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   BGH, 14.07.1969 - VIII ZR 245/67   

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https://dejure.org/1969,766
BGH, 14.07.1969 - VIII ZR 245/67 (https://dejure.org/1969,766)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1969 - VIII ZR 245/67 (https://dejure.org/1969,766)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1969 - VIII ZR 245/67 (https://dejure.org/1969,766)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Veräußerung einer Mitmietberechtigung - Verpflichtung zur Annahme der Kündigung eines Mietverhältnisses - Verpflichtung zur Erklärung des Einverständnisses mit der Aufhebung eines Mietvertrages - Rechtsfolgen des Bestehens eines Missverhältnisses zwischen Leistung und ...

Papierfundstellen

  • WM 1969, 1255
  • DB 1969, 2082
  • DB 1969, 2083
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 13.03.1936 - GSZ

    Wucher - § 138 Abs. 1 BGB, auffälliges Mißverhältnis, Volksempfinden,

    Auszug aus BGH, 14.07.1969 - VIII ZR 245/67
    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 1, 4; 165, 1, 14) und des Bundesgerichtshofes (vgl. Urt. des erkennenden Senats vor, 21. Mai 1957 - VIII ZR 226/56 - LM BGB § 138 (Ba) Nr. 2) ist einhellig die Auffassung vertreten, daß ein Vertrag bei auffälligem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, wenn eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils hervorgetreten ist, insbesondere bei bewußter Ausnutzung der schwierigen Lage der anderen Seite.

    Dabei kann dann, wenn das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders groß ist, der Schluß auf bewußte oder doch grob fahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragsgegner hemmenden Tatumstandes zwingend nahe liegen (RGZ 150, 1, 6; bisher nicht veröffentlichtes Urteil des erkennenden Senats vom 19. Februar 1969 - VIII ZR 193/67).

    Allerdings reicht ein objektives Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein grundsätzlich nicht aus, um einen Verstoß gegen die guten Sitten zu bejahen, vielmehr muß außerdem eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils hervorgetreten sein, die insbesondere dann zu bejahen ist, wenn jemand die schwierige Lage des anderen Teils bewußt ausnutzt, um übermäßigen Gewinn zu erzielen, oder sich jedenfalls böswillig oder in grob fahrlässiger Leichtfertigkeit der Erkenntnis verschließt, daß sich der andere Teil nur aus den Nachteilen seiner Lage heraus auf die für ihn ungünstigen Bedingungen einläßt (vgl. RGZ 150, 1, 5 und Urt. des erkennenden Senats vom 21. Mai 1957 - VIII ZR 226/56 - LM BGB § 138 (Ba) Nr. 2).

  • BGH, 21.05.1957 - VIII ZR 226/56
    Auszug aus BGH, 14.07.1969 - VIII ZR 245/67
    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 1, 4; 165, 1, 14) und des Bundesgerichtshofes (vgl. Urt. des erkennenden Senats vor, 21. Mai 1957 - VIII ZR 226/56 - LM BGB § 138 (Ba) Nr. 2) ist einhellig die Auffassung vertreten, daß ein Vertrag bei auffälligem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, wenn eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils hervorgetreten ist, insbesondere bei bewußter Ausnutzung der schwierigen Lage der anderen Seite.

    Allerdings reicht ein objektives Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein grundsätzlich nicht aus, um einen Verstoß gegen die guten Sitten zu bejahen, vielmehr muß außerdem eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils hervorgetreten sein, die insbesondere dann zu bejahen ist, wenn jemand die schwierige Lage des anderen Teils bewußt ausnutzt, um übermäßigen Gewinn zu erzielen, oder sich jedenfalls böswillig oder in grob fahrlässiger Leichtfertigkeit der Erkenntnis verschließt, daß sich der andere Teil nur aus den Nachteilen seiner Lage heraus auf die für ihn ungünstigen Bedingungen einläßt (vgl. RGZ 150, 1, 5 und Urt. des erkennenden Senats vom 21. Mai 1957 - VIII ZR 226/56 - LM BGB § 138 (Ba) Nr. 2).

  • BGH, 06.05.1954 - IV ZR 53/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.07.1969 - VIII ZR 245/67
    Dabei sei vorausgeschickt, daß der erkennende Senat zu der Frage der Sittenwidrigkeit, bei der es sich um eine Rechtsfrage handelt, von sich aus Stellung zu nehmen hat (BGH Urt. vom 6. Mai 1954 - IV ZR 53/54 - LM BGB § 138 (Cd) Nr. 2).
  • BGH, 19.02.1969 - VIII ZR 193/67

    Wirksamkeit eines Vertrages über den Verkauf einer ärztlichen Praxis - Ausbeutung

    Auszug aus BGH, 14.07.1969 - VIII ZR 245/67
    Dabei kann dann, wenn das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders groß ist, der Schluß auf bewußte oder doch grob fahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragsgegner hemmenden Tatumstandes zwingend nahe liegen (RGZ 150, 1, 6; bisher nicht veröffentlichtes Urteil des erkennenden Senats vom 19. Februar 1969 - VIII ZR 193/67).
  • BGH, 02.05.1969 - V ZR 32/66

    Missverhältnis zwischen Grundstückswert und Kaufpreis - Zugrundelegung objektiver

    Auszug aus BGH, 14.07.1969 - VIII ZR 245/67
    Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, kommt es auf die objektiven Worte dieser Leistungen und nicht auf das besondere Interesse eines Vertragsteils an (EGH Urt. v. 2. Mai 1969 - V ZR 32/66 - Betrieb 1969, 1141).
  • RG, 29.07.1940 - V 199/39

    Zur Frage, ob das Vertragswerk einer Schuhmaschinenfabrik, wenn sie die von ihr

    Auszug aus BGH, 14.07.1969 - VIII ZR 245/67
    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 1, 4; 165, 1, 14) und des Bundesgerichtshofes (vgl. Urt. des erkennenden Senats vor, 21. Mai 1957 - VIII ZR 226/56 - LM BGB § 138 (Ba) Nr. 2) ist einhellig die Auffassung vertreten, daß ein Vertrag bei auffälligem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, wenn eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils hervorgetreten ist, insbesondere bei bewußter Ausnutzung der schwierigen Lage der anderen Seite.
  • BGH, 06.04.1995 - IX ZR 61/94

    Anfechtung der Tilgung einer Schuld in der Gesamtvollstreckung; Sittenwidrigkeit

    Ein Rechtsgeschäft kann als wucherähnlich gegen § 138 Abs. 1 BGB verstoßen, wenn ein Partner die Unterlegenheit des anderen in wirtschaftlicher Hinsicht oder an Geschäftserfahrung dazu ausnutzt, sich Vermögensvorteile gewähren zu lassen, die in einem auffälligen Mißverhältnis zur Gegenleistung stehen, und wenn sich der überlegene Teil mindestens leichtfertig der Erkenntnis verschließt, daß der andere sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf den ungünstigen Vertrag einläßt (BGH, Urt. v. 14. Juli 1969 - VIII ZR 245/67, DB 1969, 2083; v. 22. Januar 1976 - II ZR 90/75, WM 1976, 289, 290; v. 25. Oktober 1979 - III ZR 182/77, NJW 1980, 445, 446; v. 16. Februar 1994 - IV ZR 35/93, NJW 1994, 1475, 1476, z.V.b. in BGHZ 125, 135; v. 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, z.V.b.; Palandt/Heinrichs, BGB 54. Aufl. § 138 Rdn. 34).
  • BGH, 11.01.1995 - VIII ZR 82/94

    Sittenwidrigkeit von Finanzierungsleasingverträgen

    Das entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auch des erkennenden Senats (Senatsurteile vom 21. Mai 1957 - VIII ZR 226/56 = LM BGB § 138 (Ba) Nr. 2, 14. Juli 1969 - VIII ZR 245/67 = WM 1969, 1255, 24. Januar 1979 - VIII ZR 16/78 = WM 1979, 491, 492 und 24. April 1985 - VIII ZR 31/84 = WM 1985, 636, 638; ferner BGH, Urteile vom 30. Januar 1981 - V ZR 7/80 = WM 1981, 404 unter II 2, vom 18. Januar 1991 - V ZR 131/89 und vom 8. November 1991 - V ZR 260/90 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Mißverhältnis 3 u. 4 - m.w.N.).
  • BGH, 12.03.1981 - III ZR 92/79

    Sittenwidriger Teilzahlungs- oder Ratenkreditvertrag

    Ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann zwar die Annahme zwingend nahelegen, daß der Vertragspartner, der aus diesem objektiven Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung Vorteil zieht, bewußt oder grob fahrlässig irgendeinen den Vertragspartner beeinträchtigenden Tatumstand sittenwidrig ausgenutzt hat (vgl. BGH WM 1969, 1255, 1257).
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