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   BGH, 21.04.1971 - IV ZR 4/69   

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https://dejure.org/1971,826
BGH, 21.04.1971 - IV ZR 4/69 (https://dejure.org/1971,826)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1971 - IV ZR 4/69 (https://dejure.org/1971,826)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1971 - IV ZR 4/69 (https://dejure.org/1971,826)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • WM 1971, 904
  • DB 1971, 1521
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.12.1957 - II ZR 244/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.04.1971 - IV ZR 4/69
    Gibt der Makler, etwa deswegen, weil er bereits von dem Verkäufer einen Maklerauftrag erhalten hat, nicht zu erkennen, daß er auch von dem Käufer für den Nachweis des Kaufgegenstandes oder die Vermittlung des Kaufvertrages eine Maklerprovision verlangen will, dann besagt die Entgegennahme der Maklerdienste durch den Kaufinteressenten noch nicht, daß dieser damit zugleich einen Maklervertrag abschließt (BGH NJW 1958, 298 und 1959, 574; OLG Stuttgart NJW 1954, 313 [OLG Stuttgart 13.10.1953 - 6 U 125/53]; OLG Celle NJW 1955, 1400 [OLG Celle 03.03.1955 - 7 U 129/54]).
  • BGH, 21.12.1965 - V ZR 45/63

    Kleingartenrecht. Entschädigung des Pächters

    Auszug aus BGH, 21.04.1971 - IV ZR 4/69
    Anders liegt es jedoch, wenn der Makler in dem Angebot an den Kaufinteressenten eindeutig zu erkennen gibt, daß an ihn Provision zu zahlen sei (BGH NJW 1967, 1365), wobei nicht entgegensteht, daß der Makler bereits einen Auftrag vom Verkäufer besitzt, da dem Makler die Übernahme einer Doppeltätigkeit für Verkäufer und Käufer nicht schlechthin untersagt ist (BGHZ 44, 344, 346) [BGH 21.12.1965 - V ZR 45/63].
  • BGH, 19.04.1967 - VIII ZR 91/65

    Fälligkeit der Provision im Maklervertrag - Indizien für den Abschluss eines

    Auszug aus BGH, 21.04.1971 - IV ZR 4/69
    Anders liegt es jedoch, wenn der Makler in dem Angebot an den Kaufinteressenten eindeutig zu erkennen gibt, daß an ihn Provision zu zahlen sei (BGH NJW 1967, 1365), wobei nicht entgegensteht, daß der Makler bereits einen Auftrag vom Verkäufer besitzt, da dem Makler die Übernahme einer Doppeltätigkeit für Verkäufer und Käufer nicht schlechthin untersagt ist (BGHZ 44, 344, 346) [BGH 21.12.1965 - V ZR 45/63].
  • BGH, 25.09.1985 - IVa ZR 22/84

    Maklertätigkeit ohne Provisionsversprechen

    Eine Provisionsabrede kann zwar auch stillschweigend getroffen werden (BGH Urt. v. 21. April 1971 - IV ZR 4/69 - WM 1971, 904).

    Dem steht die vom früheren IV. Zivilsenat im Urteil vom 21. April 1971 (aaO) vertretene Auffassung nicht entgegen.

  • BGH, 04.11.1999 - III ZR 223/98

    Auslegung eines Objektnachweises

    Zur Auslegung eines Objektnachweises als hinreichend deutliches Provisionsverlangen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 21. April 1971 - IV ZR 4/69 - WM 1971, 904).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. April 1971 (IV ZR 4/69 - WM 1971, 904, 905) keine Bedenken gesehen, die in einer an den Kaufinteressenten gerichteten Beschreibung des Objekts enthaltene Klausel "Provision: 3 % des Kaufpreises, s. Geschäftsbedingungen" als einen hinreichenden Hinweis auf die Provisionserwartung gegenüber dem Kaufinteressenten zu werten.

  • BGH, 25.05.1983 - IVa ZR 26/82

    Stillschweigende Annahme einer Maklerangebotes durch Entgegennahme und

    Verbleibende Unklarheiten hinsichtlich des Vertragsschlusses gehen wegen der Beweislast des Maklers zu seinen Lasten; deshalb hat die Rechtsprechung hier nur ein Verhalten des Empfängers ausreichen lassen, das als Inanspruchnahme oder Gefallenlassen von Maklerdiensten in Kenntnis von deren Entgeltlichkeit verstanden werden kann (vgl. die Zusammenstellung im Senatsurteil vom 12.2.1981 - IVa ZR 105/80 - LM HGB § 354 Nr. 7 - WM 1981, 495 sowie insbesondere die Urteile vom 21.4. und 21.5.1971 - IV ZR 4/69 und 52/70 - WM 1971, 904 und 1098).

    Der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat allerdings ausgeführt, die Einwendung des Maklerkunden, er habe das gleichzeitig mit dem Nachweis ihm zugegangene Vertragsangebot deshalb nicht mehr anzunehmen brauchen, weil er durch den gleichzeitigen Nachweis die Gelegenheit bereits gekannt habe, sei nicht mit Treu und Glauben zu vereinbaren (Urteil vom 21.4.1971 - IV ZR 4/69 - WM 1971, 904, 905), nach könnte unter besonderen Umständen sogar schon darin, daß der Kunde von dem übersandten Nachweis Gebrauch macht und den Hauptvertrag abschließt, die Bekundung seines Annahmewillens gesehen werden.

  • BGH, 02.07.1986 - IVa ZR 246/84

    Zustandekommen eines Maklervertrages

    Wer die Dienste eines gewerbsmäßigen Maklers in Anspruch nimmt, ist an sich nach § 653 BGB auch ohne ausdrückliche Vergütungsvereinbarung provisionspflichtig; das gilt selbst dann, wenn die Initiative vom Makler ausgeht und der Interessent sich nur die Dienste des Maklers gefallen läßt (RG Warn Rspr 1910, 318; RGJW 1938, 456; BGH Urteile vom 16.01.1970 - IV ZR 800/68 - NJW 1970, 700 = LM BGB § 653 Nr. 3; vom 21.04.1971 - IV ZR 4/69 - WM 1971, 904).
  • OLG Celle, 17.11.1994 - 11 U 4/94

    Formvoraussetzungen eines Maklervertrag; Konkludente Annahme eines

    Ein Maklervertrag muß weder schriftlich noch ausdrücklich abgeschlossen werden, vielmehr kann dieses auch durch stillschweigende oder schlüssige Erklärung erfolgen (so BGH WM 1971, 904 und WM 1971, 1098, 1099).

    Daß im Zusammenhang damit das Objekt zugleich bekanntgegeben wird, muß einer Wertung des Verhaltens des Kunden als Annahme nicht entgegenstehen (vgl. BGH WM 1971, 904 und näher: BGH WM 1983, 865 und WM 1985, 1344).

  • BGH, 23.10.1980 - IVa ZR 27/80

    Anspruch aus einem Maklervertrag - Vereinbarung einer Verkäuferprovision in einem

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat deshalb immer wieder betont, daß in der Entgegennahme von Maklerdiensten nicht in jedem Fall und nicht ohne weiteres der Abschluß eines Maklervertrages zu erblicken ist (vgl. z.B. BGH WM 1971, 904; 1971, 1098).

    Vielmehr schafft der Makler die hier erforderliche Klarheit im allgemeinen erst dann, wenn er dem Verkaufsinteressenten zu verstehen gibt, daß er gegebenenfalls von diesem auch eine Verkäuferprovision verlangen werde (vgl. für den umgekehrten Fall BGH WM 1971, 904 und 1098).

  • BGH, 12.02.1981 - IVa ZR 105/80

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Maklerprovision vom Käufer - Vorliegen eines

    Umgekehrt kommt ein Nachweismaklervertrag dann zustande, wenn der Makler von vornherein eindeutig mit seinem Provisionsverlangen hervorgetreten ist, auch wenn die erste Initiative vom Makler selbst ausgegangen ist (BGH Urteil vom 19. April 1967 - VIII ZR 91/65 - NJW 1967, 1365), und sogar wenn der Makler bereits einen Auftrag vom Verkäufer erhalten hat (Urteil vom 21. April 1971 - IV ZR 4/69 - WM 1971, 904 = DB 1971, 1521), weil dem Makler die Übernahme einer Doppeltätigkeit für den Verkäufer einerseits und den Käufer andererseits nicht schlechthin untersagt ist (BGHZ 48, 344, 346).
  • OLG Hamm, 27.01.2005 - 18 U 70/04

    Bedeutung eines im unmittelbaren Zusammenhang mit der Nennung des Kaufpreises

    Aus dem gleichen Grunde hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem früheren Urteil vom 21.04.1971 (WM 1971, 904, 905) keine Bedenken gesehen, die in einer an den Kaufinteressenten gerichteten Objektbeschreibung enthaltene Klausel "Provision 3 % des Kaufpreises, s. Geschäftsbedingungen" als einen Hinweis auf die Provisionserwartung gegenüber dem Kaufinteressenten zu werten.
  • OLG Hamm, 06.12.2004 - 18 U 55/04

    Rückzahlung eines für die Reservierung einer Immobilie bezahlten Betrags auf

    Damit hat er seine Provisionserwartung gegenüber den Käufern klar und deutlich zum Ausdruck gebracht mit der Folge, dass entweder durch das daraufhin von den Klägern erklärte Einverständnis oder zumindest durch ihre weitere widerspruchslose Entgegennahme von Maklerdiensten ein Vertrag nach § 652 BGB zustande gekommen ist ( vgl. hierzu BGH WM 1971, 904(905)).
  • OLG Celle, 27.04.2000 - 11 U 92/99

    Zustandekommen eines Maklervertrags; Provisionszahlung; Sillschweigende Annahme;

    Zwar muss ein Maklervertrag weder schriftlich noch ausdrücklich abgeschlossen werden, vielmehr kann dieses auch durch stillschweigende oder schlüssige Erklärung erfolgen (BGH WM 1971, 904; 1098, 1099).
  • BGH, 20.04.1983 - IVa ZR 2/82

    Voraussetzungen für Maklerprovisionsanspruch - Anforderungen an Zustandekommen

  • OLG Hamburg, 27.03.1985 - 5 U 137/84

    Ansprüche aus einem Maklervertrag

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