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   BGH, 24.01.1962 - VIII ZR 184/60   

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https://dejure.org/1962,1745
BGH, 24.01.1962 - VIII ZR 184/60 (https://dejure.org/1962,1745)
BGH, Entscheidung vom 24.01.1962 - VIII ZR 184/60 (https://dejure.org/1962,1745)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 1962 - VIII ZR 184/60 (https://dejure.org/1962,1745)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfügungsgeschäfte - Verpflichtungsgeschäfte - Verkauf von Sicherungsgut

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 161
    Veräußerung von Sicherungsgut

Papierfundstellen

  • WM 1962, 393
  • DB 1962, 331
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.11.1951 - II ZR 51/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.01.1962 - VIII ZR 184/60
    Das Berufungsgericht hat indes irgendwelche Überlegungen über die Auslegung des Vertrages nicht angestellt, so daß seine Gründe in dieser Hinsicht lückenhaft sind und der erkennende Senat deshalb auch dann, wenn es sich um keinen typischen Vertrag handeln sollte, die Möglichkeit hat, den schriftlich niedergelegten Sicherungsübereignungsvertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien regelt, selbständig und frei auszulegen (vgl. BGH Urt. v. 24. November 1951 - II ZR 51/51 - LM BGB § 133 (A) Nr. 2).
  • OLG Köln, 28.06.1995 - 17 U 114/94

    Verhältnis zwischenVermieterpfandrecht gem.§ 559 BGB und Sicherungseigentum einer

    Eine bedingte Einigung, auch eine solche, bei der Bedingung der künftige Erwerb der hinreichend bestimmten Sache sein soll, ist nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur zulässig (vgl. beispielsweise BGH WM 1962 393; MüKomm-Quack, BGB, 2. Aufl., § 929 Rn. 94 m.w. Rechtsprechungsnachweisen; Palandt-Bassenge, § 930 Rn. 9).
  • BVerwG, 16.04.1969 - V C 127.67

    Anspruch auf Gewährung eines Aufbaudarlehens nach dem Lastenausgleichsrecht -

    So hat beispielsweise auch der Bundesgerichtshof entschieden, daß der Sicherungsgeber die Vermittlungskosten für den Verkauf des Sicherungsgutes tragen muß, wenn er seinen Verpflichtungen als Darlehensnehmer nicht nachgekommen ist und dadurch den Verkauf der übereigneten Sache veranlaßt hat (BGH, Urteil vom 24. Januar 1962 - VIII ZR 184/60 - [WM 1962, 393]).
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