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   BGH, 10.11.1969 - II ZR 40/67   

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https://dejure.org/1969,7394
BGH, 10.11.1969 - II ZR 40/67 (https://dejure.org/1969,7394)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1969 - II ZR 40/67 (https://dejure.org/1969,7394)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1969 - II ZR 40/67 (https://dejure.org/1969,7394)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Persönliche Haftung für Verbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft (KG) - Verpflichtung zur Zahlung von Darlehens- und Zinsbeträgen - Gesellschafter eines entschädigungslos enteigneten Unternehmens - Drittgläubigeranspruch eines Mitgesellschafters - Verstoß gegen die ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 1970, 280
  • DB 1970, 583
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 05.01.1937 - II 182/36

    1. Kann der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft einen Anspruch, den

    Auszug aus BGH, 10.11.1969 - II ZR 40/67
    Als Gläubiger einer solchen Forderung steht der Gesellschafter im allgemeinen einem sonstigen Gesellschaftsgläubiger gleich; wie dieser kann er seine Forderung grundsätzlich auch gegen einen persönlich haftenden Mitgesellschafter geltend machen (RGZ 153, 305, 307).

    Das Berufungsgericht hat sich im Zusammenhang mit der noch ausstehenden Endabrechnung auf einen entsprechenden Einwand des Beklagten hin besonders mit der Frage der Anwendbarkeit der vom Reichsgericht (allerdings für die werbende Gesellschaft) entwickelten Rechtsprechung befaßt, wonach der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft wegen eines Drittgläubigeranspruchs einen Mitgesellschafter gemäß § 128 HGB nicht auf das Ganze, sondern nur auf den seinen Verlustanteil übersteigenden Überschuß seiner Forderung in Anspruch nehmen darf (RGZ 153, 305, 311).

  • BGH, 02.07.1962 - II ZR 204/60

    Rückständige Gewerbesteuer - § 110 HGB, subsidiäre Haftung der Mitgesellschafter,

    Auszug aus BGH, 10.11.1969 - II ZR 40/67
    Ein Gesellschafter kann danach regelmäßig im Auseinandersetzungsstadium von einem anderen Gesellschafter im Vorgriff nichts verlangen, solange nicht durch, eine abgeschlossene Auseinandersetzungsrechnung feststellt, daß ihm im Endergebnis überhaupt etwas zustehen und er seinerseits nichts auszugleichen haben wird (vgl. u.a. BGHZ 37, 299, 305) [BGH 02.07.1962 - II ZR 204/60]; daß das nicht nur für Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis, sondern auch für Drittgläubigeransprüche gilt, wie sie der Klägerin zustehen, kann - ohne daß es hier einer näheren Auseinandersetzung mit dieser Frage bedürfte - zugunsten des Beklagten unterstellt werden.
  • BGH, 04.07.1968 - II ZR 47/68

    Absichtliche Verzögerung der Liquidation durch einen Gesellschafter - Auflösung

    Auszug aus BGH, 10.11.1969 - II ZR 40/67
    Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, daß es Treu und Glauben widerspräche, müßte ein Gesellschafter einem Mitgesellschafter eine Leistung gewähren, die dieser unter Umständen später ganz oder zum Teil wieder erstatten müßte (BGH NJW 1968, 2005/06).
  • BGH, 08.10.2013 - II ZR 310/12

    Kommanditgesellschaft: Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters für

    Für Verbindlichkeiten der KG aus einem Drittgeschäft haften Kommanditisten gemäß §§ 128, 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 40/67, WM 1970, 280; Urteil vom 1. Dezember 1982 - VIII ZR 206/81, WM 1983, 30, 32).

    Der erkennende Senat hat die Frage in einer Entscheidung vom 10. November 1969 (II ZR 40/67, WM 1970, 280) offen gelassen.

  • BGH, 01.12.1982 - VIII ZR 206/81

    Haftung der Gesellschafter für Forderungen eines Mitgesellschafters

    Der BGH hat für die KG entschieden, daß der Gesellschafter, der Inhaber einer "Drittgläubigerforderung" sei, seinen Anspruch grundsätzlich auch gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter geltend machen könne (WM 1970, 280).

    Der BGH ist ihr nicht entgegengetreten (BGH, WM. 1970, 280).

  • BGH, 05.07.1993 - II ZR 234/92

    Endgültige Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Aufteilung

    Über deren Richtigkeit muß notfalls im Prozeß entschieden werden (Sen.Urt. v. 10. November 1969 - II ZR 40/67, WM 1970, 280, 281).
  • OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 12/12

    Geschlossener Immobilienfonds: Haftung eines Kommanditisten für

    Als Gläubiger einer solchen Forderung steht der Gesellschafter im Allgemeinen einem sonstigen Gesellschaftsgläubiger gleich und kann wie dieser seine Forderung grundsätzlich auch gegen einen persönlich haftenden Mitgesellschafter geltend machen (vgl. BGH WM 1970, 280, juris Rz. 8; BGH ZIP 1983, 51, juris Rz. 31).
  • OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 1 U 43/12

    Haftung des Kommanditisten eines geschlossenen Immobilienfonds wegen teilweiser

    Diese vom Bundesgerichtshof aufgegriffene Rechtsprechung (vgl. BGH WM 1970, 280) berücksichtigt, dass die Gesellschaftsbeziehung auch das außergesellschaftliche Rechtsverhältnis überlagert (vgl. Münchener Kommentar/Ulmer, BGB, 5. Aufl., § 705 Rdnr. 203).
  • BGH, 08.10.2013 - II ZR 229/12

    Kommanditgesellschaft: Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters für

    Der erkennende Senat hat die Frage in einer Entscheidung vom 10. November 1969 (II ZR 40/67, WM 1970, 280) offen gelassen.
  • OLG Köln, 28.12.2012 - 18 U 48/12

    Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung aufgrund Rückzahlung der Einlage

    Richtig ist zudem, dass der Bundesgerichtshof die Rechtsfrage in einer früheren Entscheidung offen gelassen hat (Urteil vom 10.11.1969 - II ZR 40/67, iuris Rdn. 8, abgedruckt in WM 1970, 280 ff.), sowie dass es in den Urteilen vom 15.1.1988 (aaO) und 17.12.2001 (aaO) an einer ausdrücklichen Begründung des Ergebnisses - keine Einschränkung unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht bei Drittgläubigeransprüchen - fehlt.
  • OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 15/12

    Geschlossener Immobilienfonds: Haftung eines Kommanditisten für

    Als Gläubiger einer solchen Forderung steht der Gesellschafter im Allgemeinen einem sonstigen Gesellschaftsgläubiger gleich und kann wie dieser seine Forderung grundsätzlich auch gegen einen persönlich haftenden Mitgesellschafter geltend machen (vgl. BGH WM 1970, 280, juris Rz. 8; BGH ZIP 1983, 51, juris Rz. 31).
  • OLG Bamberg, 08.08.2012 - 3 U 78/12

    Kapitalanlagebeteiligung an einer Publikumskommanditgesellschaft: Haftung des

    Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgerichtshof übernommen (vgl. BGH WM 1970, 280 Tz. 8 für den Fall einer Forderung eines Kommanditisten gegen den Komplementär einer KG; BGH NJW 1983, 749 bzgl. Mitgesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts).
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