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BGH, 24.11.1960 - VII ZR 165/59 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- WM 1961, 58
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.02.1957 - VII ZR 260/56
Auszug aus BGH, 24.11.1960 - VII ZR 165/59
-----------------------------------------------------------------------------------------------------BTT--: - Vertrags nicht vereinbar» Die Einstellung der Forderung aus dem Staatsverbiirgten Kredit in das Kontokorrent mag zwar im Verhältnis zum Schuldner K 1 H B P nicht die aus § 355 HGB zu entnehmende Folge hindern, daß nur noch eine durch Ermittlung und Anerkennung des Saldos begründete neue Forderung besteht (BGH IM Nr.. 12 zu § 355 HGB; Urteil des erkennenden Senats VII ZR 260/56 vom 14 Februar 1957); daß gesteht auch die Revision zu. - BGH, 12.07.1955 - V ZR 74/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 24.11.1960 - VII ZR 165/59
Die Verbindlichkeit des HauptSchuldners ist mit derjenigen des Bürgen aber nicht identisch; diese stellt eine nach Inhalt und Rechtsgrund von der Hauptschuld verschiedene, eigene Verbindlichkeit dar (vgl. Staudinger Randnote 7 vor § 765 BGB; RGZ H O , 216, 219; BGH NJW 1955, 1398), wie u.a. an den Fällen der Ausfallbürgschaft und der Bürgschaft für Verbindlichkeiten, die nicht auf Leistung von Geld oder anderen vertretbaren Sachen gehen, besonders deutlich wird.
- BGH, 11.05.1999 - IX ZR 423/97
Schadensersatzpflicht wegen Vollstreckung aus einem inhaltlich unbestimmten …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt diese Beweislastumkehr, falls die Forderungen der Bank aus dem Kontokorrentkonto durch einen Dritten verbürgt worden sind, auch im Verhältnis zwischen Bank und Bürge (…BGH, Urt. v. 4. Juli 1985 - IX ZR 135/84, NJW 1985, 3007, 3009; das Urteil vom 24. November 1960 - VII ZR 165/59, WM 1961, 58, 59 betraf einen Sonderfall). - BGH, 11.06.1980 - VIII ZR 164/79
Bürgenhaftung für Zinseszinsen einer Kontokorrentschuld
Das gilt auch hier, nachdem der Beklagte sich ausdrücklich für den Fall verbürgt hatte, daß die Hauptschuld samt Zinsen in laufender Rechnung geführt würde (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1960 - VII ZR 165/59 = WM 1961, 58).