geschäftswille nicht zum Ausdruck gelangt ist, den Tatbestand eines das Vorkaufsrecht der Miterben auslösenden Erbschaftskaufs (RGZ 171, 185, 191; BGHZ 25, 174, 182 f) [BGH 13.07.1957 - IV ZR 93/57].

  • BGH, 13.07.1957 - IV ZR 93/57

    Sicherungsübertragung von Erbanteilen. Erbschaftskauf

    Auszug aus BGH, 09.01.1960 - V ZR 103/58
    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind allerdings wiederholt Versuche, ein bestehendes - vertragliches oder gesetzliches - Vorkaufsrecht dadurch zu umgehen, daß zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten anstelle eines regelrechten Kaufvertrages ein anderes, besonders ausgestaltetes Rechtsverhältnis vereinbart wurde, für unwirksam erklärt worden (RGZ 88, 361, 365 f; 171, 185; BGHZ 23, 293, 301 f [BGH 13.02.1957 - IV ZR 183/56]; 25, 174) [BGH 01.09.1957 - IV ZB 23/57].

    Rechtshandlungen, die auf eine Vereitelung dieses Zweckes hinauslaufen, indem sie außenstehenden Dritten ohne förmlichen Kaufvertrag praktisch die Stellung von Erbanteils-Käufern verschaffen, können nicht geduldet werden; die Rechtsprechung bejaht deshalb mit gutem Grund in derartigen Fällen, auch wenn ein entsprechender Geschäftswille nicht zum Ausdruck gelangt ist, den Tatbestand eines das Vorkaufsrecht der Miterben auslösenden Erbschaftskaufs (RGZ 171, 185, 191; BGHZ 25, 174, 182 f) [BGH 13.07.1957 - IV ZR 93/57].

  • RG, 01.07.1916 - V 140/16

    Umgehung eines Vorkaufsrechts durch Tausch. Sittenwidrigkeit.

    Auszug aus BGH, 09.01.1960 - V ZR 103/58
    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind allerdings wiederholt Versuche, ein bestehendes - vertragliches oder gesetzliches - Vorkaufsrecht dadurch zu umgehen, daß zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten anstelle eines regelrechten Kaufvertrages ein anderes, besonders ausgestaltetes Rechtsverhältnis vereinbart wurde, für unwirksam erklärt worden (RGZ 88, 361, 365 f; 171, 185; BGHZ 23, 293, 301 f [BGH 13.02.1957 - IV ZR 183/56]; 25, 174) [BGH 01.09.1957 - IV ZB 23/57].

    Aber die Herausgabepflicht ergäbe sich in dem angenommenen Falle unter allen Umständen aus § 826 BGB, weil in der Erbteilsübertragung mit dem Ziele, die Kläger um ihr Vorkaufsrecht zu bringen, eine gegen die guten Sitten verstoßende Schadenszufügung läge und dem Anspruch auch nicht entgegengehalten werden könnte, daß die sittenwidrige Handlung einem "löblichen Zweck", nämlich dem Wiederaufbau der kriegszerstörten Stadt G. zu dienen bestimmt sei (vgl. RGZ 88, 361, 365 f).

  • RG, 30.06.1932 - IV 62/32

    1. Muß der Verkauf eines Erbteils auch dann nach § 2371 BGB. beurkundet werden,

    Auszug aus BGH, 09.01.1960 - V ZR 103/58
    Die Übertragung wäre, sofern sie unter Beachtung der Formvorschrift des § 2033 Abs. 1 BGB vor sich ginge, zwar rechtswirksam, würde aber eines rechtlichen Grundes im Sinne von § 812 BGB entbehren (RGZ 137, 171).

    Zweifelhaft ist allerdings, ob sich dieses Recht aus § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB herleiten ließe, da diese Vorschrift einen formgültigen Kaufvertrag voraussetzt und, mindestens nach herrschender Ansicht (RGZ 137, 171, 175; Palandt/Rechenmacher, BGB 18. Aufl. § 2371 Anm. 1 mit weiteren Nachweisen; a.M. Erman/Bartholomeyczik, BGB 2. Aufl. § 2033 Anm. 1 f, § 2371 Anm. 3 b), eine Heilung des Formmangels - anders als im Falle des § 313 Satz 2 BGB - durch formgerechten Abschluß des dinglichen Abtretungsvertrages nicht eintritt.

  • RG, 24.02.1923 - V 472/22

    Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens

    Auszug aus BGH, 09.01.1960 - V ZR 103/58
    Das entspricht der durchaus herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (RGZ 106, 320, 324; 170, 203, 206; OGHZ 1, 327, 330; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Bearb. § 117 II 1 a; Kipp/Coing, Erbrecht 10. Bearb. § 106 I Fußn. 1; BGB RGRK 11. Aufl. § 504 Anm. 25; Staudinger/Ostler, BGB 11. Aufl. § 504 Anm. 6; Palandt/Gramm, BGB 18. Aufl. § 504 Anm. 2; Erman/Böhle-Stamschräder, BGB 2. Aufl. § 504 Anm. 5) und ist auch vom erkennenden Senat wiederholt ausgesprochen worden (BGHZ 14, 1 [BGH 04.06.1954 - V ZR 18/53]; 23, 342, 344 [BGH 20.02.1957 - V ZR 125/55]; LM RSiedlG § 4 Nr. 1; Urteil vom 17. Dezember 1958, V ZR 135/57, S. 5 [insoweit BGHZ 29, 113 nicht abgedruckt]).
  • BGH, 20.02.1957 - V ZR 125/55

    Wohnsiedlungsgenehmigung und Vorkaufsrecht

    Auszug aus BGH, 09.01.1960 - V ZR 103/58
    Das entspricht der durchaus herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (RGZ 106, 320, 324; 170, 203, 206; OGHZ 1, 327, 330; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Bearb. § 117 II 1 a; Kipp/Coing, Erbrecht 10. Bearb. § 106 I Fußn. 1; BGB RGRK 11. Aufl. § 504 Anm. 25; Staudinger/Ostler, BGB 11. Aufl. § 504 Anm. 6; Palandt/Gramm, BGB 18. Aufl. § 504 Anm. 2; Erman/Böhle-Stamschräder, BGB 2. Aufl. § 504 Anm. 5) und ist auch vom erkennenden Senat wiederholt ausgesprochen worden (BGHZ 14, 1 [BGH 04.06.1954 - V ZR 18/53]; 23, 342, 344 [BGH 20.02.1957 - V ZR 125/55]; LM RSiedlG § 4 Nr. 1; Urteil vom 17. Dezember 1958, V ZR 135/57, S. 5 [insoweit BGHZ 29, 113 nicht abgedruckt]).
  • BGH, 04.06.1954 - V ZR 18/53

    Unbedenklichkeitsliescheinigung und Vorkaufsrecht

    Auszug aus BGH, 09.01.1960 - V ZR 103/58
    Das entspricht der durchaus herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (RGZ 106, 320, 324; 170, 203, 206; OGHZ 1, 327, 330; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Bearb. § 117 II 1 a; Kipp/Coing, Erbrecht 10. Bearb. § 106 I Fußn. 1; BGB RGRK 11. Aufl. § 504 Anm. 25; Staudinger/Ostler, BGB 11. Aufl. § 504 Anm. 6; Palandt/Gramm, BGB 18. Aufl. § 504 Anm. 2; Erman/Böhle-Stamschräder, BGB 2. Aufl. § 504 Anm. 5) und ist auch vom erkennenden Senat wiederholt ausgesprochen worden (BGHZ 14, 1 [BGH 04.06.1954 - V ZR 18/53]; 23, 342, 344 [BGH 20.02.1957 - V ZR 125/55]; LM RSiedlG § 4 Nr. 1; Urteil vom 17. Dezember 1958, V ZR 135/57, S. 5 [insoweit BGHZ 29, 113 nicht abgedruckt]).
  • BGH, 13.07.1957 - IV ZB 23/57

    Gleichberechtigung (Berlin)

    Auszug aus BGH, 09.01.1960 - V ZR 103/58
    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind allerdings wiederholt Versuche, ein bestehendes - vertragliches oder gesetzliches - Vorkaufsrecht dadurch zu umgehen, daß zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten anstelle eines regelrechten Kaufvertrages ein anderes, besonders ausgestaltetes Rechtsverhältnis vereinbart wurde, für unwirksam erklärt worden (RGZ 88, 361, 365 f; 171, 185; BGHZ 23, 293, 301 f [BGH 13.02.1957 - IV ZR 183/56]; 25, 174) [BGH 01.09.1957 - IV ZB 23/57].
  • BGH, 13.02.1957 - IV ZR 183/56

    Akzessorietät des Pfandrechts

    Auszug aus BGH, 09.01.1960 - V ZR 103/58
    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind allerdings wiederholt Versuche, ein bestehendes - vertragliches oder gesetzliches - Vorkaufsrecht dadurch zu umgehen, daß zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten anstelle eines regelrechten Kaufvertrages ein anderes, besonders ausgestaltetes Rechtsverhältnis vereinbart wurde, für unwirksam erklärt worden (RGZ 88, 361, 365 f; 171, 185; BGHZ 23, 293, 301 f [BGH 13.02.1957 - IV ZR 183/56]; 25, 174) [BGH 01.09.1957 - IV ZB 23/57].
  • BGH, 17.12.1958 - V ZR 135/57

    Gesetzliches Vorkaufsrecht der Aufbaugemeinden

  • BGH, 02.02.1967 - III ZR 193/64

    Verfügung eines Miterben über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen -

    Gewiß ist nicht zu verkennen, daß für den Vorkaufsberechtigten Miterben und Nachlaßgläubiger ein Interesse daran bestehen mag, Formmängel eines Erbteilkaufs durch den Vollzug des von der Nichtigkeit des schuldrechtlichen Vertrages grundsätzlich nicht berührten Erfüllungsgeschäfts heilen zu lassen, da ein formnichtiger Erbteilskauf weder das Vorkaufsrecht des § 2034 BGB entstehen läßt (BGH DNotZ 1960, 551), noch zu einer zusätzlichen Schuldenhaftung des Erwerbers gemäß § 2382 Abs. 1 BGB führen kann.

    Das rechtfertigt jedoch nicht, eine im Gesetz nicht vorgesehene Ausnahme von der Formvorschrift des § 2371 BGB zuzulassend, zumal die Parteiinteressen in besonderen Härtefällen auf andere Weise gesichert sind (vgl. hierzu BGH WM 1960, 551; Staudinger-Ferid, BGB 11. Aufl. § 2371 Anm. 30).

  • VGH Bayern, 22.06.2015 - 15 ZB 13.1915

    Zulassung der Berufung (abgelehnt); Vorkaufsrechtsausübung durch Gemeinde;

    (2) Die sich aus dem Gesetz ergebenden Folgen nichtiger Kaufverträge für das Vorkaufsrecht sind in der Rechtsprechung geklärt (vgl. BGH, U.v. 9.1.1960 - V ZR 103/58 - WM 1960, 551 = juris Rn. 11: "Die Geltendmachung eines jeden Vorkaufsrechts - gleichgültig ob es vertraglich vereinbart wurde oder, wie dasjenige der Miterben, auf dem Gesetz beruht - setzt den Abschluss eines rechtsgültigen und vollwirksamen Kaufvertrages zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten voraus; ein nichtiger Kaufvertrag bildet keine Grundlage für die Vorkaufsrechtsausübung").

    a) Es wurde zuvor ausgeführt, dass die Frage, ob die zivilrechtliche Wirksamkeit des Kaufvertrags notwendig ist, um ein gemeindliches Vorkaufsrecht auszuüben, aus dem Gesetz zu lösen und in der Rechtsprechung geklärt ist: "Die Geltendmachung eines jeden Vorkaufsrechts - gleichgültig ob es vertraglich vereinbart wurde oder, wie dasjenige der Miterben, auf dem Gesetz beruht - setzt den Abschluss eines rechtsgültigen und vollwirksamen Kaufvertrages zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten voraus; ein nichtiger Kaufvertrag bildet keine Grundlage für die Vorkaufsrechtsausübung" (vgl. BGH, U.v. 9.1.1960 - V ZR 103/58 - WM 1960, 551 = juris Rn. 11).

  • BGH, 03.06.1966 - V ZR 116/65
    Der in § 510 Abs. 2 BGB an den Empfang der Mitteilung geknüpfte Beginn des Fristablaufs setzt einen rechtswirksamen Kaufvertrag voraus (vgl. RGZ 106, 320, 324; V ZR 103/58 vom 9. Januar 1960, WM 1960, 552).
  • BGH, 15.03.2000 - IV ZR 222/98

    Auseinandersetzung mit eiem Verkehrswertgutachten

    Die Ausübung des Vorkaufsrechts ginge jedoch ins Leere, wenn der Kaufvertrag nichtig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1960 - V ZR 103/58 - WM 1960, 551 unter 2; Urteil vom 14. November 1969 - V ZR 115/66 - WM 1970, 321 unter II).
  • OLG Köln, 03.01.2000 - 2 W 278/99

    Antragsbefugnis beim Nachlassinsolvenzverfahren

    Der Mangel der in § 2371 BGB - in Verbindung mit § 2385 Abs. 1 BGB - bestimmten Form wird auch durch die gleichzeitige oder nachträgliche Erfüllung, d.h. Übertragung aller zum Nachlaß gehörenden Gegenstände nicht geheilt (vgl. BGH WM 1960, 551 [553]; BGH NJW 1967, 1128 [1131]; Musielak in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 2371, Rdn. 6; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2371, Rdn. 3; Schlüter, JuS 1969, 11 [15]).
  • LG Neuruppin, 06.03.2008 - 4 S 115/07
    Mit dieser Zielsetzung des Gesetzes ist die Verwendung anstößiger Mittel aber selbst dann unvereinbar, wenn mit ihnen ein "löblicher" Zweck verfolgt wird ( BGH WM 60, 551, 553; RGZ 88, 361, 365).
  • VG München, 26.09.2017 - M 1 K 16.4356

    Rechtswidrigkeit der Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts wegen

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Geltendmachung eines Vorkaufsrechts den Abschluss eines rechtsgültigen und vollwirksamen Kaufvertrags zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Drittkäufer voraussetzt; ein nichtiger Kaufvertrag bildet keine Grundlage für die Ausübung des Vorkaufsrechts (so schon BGH, U.v. 9.1.1960 - V ZR 103/58 - juris, Rn. 11; siehe auch BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 14 ZB 15.2071 - juris und BayVGH, B.v. 24.8.2011 - 14 ZB 09.2714 - juris).
  • BGH, 17.05.1968 - V ZR 7/65

    Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts - Geltendmachung eines

    Dieser Ausgangspunkt entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, wonach die Geltendmachung eines jeden Vorkaufsrechts - gleichgültig, ob es vertraglich vereinbart wurde oder, wie hier dasjenige der württembergisch-hohenzollernschen Gemeinden bei Veräußerung forstwirtschaftlichen Grundeigentums, auf dem Gesetz beruht - den Abschluß eines rechtsgültigen und wirksamen Kaufvertrages zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten voraussetzt; insbesondere müssen, bevor das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, etwa erforderliche behördliche Genehmigungen erteilt und der Kaufvertrag muß, sofern er einer besonderen Form, namentlich der des § 313 BGB bedarf, formgerecht abgeschlossen sein (Urteil des erkennenden Senate vom 9. Januar 1960, V ZR 103/58, WM 1960, 551, 552, mit Nachweisen).
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