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   BGH, 31.01.1969 - V ZR 52/66   

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https://dejure.org/1969,2386
BGH, 31.01.1969 - V ZR 52/66 (https://dejure.org/1969,2386)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1969 - V ZR 52/66 (https://dejure.org/1969,2386)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1969 - V ZR 52/66 (https://dejure.org/1969,2386)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abtretung von Ansprüchen aus dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) - Erstreckung von Abtretungsklauseln in Grundstücksveräußerungsverträgen auf spätere Hauptentschädigungen - Auf Treu und Glauben beruhender Ausgleichsanspruch zwischen den Vertragsparteien

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Papierfundstellen

  • WM 1969, 527
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 29.11.1963 - V ZR 127/63
    Auszug aus BGH, 31.01.1969 - V ZR 52/66
    Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sich zur Rechtfertigung seines Standpunktes auf das Urteil des erkennenden Senats vom 29. November 1963, V ZR 127/63, bezogen hat.

    Sowohl diese Entscheidung (abgedruckt LM LAG § 244 Nr. 1 und WM 1964, 18) als auch die darin angeführten früheren Urteile vom 29. September 1961, V ZR 136/60 (LM BGB § 242 Bb Nr. 41 = WM 1961, 1303 = NJW 1962, 29) und vom 11. April 1962, V ZR 122/60 (LM BGB § 242 Ba Nr. 38 = WM 1962, 679) betrafen durchweg ähnliche Fälle, bei denen es - genau wie hier - um Sinn und Tragweite von Abtretungsklauseln in Grundstüsksveräußerungsverträgen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes ging; die dortige Vertragsauslegung durch die jeweiligen Berufungsgerichte dahin, daß jene Klauseln sich zugleich auf die spätere Hauptentschädigung (§§ 4 Nr. 1, 243 ff LAG) erstreckten, ist in diesen Fällen vom Lundesgerichtshof gebilligt worden.

    Ein solcher Anspruch setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine nachträglich eingetretene, bei Vertragsabschluß nicht vorhergesehene Verschiebung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, die derartig einschneidend ist, daß den benachteiligten Vertragspartner ein Festhalten am ursprünglich Vereinbarten nicht zugemutet werden kann (Urteil des erkennenden Senats vom 29. November 1963, V ZR 127/63, WM 1964, 18, 20, mit nachweisen).

  • BGH, 29.09.1961 - V ZR 136/60

    Anpassung des Vertragsinhalts an veränderte Verhältnisse

    Auszug aus BGH, 31.01.1969 - V ZR 52/66
    Sowohl diese Entscheidung (abgedruckt LM LAG § 244 Nr. 1 und WM 1964, 18) als auch die darin angeführten früheren Urteile vom 29. September 1961, V ZR 136/60 (LM BGB § 242 Bb Nr. 41 = WM 1961, 1303 = NJW 1962, 29) und vom 11. April 1962, V ZR 122/60 (LM BGB § 242 Ba Nr. 38 = WM 1962, 679) betrafen durchweg ähnliche Fälle, bei denen es - genau wie hier - um Sinn und Tragweite von Abtretungsklauseln in Grundstüsksveräußerungsverträgen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes ging; die dortige Vertragsauslegung durch die jeweiligen Berufungsgerichte dahin, daß jene Klauseln sich zugleich auf die spätere Hauptentschädigung (§§ 4 Nr. 1, 243 ff LAG) erstreckten, ist in diesen Fällen vom Lundesgerichtshof gebilligt worden.

    Darauf hat bereits das Oberlandesgericht hingewiesen und anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Bedeutung subjektiver Wertvorstellungen der Vertragsbeteiligten (NJW 1962, 29, 30 f) [BGH 29.09.1961 - V ZR 136/60] zutreffend ausgeführt, der Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB diene nicht der allgemeinen Korrektur eines im übrigen - also bis auf die Kriegssachschädenansprüche - längst abgewickelten Vertrages, geschweige denn seiner Anpassung an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse.

  • BGH, 25.11.1966 - V ZR 33/64

    Abtretung eines Anspruchs auf Ersatz von Kriegsschäden - Abtretung zukünftiger

    Auszug aus BGH, 31.01.1969 - V ZR 52/66
    An seiner bisherigen Rechtsprechung zu dieser Frage hat der Senat übrigens auch in späteren Entscheidungen festgehalten (vgl. Urteile vom 23. Dezember 1964, V ZR 233/62, WM 1965, 169, 170, und vom 25. November 1966, V ZR 33/64, WM 1967, 71).
  • BGH, 11.04.1962 - V ZR 122/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.01.1969 - V ZR 52/66
    Sowohl diese Entscheidung (abgedruckt LM LAG § 244 Nr. 1 und WM 1964, 18) als auch die darin angeführten früheren Urteile vom 29. September 1961, V ZR 136/60 (LM BGB § 242 Bb Nr. 41 = WM 1961, 1303 = NJW 1962, 29) und vom 11. April 1962, V ZR 122/60 (LM BGB § 242 Ba Nr. 38 = WM 1962, 679) betrafen durchweg ähnliche Fälle, bei denen es - genau wie hier - um Sinn und Tragweite von Abtretungsklauseln in Grundstüsksveräußerungsverträgen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes ging; die dortige Vertragsauslegung durch die jeweiligen Berufungsgerichte dahin, daß jene Klauseln sich zugleich auf die spätere Hauptentschädigung (§§ 4 Nr. 1, 243 ff LAG) erstreckten, ist in diesen Fällen vom Lundesgerichtshof gebilligt worden.
  • BGH, 02.10.1963 - V ZR 204/61
    Auszug aus BGH, 31.01.1969 - V ZR 52/66
    Die Revisionszulassung unterliegt daher keinen durchgreifenden Bedenken (BGHZ 2, 396; Urteile des Senats vom 2. Oktober 1963, V ZR 204/61, S. 4 f, und vom 8. Juli 1964, V ZR 173/63, WM 1964, 1102).
  • BGH, 20.10.1961 - V ZR 68/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.01.1969 - V ZR 52/66
    Haben die Beteiligten;, als sie die Vertragsbedingungen aushandelten einen für ihre rechtlichen Beziehungen bedeutungsvollen Punkt bereits erkannt, insbesondere eine bestimmte Entwicklung der Dinge als möglich angesehen und infolgedessen in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen, dann ist, falls dieser Umstand später tatsächlich eintritt, für einen Ausgleich nach § 242 BGB kein Raum (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa die Urteile des Senats vom 20. Oktober 1961, V ZR 68/60, WM 1962, 150, 151 f, und vom 12. Dezember 1962, V ZR 109/61, WM 1963, 288, 290).
  • BGH, 12.12.1962 - V ZR 109/61

    Nichterhebung der Hypothekengewinnabgabe - Folge der Herabsetzung der

    Auszug aus BGH, 31.01.1969 - V ZR 52/66
    Haben die Beteiligten;, als sie die Vertragsbedingungen aushandelten einen für ihre rechtlichen Beziehungen bedeutungsvollen Punkt bereits erkannt, insbesondere eine bestimmte Entwicklung der Dinge als möglich angesehen und infolgedessen in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen, dann ist, falls dieser Umstand später tatsächlich eintritt, für einen Ausgleich nach § 242 BGB kein Raum (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa die Urteile des Senats vom 20. Oktober 1961, V ZR 68/60, WM 1962, 150, 151 f, und vom 12. Dezember 1962, V ZR 109/61, WM 1963, 288, 290).
  • BGH, 27.11.1963 - V ZR 6/62
    Auszug aus BGH, 31.01.1969 - V ZR 52/66
    Im übrigen setzt sich die Revision mit ihrem Einwand, bloßer Zeitablauf in Verbindung mit Untätigbleiben des Gläubigers reiche zum Eintritt der Verwirkung aus, in Widerspruch zu der herrschenden, auch von erkennenden Senat geteilten Ansicht, wonach dies keineswegs der Fall ist, vielmehr besondere Umstände hinzukommen müssen, die eine verspätete Geltendmachung des Anspruchs als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (Urteil vom 27. November 1963, V ZR 6/62, WM 1964, 202, 204; Palandt/Banckelmann/Heinrichs, BGB 28. Aufl. § 242 Anm. 9 d bb).
  • BGH, 14.06.1961 - V ZR 134/60
    Auszug aus BGH, 31.01.1969 - V ZR 52/66
    Denn darauf, wie sich der Notar in einem solchen (hypothetischen) Fall verhalten haben würde, kam es bei der hier gegebenen Sachlage nicht an, weil in erster Linie die Willensrichtung der Vertragspartner selbst maßgebend ist; etwa abweichende Vorstellungen dessen, der den Vertrag beurkundet, spielen für die Auslegung keine entscheidende Rolle (BGH LM BGB § 2100 Nr. 1; Urteile des Senats vom 14. Juni 1961, V ZR 134/60, WM 1961, 978, 979, und vom 28. Juni 1963, V ZR 225/62, S. 12).
  • BGH, 05.07.1951 - III ZR 75/50

    Unwirksame Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 31.01.1969 - V ZR 52/66
    Die Revisionszulassung unterliegt daher keinen durchgreifenden Bedenken (BGHZ 2, 396; Urteile des Senats vom 2. Oktober 1963, V ZR 204/61, S. 4 f, und vom 8. Juli 1964, V ZR 173/63, WM 1964, 1102).
  • BGH, 08.07.1964 - V ZR 173/63
  • BGH, 28.06.1963 - V ZR 225/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.01.1958 - V ZR 165/56
  • BGH, 15.04.2016 - V ZR 42/15

    Pflicht des Gerichts zur Mitteilung seiner vorläufigen Beweiswürdigung

    Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der sich auf einen Anspruch wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage beruft, die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs darzutun und zu beweisen hat (Senat, Urteil vom 31. Januar 1969 - V ZR 52/66, WM 1969, 527, 529; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. November 1994 - IV ZR 290/93, BGHZ 128, 125, 134).
  • BGH, 30.11.1994 - IV ZR 290/93

    Erbrecht des überlebenden Ehegatten; Bezugsrecht aus einer vom Erblasser

    Wer sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, hat zu beweisen, daß dem Vertragsschluß die Vorstellungen zugrunde gelegen haben, deren Wegfall er geltend macht (BGH, Urteil vom 31. Januar 1969 - V ZR 52/66 - WM 1969, 527, 528f. unter 3; Urteil vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 105/87 - NJW 1989, 1986, 1988 unter II 3; Urteil vom 31. Mai 1990 - I ZR 233/88 - GRUR 1990, 1005, 1006 unter II 1 b; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1 2. Aufl. § 242 Rdn. 17).
  • BGH, 23.06.1971 - V ZR 16/69

    Anspruch auf Hauptentschädigung wegen Kriegssachschäden - Anforderungen an den

    Diese Vertragsauslegung ist nicht nur möglich, sondern liegt den Umständen nach sogar nahe, und sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats in ähnlichen Fällen (Urteile vom 31. Januar 1969, V ZR 52/66, WM 1969, 527, 528, und vom 6. Juni 1969, V ZR 86/66, WM 1969, 1054).

    Geschäftsgrundlage kann aber nur sein, was bei Vertragsabschluß noch nicht von den Beteiligten in Betracht gezogen, geschweige denn ausdrücklich oder stillschweigend geregelt worden ist; Vertragsinhalt und Geschäftsgrundlage schließen einander aus; haben die Vertragspartner einen für ihre rechtlichen Beziehungen bedeutungsvollen Punkt bereits erkannt, insbesondere eine bestimmte Entwicklung der Dinge als möglich angesehen und in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen, dann ist, falls dieser Umstand später tatsächlich eintritt, für eine Anwendung der Grundsätze über den Geschäftsgrundlage-Wegfall und damit auch für einen auf Treu und Glauben beruhenden Ausgleich kein Raum (ständige Rechtsprechung; z.B. Urteile des Senats vom 31. Januar 1969, V ZR 52/66, WM 1969, 527, 528 f, und vom 17. April 1970, V ZR 115/67, WM 1970, 680, 682; Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 242 Anm. 390).

    Ob sich durch die spätere Entwicklung das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gröblich verschoben hat, brauchte das Berufungsgericht mangels Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht zu entscheiden; denn der Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB dient nicht der allgemeinen Korrektur eines bis auf die Kriegssachschädenansprüche längst abgewickelten Vertrages (Urteil des Senats vom 31. Januar 1969, a.a.O. S. 529).

  • BGH, 06.06.1969 - V ZR 86/66

    Anspruch auf Hauptentschädigung wegen eines Kriegssachschadens - Abtretung eines

    Sie entspricht dem Standpunkt des Bundesgerichtshofs in ähnlichen Fällen (Urteil vom 31. Januar 1969, V ZR 52/66, WM 1969, 527, 528 mit Nachweisen), und auch die Revision erhebt gegen sie keine Einwendungen.

    Ferner komme es nicht darauf an, welche Vorstellungen die Vertragspartner von dem Wert der sonstigen Leistungen und Gegenleistungen gehabt hätten; der Ausgleichsanspruch diene nicht der allgemeinen Korrektur eines im übrigen - also bis auf die Kriegsschädenersatzansprüche - längst abgewickelten Vertrages, geschweige denn seiner Anpassung an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse (unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 12. Juli 1961, V ZR 43/60, WM 1961, 1077 = LM BGB § 242 Bb Hr. 40 = NJW 1961, 1859, und vom 29. September 1961, V ZR 1356/60, WM 1961, 1303 = LM a.a.O. Hr. 41 = NJW 1962, 29; vgl. auch aus jüngster Zeit das bereits angeführte Urteil WM 1969, 527, 529).

    Dieses verneint (S. 12) die Bedeutsamkeit des übrigen Vertragsinhalts in anderem Zusammenhang, nämlich bei Erörterung des Problems, inwieweit durch das Fälligwerden der Hauptentschädigung eine Äquivalenzstörung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ausgleichsanspruch eingetreten sei, und befindet sich dort in Einklang mit dem von erkennenden Senat ständig vertretenen Standpunkt (WM 1969, 527, 529).

  • BVerwG, 23.10.2008 - 5 C 31.07

    Vorausabtretung; Abtretung zukünftig entstehender Forderungen bzw. gesetzlicher

    In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht früher - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 31. Januar 1969 - V ZR 52/66 - WM 1969, 527 m.w.N.) - auch die Abtretbarkeit gesetzlicher Ansprüche auf Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsrecht bejaht (Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG 3 C 92.70 - BVerwGE 39, 273).
  • BGH, 25.05.1973 - V ZR 26/71

    Bedeutung der Erklärung eines Vertreters nicht existenter Gesellschaften -

    Für derartige Tatbestände, bei denen es um die Frage des Interessenausgleichs wegen Wegfalls oder Erschütterung der Geschäftsgrundlage geht, gilt jedoch, daß eine Vertragsanpassung dann nicht in Betracht kommt, wenn von den Vertragschließenden die spätere Entwicklung bereits als möglich vorausgesehen und für den Fall ihres Eintritts eine bestimmte Regelung vereinbart wurde; was die Beteiligten in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen und vertraglich geregelt haben, kann nicht Geschäftsgrundlage sein (Urteile des Senats vom 31. Januar 1969, V ZR 52/66, WM 1969, 527, 528 f, und vom 22. Januar 1971, V ZR 98/68, WM 1971, 509, 511, mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 09.02.1979 - V ZR 120/77

    Anwendung der Grundsätze über das Fehlen der Geschäftsgrundlage auf einen so

    Von diesem Ausgangspunkt aus kann die Revision auch nicht geltend machen, die Parteien hätten die Möglichkeit des jetzt zutage getretenen Fehlers in ihre Überlegungen mit einbezogen, mindestens diesen Fehler voraussehen können (vgl. etwa Urteile des Senats vom 10. März 1972, V ZR 87/70 = WM 1972, 656, 657; vom 31. Januar 1969, V ZR 52/66 = Betrieb 1969, 833).
  • BGH, 22.01.1971 - V ZR 98/68

    Abschluss eines Bierlieferungsvertrages - Anspruch auf anteilsmäßige Freistellung

    Sie verbot sich hier auch deshalb, weil die Vertragschließenden laut tatrichterlicher Feststellung mit der Möglichkeit von Vergünstigungen auf Grund von § 202 des - bei Abschluß des Nachtragsvertrages vom 21. Oktober 1952 bereits in Kraft getretenen (§ 375) - Lastenausgleichsgesetzes gerechnet haben und ein Umstand, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schon mit in Betracht gezogen wurde, nicht Geschäftsgrundlage sein kann (Urteil des Senats vom 31. Januar 1969, V ZR 52/66, WM 1969, 527, 528 f).
  • BGH, 17.04.1970 - V ZR 115/67

    Vorausetzungen für den Rücktritt vom Vertrag - Voraussetzungen für das Vorliegen

    Erstreckte sich aber die Regelung in § 4 des Kaufvertrages auch auf den tatsächlich eingetretenen Fall einer Veränderungssperre, dann ist für eine Anwendung der Grundsätze über den Geschäftsgrundlage-Wegfall kein Raum; denn Vertragsinhalt und Geschäftsgrundlage schließen einander aus (Urteile des Senats vom 12. Dezember 1962, V ZR 109/61, WM 1963, 288, 290, und vom 31. Januar 1969, V ZR 52/66, WM 1969, 527, 528 f; Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 242 Anm. 390).
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