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   BGH, 22.05.1962 - VI ZR 256/61   

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BGH, 22.05.1962 - VI ZR 256/61 (https://dejure.org/1962,7612)
BGH, Entscheidung vom 22.05.1962 - VI ZR 256/61 (https://dejure.org/1962,7612)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 1962 - VI ZR 256/61 (https://dejure.org/1962,7612)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • WM 1962, 929
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 12.11.1931 - VI 225/31

    Über die rechtliche Tragweite der Vollstreckungsklausel und über die

    Auszug aus BGH, 22.05.1962 - VI ZR 256/61
    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schließt die Möglichkeit der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage (§§ 767, 795, 797 Abs. 3 ZPO) nicht aus, daß der Schuldner durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage eine Klärung beantragt, ob die dem Kläger zustehende titulierte Forderung durch eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung erloschen ist (RGZ 134, 156 [161] Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung 26. Aufl. § 767 Anm. 1 B; Stein/Jonas/Schönke § 767 Anm. I 4; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 9, Aufl. § 183 III 3; Schönke/Baur, Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht 1956, 6. Aufl. § 43 VI).
  • BGH, 29.06.2006 - IX ZB 245/05

    Antragsberechtigung bei Forderungen aus einem gegenseitigen Vertrag

    Insbesondere dient das Insolvenzverfahren nicht der Beendigung eines lästigen Vertragsverhältnisses (BGH, Urt. v. 22. Mai 1962 - VI ZR 256/61, WM 1962, 929, 930; OLG Oldenburg MDR 1955, 175, 176; Jaeger/Gerhardt, aaO).
  • BGH, 14.05.1992 - II ZR 299/90

    Anwaltshaftung bei Abfindungsvertrag über Rücknahme aktienrechtlicher

    Die Sittenwidrigkeit des Handelns von F. und Frau D. folgt jedoch aus der Relation des verwendeten Mittels zu dem angestrebten Zweck unter gleichzeitigem Mißbrauch einer ihnen vom Gesetz eingeräumten formalen Position (BGH, Urt. v. 22. Mai 1962 - VI ZR 256/61, WM 1962, 929, 930 f.; RGRK/Steffen a.a.O. § 826 Rdn. 27; Erman/Schiemann a.a.O. § 826 Rdn. 9).
  • BGH, 07.11.1963 - VII ZR 189/61

    Kündigung eines Wiederaufbaudarlehens

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  • LG Karlsruhe, 10.05.2006 - 13 O 79/04
    Wer von Rechten nur mit dem Ziel Gebrauch macht, andere zu schädigen, wer insbesondere formale Rechtspositionen allein zu dem Zweck begründet, den Vertragspartner in die Enge zu treiben und sich selbst hierdurch vertraglichen Verpflichtungen zu entziehen, handelt nach einhelliger Auffassung sittenwidrig (vgl. RGZ 58, 219: Planmäßiges Handeln eines Gläubigers, um seinem Schuldner den allgemein Kredit abzuschneiden, zu dem Zweck, das Grundstück in der Zwangsversteigerung billig zu erwerben; BGH WM 62, 929: Grundstückserwerb in der künstlich herbeigeführten Zwangsversteigerung).
  • BGH, 25.03.1968 - III ZR 123/65
    Wenn sie im Rahmen der Daseinsvorsorge Kredite gewährt, z.B. Flüchtlings- oder Wiederaufbaukredite, dann sind ihre Beziehungen zu den Darlehensempfängern jedenfalls in der Regel zweistufig geordnet: der Bewilligungsbescheid gehört dem öffentlichen Rechte an, der zu seiner Ausführung geschlossene Darlehensvertrag dem bürgerlichen Recht (BGH Urteil vom 22. Mai 1962 - VI ZR 256/61 = WM 1962, 929; BGHZ 40, 206, 210 mit Nachweisen).
  • BGH, 17.09.1964 - III ZR 217/62

    Rechtsmittel

    Daran, daß das Verhältnis der Beklagten zu ihrer Hausbank, das auf den Abschluß eines bürgerlichrechtlicher Vertrages (§§ 607 ff BGB) abzielte oder dadurch bestimmt wurde, dem Gebiet des Privätrechts zugehört, ist - auch wenn es sich um einen Flüchtlingskredit aus öffentlichen Mitteln handelt - kein Zweifel (BGH Urteil vom 22. Mai 1962 - VI ZR 256/61 = WM 1962, 929).
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