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   BGH, 25.11.1968 - III ZR 134/66   

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https://dejure.org/1968,2384
BGH, 25.11.1968 - III ZR 134/66 (https://dejure.org/1968,2384)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1968 - III ZR 134/66 (https://dejure.org/1968,2384)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1968 - III ZR 134/66 (https://dejure.org/1968,2384)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme aus einem so genannten Formularvertrag als Darlehensnehmer unter Übernahme einer gesamtschuldnerischen Haftung für ein aufgenommenes Darlehen - Mitverantwortung an der Entstehung eines Schadens durch Nichtbegleichung einer Darlehensschuld - Einwand der ...

Papierfundstellen

  • WM 1969, 209
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.11.1966 - III ZR 251/64

    Rückzahlung eines Darlehens - Abrede über den Ersatz des vollen Kursverlustes

    Auszug aus BGH, 25.11.1968 - III ZR 134/66
    Jedenfalls versagt die Rüge der Revision aus der Überlegung heraus: Auch die Abweisung einer Klage als verfrüht stellt eine Abweisung des Klaganspruchs als unbegründet dar; ein Ausspruch in der Urteilsformel, daß die Klage (nur) derzeit unbegründet sei, ist nicht nötig (Urteil vom 28. November 1966 - III ZR 251/64 - S. 8).
  • BGH, 20.11.2009 - V ZR 68/09

    Berechtigung eines Bruchteilseigentümers eines grundschuldbelasteten Grundstücks

    Da er dem Gläubiger die Grundschuld durch entsprechende schuldrechtliche Abreden mit dem Dritten beschafft, soll er (der Schuldner) sie nach Tilgung der Darlehensschuld auch wieder bekommen (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1968, III ZR 134/66, WM 1969, 209, 210; Urt. v. 8. Dezember 1988, III ZR 107/87, WM 1989, 210, 211).
  • OLG Frankfurt, 23.11.2011 - 9 U 76/10

    Zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung auf den Kündigungszeitpunkt

    Da er dem Gläubiger die Grundschuld durch entsprechende schuldrechtliche Abreden mit dem Dritten beschafft, soll der Schuldner sie nach Tilgung der Darlehensschuld auch wieder bekommen (BGH, Urteil vom 20.11.2009, V ZR 68/09, Rn. 14; vgl. auch Urteil vom 25.11.1968, III ZR 134/66; Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl. 2008, Rn. 293 f.; Palandt/Bassenge, 70. Aufl. 2011, § 1191, Rn. 16; a.A. Gaberdiel Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl. 2011, Rn. 645 m.w.N. zu abweichenden Meinungen in der Literatur).
  • BGH, 08.12.1988 - III ZR 107/87

    Verletzung der Treuhänderpflichten bei Verzicht auf eine sicherungshalber

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 25. November 1968 (III ZR 134/66 = WM 1969, 209, 210) ausgeführt, daß in aller Regel der Darlehensnehmer auch dann, wenn die Grundschuld auf einem Grundstück lastet, das einem Dritten gehört, als Sicherungsgeber anzusehen ist, weil er dem Gläubiger die Grundschuld durch entsprechende schuldrechtliche Abreden mit einem anderen beschafft (zustimmend Clemente aaO. S. 6/7 Rn. 12/13).
  • BGH, 27.03.1981 - V ZR 202/79

    Fortbestand der persönlichen Forderung nach Ablösung einer Sicherungsgrundschuld

    Soweit nun das BerGer. eine solche Übertragungspflicht unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 25.11.1968 (WM 1969, 209 (211)) bejaht, ist zu bemerken, daß diese Ansicht dort nur in einer beiläufigen Bemerkung vertreten worden ist; das Urteil tragender Grund war dagegen die Auslegung der Sicherungsabrede, die im Unterschied zu dem hier zur Erörterung stehenden Sachverhalt zwischen allen Gesamtschuldnern und dem Gläubiger getroffen worden war und überdies ausdrücklich eine Verpflichtung des Gläubigers vorsah, nach Rückzahlung des Darlehens die zur Sicherheit gegebenen Grundschulden "auf den Darlehensnehmer" zurückzuübertragen (s. im übrigen zu der Frage einer Übertragungsverpflichtung hinsichtlich selbständiger Sicherungsrechte BGH, LM § 401 BGB Nr. 5; RGRK, 12. Aufl., § 401 Rdnrn. 26 ff.; Staudinger-Kaduk, BGB, 10./11. Aufl., § 401 Rdnrn. 54 ff.).
  • OLG Bamberg, 20.03.2019 - 8 U 99/18

    Löschung einer Grundschuld

    Da er dem Gläubiger die Grundschuld durch entsprechende schuldrechtliche Abreden mit dem Dritten beschafft, soll er (der Schuldner) sie nach Tilgung der Darlehensschuld auch wieder bekommen (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1968, III ZR 134/66, WM 1969, 209, 210; Urt. v. 8. Dezember 1988, III ZR 107/87, WM 1989, 210, 211).
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