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   BGH, 12.07.1965 - III ZR 41/64   

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https://dejure.org/1965,1197
BGH, 12.07.1965 - III ZR 41/64 (https://dejure.org/1965,1197)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1965 - III ZR 41/64 (https://dejure.org/1965,1197)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1965 - III ZR 41/64 (https://dejure.org/1965,1197)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • VersR 1965, 1196
  • WM 1965, 1158
  • DB 1966, 1564
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 07.04.1937 - V 290/36

    1. Über den Umfang der Aufsichtspflicht des Konkursrichters gemäß § 83 KO. 2. Ist

    Auszug aus BGH, 12.07.1965 - III ZR 41/64
    So hat auch das Reichsgericht bereits in RGZ 154, 291, 296 das dem Konkursgericht in § 83 KO gegenüber dem Konkursverwalter eingeräumte Aufsichtsrecht dahin angenommen: Dieses Aufsichtsrecht umfasse die Befugnis, jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung des Konkursverwalters zu verlangen, Bücher und Belege einzusehen und den Kassenbestand zu prüfen.
  • OLG Stuttgart, 09.05.2007 - 4 U 204/06

    Amtshaftung des Insolvenzgerichts: Fehlerhafte Auswahl und unterbliebene

    Letzteres ist allerdings nicht nur der Fall, wenn der Verdacht der Unredlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter begründet ist, vielmehr können auch andere Umstände (etwa das Fehlen eines Gläubigerausschusses oder eine lange Verfahrensdauer) die Vornahme einer Kassenprüfung angezeigt erscheinen lassen (dazu etwa BGH WM 1965, 1158; RGZ 154, 291, 296).

    Dies gilt umso mehr, je länger ein Insolvenzverfahren andauert (dazu BGH WM 1965, 1158; Graeber, a.a.O., § 58 Rn. 21; Lüke, a.a.O., § 58 Rn. 6; vgl. auch Gottwald/Uhlenbruck, Insolvenzrechtshandbuch, 3. Aufl., § 14 Rn. 114).

    Nur dadurch hätte zuverlässig festgestellt werden können, ob die Kassenbestände durch eine Verschiebung von Geldern zwischen den verschiedenen Verfahren manipuliert worden sind (vgl. auch BGH WM 1965, 1158).

  • BGH, 01.03.2007 - IX ZB 47/06

    Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund

    "Unabhängig" ist die Stellung der Mitglieder des Gläubigerausschusses nicht nur gegenüber dem Gericht (vgl. bereits BGH, Urt. v. 12. Juli 1965 - III ZR 41/64, WM 1965, 1158, 1159) und dem Insolvenzverwalter, dessen Tätigkeit sie zu überwachen haben, sondern auch gegenüber der Gläubigerversammlung (Vallender WM 2002, 2040, 2045; MünchKomm-InsO/Gößmann, § 70 Rn. 5; § 69 Rn. 10; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 69 Rn. 6).
  • BGH, 17.12.2009 - IX ZB 2/09

    Beschwerde eines Insolvenzverwalters gegen eine Festsetzung von Zwangsgeld wegen

    Ebenso hatte schon die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 83 KO entschieden (RGZ 154, 291, 296; BGH, Urt. v. 12. Juli 1965 - III ZR 41/64, WM 1965, 1158, 1159).
  • BGH, 17.10.1985 - III ZR 105/84

    Zuständigkeit zur Bestellung eines weiteren Konkursverwalters

    Soweit der Kläger als Pflichtverletzung geltend macht, Rechtspfleger W. habe es ihm verwehrt, im Auftrag des Gläubigerausschusses zum Konkursabwicklungskonzept des Konkursverwalters Dr. W. Stellung zu nehmen, kann lediglich die Rechtsstellung des Gläubigerausschusses betroffen sein, falls ihm, was hier nicht zu entscheiden ist, dadurch verwehrt worden sein sollte, die ihm gemäß § 88 KO auferlegten Kontroll- und Überwachungspflichten selbständig (Senatsurteil vom 12. Juli 1965 - III ZR 41/64 = WM 1965, 1158, 1159) auch in der Gläubigerversammlung wahrzunehmen.
  • OLG Rostock, 28.05.2004 - 3 W 11/04

    Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses wegen der Verletzung ihrer

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  • BGH, 04.10.1979 - III ZR 12/79

    Fortbildung des Begriffs Rechtsmittel - Nichtgebrauch des "Rechtsmittels"auf

    Insbesondere ist anerkannt, daß auch Erinnerungen im untechnischen Sinne (Senatsurteil vom 23. Februar 1978 a.a.O. m.w.Nachw.) und auch bloße Nachfragen (so Senatsurteil vom 12. Juli 1965 - III ZR 41/64 = DRiZ 1965, 378 = VersR 65, 1196) zu den "Rechtsmitteln" gehören.
  • LG Stuttgart, 11.10.2006 - 15 O 460/05

    Amtshaftungsansprüche gegen einen öffentlich bestellten Insolvenzverwalter wegen

    Zwar trifft es zu, dass die Tätigkeit des Insolvenzrichters im Rahmen des Insolvenzverfahrens und damit auch die Bestellung des Insolvenzverwalters und seine Überwachung in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes geschieht und insoweit hoheitliche Tätigkeit vorliegt, so dass für Schadensfolgen aus schuldhafter Verletzung dieser Tätigkeit des beklagte Land gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz zu haften hätte (BGH III ZR 41/64).
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