Rechtsprechung
   BGH, 25.09.1963 - V ZR 133/61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,7536
BGH, 25.09.1963 - V ZR 133/61 (https://dejure.org/1963,7536)
BGH, Entscheidung vom 25.09.1963 - V ZR 133/61 (https://dejure.org/1963,7536)
BGH, Entscheidung vom 25. September 1963 - V ZR 133/61 (https://dejure.org/1963,7536)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1963,7536) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • WM 1963, 1209
  • BB 1963, 1277
  • DB 1963, 1604
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.05.1961 - V ZR 34/60
    Auszug aus BGH, 25.09.1963 - V ZR 133/61
    Bei der Auslegung einer Grundbucheintragung muß, wie der Senat im Urteil vom 10. Mai 1961 (V ZR 34/60, LM Nr. 5 zu § 1018 BGB) ausgeführt hat, auf den Wortlaut abgestellt werden, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und aus der etwa in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände, die außerhalb dieser Urkunden liegen, dürfen für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer dinglichen Berechtigung nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.
  • BGH, 23.05.1962 - V ZR 123/60

    Rechtsfolgen des nachträglichen Erwerbs des unberechtigt Verfügenden

    Auszug aus BGH, 25.09.1963 - V ZR 133/61
    Das Revisionsgericht ist an die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gebunden; es kann vielmehr Grundbucheintragungen selbständig würdigen und auslegen (BGHZ 37, 147, 149 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 22.05.1963 - V ZR 42/61
    Auszug aus BGH, 25.09.1963 - V ZR 133/61
    Besteht indessen die Möglichkeit, daß aus dem streitigen Rechtsverhältnis noch andere Ansprüche als die mit der Hauptklage verfolgten erwachsen sind, so ist die Feststellungsklage zulässig (BGH Urteil vom 29. Oktober 1954, I ZR 169/53, LM Nr. 4 zu § 280 ZPO sowie Urteil vom 22. Mai 1963, V ZR 42/61).
  • BGH, 29.10.1954 - I ZR 169/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.09.1963 - V ZR 133/61
    Besteht indessen die Möglichkeit, daß aus dem streitigen Rechtsverhältnis noch andere Ansprüche als die mit der Hauptklage verfolgten erwachsen sind, so ist die Feststellungsklage zulässig (BGH Urteil vom 29. Oktober 1954, I ZR 169/53, LM Nr. 4 zu § 280 ZPO sowie Urteil vom 22. Mai 1963, V ZR 42/61).
  • BGH, 08.07.1953 - II ZR 178/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.09.1963 - V ZR 133/61
    Die Tatsache, daß die erstrebte Feststellung sich auf ein Rechtsverhältnis bezieht, das schon vor Einleitung des Prozesses streitig war, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (BGH Urteil vom 8. Juli 1953, II ZR 178/52, LM Nr. 2 zu § 280 ZPO).
  • BGH, 11.07.1951 - II ZR 45/50

    Stille Gesellschaft. Umstellung

    Auszug aus BGH, 25.09.1963 - V ZR 133/61
    Durch die stille Gesellschaft haben die Vertragspartner sich zu einem gemeinsamen, von den Grundsätzen von Treu und Glauben in einen besonderen Maße beherrschten Rechtsverhältnis zusammengeschlossen (BGHZ 3, 75, 81).
  • RG, 16.01.1939 - V 75/38

    1. Zur Rechtsnatur von Eingemeindungsverträgen. 2. Kann bei beschränkten

    Auszug aus BGH, 25.09.1963 - V ZR 133/61
    Die Überlassung der Ausübung erschöpft sich vielmehr in der Begründung der schuldrechtlichen Verpflichtung des Dienstbarkeitsberechtigten, dem anderen Teil die Geltendmachung der Befugnisse zu ermöglichen, die sich aus der Dienstbarkeit gegenüber dem Eigentümer ergeben (RGZ 159, 193, 204, 208).
  • BGH, 21.12.2012 - V ZR 221/11

    Wirksamkeit einer als Wohnungsbesetzungsrecht eingetragenen beschränkten

    Mit der Ausübungsüberlassung verpflichtet sich der Dienstbarkeitsberechtigte schuldrechtlich durch einen formlosen Vertrag mit dem anderen Teil, diesem die Ausübung der sich aus der Dienstbarkeit ergebenden Befugnisse zu ermöglichen (Senatsurteil vom 25. September 1963 - V ZR 133/61, WM 1963, 1209, 1210; BGB-RGRK/Rothe, § 1092 Rn. 4; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1092 Rn. 4; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1092 Rn. 6).

    Die Befugnisse aus einer als Wohnungsbesetzungsrecht bestellten Dienstbarkeit kann der Berechtigte auch dem Eigentümer überlassen, indem er diesen benennt (Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1090 Rn. 13; vgl. auch Senat, Urteil vom 25. September 1963 - V ZR 133/61, WM 1963, 1209, 1211).

  • BGH, 05.07.2018 - IX ZR 139/17

    Zahlungen des Inhabers eines Handelsgewerbes an einen stillen Gesellschafter auf

    Zwar hat auch der stille Gesellschafter Treuepflichten, weil sich die Vertragspartner durch die stille Gesellschaft zu einem gemeinsamen, von den Grundsätzen von Treu und Glauben in einem besonderen Maße beherrschten Rechtsverhältnis zusammengeschlossen haben (BGH, Urteil vom 25. September 1963 - V ZR 133/61, WM 1963, 1209 f; Staub/Harbarth, HGB, 5. Aufl., § 230 Rn. 189; Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 230 Rn. 42).
  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 20/01

    Stille Gesellschaft; Mitunternehmerschaft

    Es erlangt darüber hinaus aber auch für die Abgrenzung von typischer und atypischer (d.h. mitunternehmerischer Beteiligung) stiller Gesellschaft deshalb besondere Bedeutung, weil zum einen die Mitunternehmerinitiative des Stillen in beiden Fällen nach den §§ 230 ff. HGB im Wesentlichen auf Kontrollrechte beschränkt ist (BFH-Urteil in BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 25. September 1963 V ZR 133/61, Betriebs-Berater --BB-- 1963, 1277) sowie zum anderen auch das Vorliegen eines typisch stillen Gesellschaftsverhältnisses zwingend an die Teilhabe am Gewinn gebunden ist (§ 231 Abs. 2, Halbsatz 2 HGB) und auch für den typisch stillen Gesellschafter die Teilhabe am Verlust des Unternehmens vereinbart werden kann (§ 231 Abs. 1 HGB; § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG; BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647).
  • BGH, 29.06.1987 - II ZR 173/86

    Schadensersatzpflicht des Unternehmers gegenüber dem stillen Gesellschafter

    Der stille Gesellschafter hat deshalb einen Anspruch darauf, daß das Unternehmen, an dem er sich beteiligt hat, fortgeführt wird und in seinen wesentlichen Grundlagen keine Änderung gegen seinen Willen erfährt (vgl. BGH, Urt. v. 25. September 1963 - V ZR 133/61, WM 1963, 1209, 1210).
  • OLG Köln, 02.11.2021 - 4 U 107/20
    Der stille Gesellschafter hat deshalb einen Anspruch darauf, dass der Gewerbebetrieb, an dem er sich beteiligt hat, fortgeführt wird und in seinen wesentlichen Grundlagen keine Änderung gegen seinen Willen erfährt (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1963 - V ZR 133/61, WM 1963, 1209, zitiert nach BeckRS 1961, 31188381 unter "II.1."; vom 29. Juni 1987 - II ZR 173/86, WM 1987, 1193, 1194, zitiert nach juris, Rn. 16).

    Die X. verstieß gegen die Verpflichtung des bisherigen Geschäftsinhabers, das Unternehmen, an dem sich der stille Gesellschafter beteiligt hatte, nicht in seinen wesentlichen Grundlagen zu verändern, zumindest aber dessen Zustimmung hierzu einzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1963 - V ZR 133/61, WM 1963, 1209, zitiert nach BeckRS 1961, 31188381 unter "II.1."; vom 29. Juni 1987 - II ZR 173/86, WM 1987, 1193, 1194, zitiert nach juris, Rn. 16; MünchHdbdGesR/Keul, Bd. 2, 5. Aufl. 2019, § 87 Rn. 20).

  • OLG Köln, 07.12.2021 - 4 U 107/20
    Der stille Gesellschafter hat deshalb einen Anspruch darauf, dass der Gewerbebetrieb, an dem er sich beteiligt hat, fortgeführt wird und in seinen wesentlichen Grundlagen keine Änderung gegen seinen Willen erfährt (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1963 - V ZR 133/61, WM 1963, 1209, zitiert nach BeckRS 1961, 31188381 unter "II.1."; vom 29. Juni 1987 - II ZR 173/86, WM 1987, 1193, 1194, zitiert nach juris, Rn. 16).

    Die X. verstieß gegen die Verpflichtung des bisherigen Geschäftsinhabers, das Unternehmen, an dem sich der stille Gesellschafter beteiligt hatte, nicht in seinen wesentlichen Grundlagen zu verändern, zumindest aber dessen Zustimmung hierzu einzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1963 - V ZR 133/61, WM 1963, 1209, zitiert nach BeckRS 1961, 31188381 unter "II.1."; vom 29. Juni 1987 - II ZR 173/86, WM 1987, 1193, 1194, zitiert nach juris, Rn. 16; MünchHdbdGesR/Keul, Bd. 2, 5. Aufl. 2019, § 87 Rn. 20).

  • BFH, 05.07.1978 - I R 22/75

    Atypischer stiller Gesellschafter - GmbH & Co. KG - Umwandlung der Beteiligung -

    Die Rechtsstellung des Beigeladenen geht schon dadurch wesentlich über die eines stillen Gesellschafters hinaus, der im Regelfall nur beanspruchen kann, daß der Inhaber nicht ohne seine Zustimmung wesentliche Grundlagen des Gewerbebetriebs ändert (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 25. September 1963 V ZR 133/61, Der Betriebs-Berater 1963 S. 1277 - BB 1963, 1277 -).
  • BFH, 27.02.1975 - I R 11/72

    Auch ein know-how kann Gegenstand der Vermögenseinlage eines stillen

    Ein wesentliches Merkmal der stillen Gesellschaft nach § 335 HGB ist, daß sich die Beteiligten zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks (des Gesellschaftszwecks) verbunden haben (§ 705 BGB) und daß daher der stille Gesellschafter einen klagbaren Anspruch gegen den Unternehmer darauf hat, daß der Gewerbebetrieb, an dem er sich beteiligt hat, fortgeführt wird und in seinen wesentlichen Grundlagen keine Änderung gegen seinen Willen erfährt (BGH-Urteil vom 25. September 1963 V ZR 133/61, BB 1963, 1277).
  • FG Hessen, 05.09.2006 - 11 K 2034/03

    Zur Frage der steuerrechtlichen Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft

    Es erlangt darüber hinaus aber auch für die Abgrenzung von typischer und atypischer (d.h. mitunternehmerischer Beteiligung) stiller Gesellschaft deshalb besondere Bedeutung, weil zum einen die Mitunternehmerinitiative des Stillen in beiden Fällen nach den §§ 230 ff. HGB im Wesentlichen auf Kontrollrechte beschränkt ist (BFH-Urteil in BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59 ; vgl. auch BGH-Urteil vom 25. September 1963 V ZR 133/61, BB 1963, 1277) sowie zum anderen auch das Vorliegen eines typisch stillen Gesellschaftsverhältnisses zwingend an die Teilhabe am Gewinn gebunden ist (§ 231 Abs. 2, Halbsatz 2 HGB) und auch für den typisch stillen Gesellschafter die Teilhabe - 18 - am Verlust des Unternehmens vereinbart werden kann (§ 231 Abs. 1 HGB; § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG ; BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647).
  • OLG Stuttgart, 15.07.2004 - 2 U 43/04

    Grunddienstbarkeit: Wirksamkeit einer zeitlich unbegrenzten beschränkten

    Das Recht zur Ausübung der Überlassung kann auch nur teilweise übertragen sein (Wegmann in Bamberger/Roth, BGB [2003], § 1092 Rz. 6; BGH WM 1963, 1209 [1211]).
  • BFH, 16.08.1978 - I R 28/76

    Zur Frage der Hinzurechnung von Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters bei

  • BFH, 10.03.1971 - I R 73/67

    Kapitalerträge - Kapitalertragsteuer - Steuerschuldner - Anfechtungsklage -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht