Rechtsprechung
| BGH, 23.11.1966 - VIII ZR 151/64 |
Volltextveröffentlichungen
Zeitschriftenfundstellen
- WM 1966, 1325
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 09.10.1991 - VIII ZR 19/91
Keine Anspruchminderung wegen grober Fahrlässigkeit bei vorsätzlich …
Für den Gebrauchtwagenhandel hat der erkennende Senat indessen wegen der dort nicht selten vorkommenden Unregelmäßigkeiten in ständiger Rechtsprechung bei der Bewertung der Umstände, die für den Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräußerers begründen, einen strengen Maßstab angelegt (vgl. Urteile vom 23. Mai 1966, vom 5. Februar 1975 …und vom 1. Juli 1987 jeweils aaO.; ferner Urteil vom 23. November 1966 - VIII ZR 151/64, WM 1966, 1325).Die sich aufdrängenden Zweifel an der Berechtigung des Beklagten hätten sie vielmehr veranlassen müssen, die Herkunft des Fahrzeugs durch Rückfragen bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle oder beim Kraftfahrtbundesamt zu klären (…vgl. die Senatsurteile vom 23. Mai 1966 aaO. unter 3 und vom 23. November 1966 aaO. unter I 4).
- BGH, 20.02.1967 - III ZR 134/65
Finanzierter Abzahlungskauf. Aufklärungspflicht des Darlehensgebers
(Wird ausgeführt unter Hinweis auf BGH LM § 932 BGB Nr. 12 und BGH Urt vom 23. November 1966 - VIII ZR 151/64 - zur Veröffentlichung bestimmt). - BGH, 01.07.1987 - VIII ZR 331/86
Weiterveräußerung einer anfechtbar erworbenen beweglichen Sache; Grobe …
Für den Gebrauchtwagenhandel hat der erkennende Senat indessen wegen der dort nicht selten vorkommenden Unregelmäßigkeiten in ständiger Rechtsprechung bei der Bewertung der Umstände, die für den Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräußerers begründen, einen strengen Maßstab angelegt (vgl. Urteile vom 5. Februar 1975 aaO, 23. November 1966 - VIII ZR 151/64 WM 1966, 1325 und 23. Mai l966 aaO). - OLG München, 30.07.2008 - 7 U 4776/07
Eigentumsverletzung: Veräußerung eines Pkw ohne Ermächtigung des Eigentümers
Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH NJW-RR 1987, 556, WM 1966, 1325, 678).
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