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   BGH, 02.03.1973 - V ZR 57/71   

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https://dejure.org/1973,1074
BGH, 02.03.1973 - V ZR 57/71 (https://dejure.org/1973,1074)
BGH, Entscheidung vom 02.03.1973 - V ZR 57/71 (https://dejure.org/1973,1074)
BGH, Entscheidung vom 02. März 1973 - V ZR 57/71 (https://dejure.org/1973,1074)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfechtung eines Grundstückskaufvertrages - Vorliegen einer arglistigen Täuschung - Täuschung über eine bestehende Verpachtungsmöglichkeit - Pflicht zur Rückgängigmachung einer Grundschuldbelastung - Erhöhung des Grundstückswertes infolge der Errichtung einer Tankstelle ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 1973, 560
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.02.1964 - V ZR 105/61

    Hochhaus-Grenzüberbau - §§ 994 ff BGB, Ausschlußwirkung der Vorschriften des

    Auszug aus BGH, 02.03.1973 - V ZR 57/71
    Soweit die Revision, anknüpfend an die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Frage der Erstattung von Grundstücksverwendungen (BGHZ 10, 171; 41, 157, 160 f), auf die Wertsteigerung hinweist, die das Grundstück durch den Bau der Tankstelle erfahren habe, und es als unbillig bezeichnet, wenn die Herausgabepflicht des Beklagten nicht auf diejenigen Erträge beschränkt bliebe, die das Grundstück ohne diese Wertsteigerung, also bei rein landwirtschaftlicher Nutzung, erbracht haben würde, läßt sie unberücksichtigt, daß nicht der Beklagte die Tankstelle errichtet hat, sondern die S. als Pächterin, der der Beklagte das damals noch unbebaute Grundstück zur Verfügung gestellt hatte.

    Denn dem Beklagten steht, wie das Urteil im Ergebnis zutreffend ausführt, ein Anspruch auf Ersatz des Wertzuwachses, den das Grundstück durch seine Dienste bei der Erschließung und durch den Einbau der Tankstellenanlage erfahren hat, gegen den Kläger aus dem Grunde nicht zu, weil ein solcher Anspruch, der sich lediglich auf die allgemeinen Bereicherungsvorschriften (§§ 812 ff BGB) stützen könnte, im vorliegenden Fall durch die Sonderregelung der §§ 994 ff BGB ausgeschlossen wird (vgl. BGHZ 41, 157).

    Alle übrigen Maßnahmen dagegen, auf die er sich beruft - Dienste bei der Erschließung, sowie Bebauung -, trugen nach der zutreffenden Würdigung des Berufungsgerichts weder zur Erhaltung noch zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Grundstücks bei und waren infolgedessen, wenn man sie überhaupt mit der Revision (entgegen dem vom erkennenden Senat in BGHZ 41, 157, 160 f vertretenen und auch vom Oberlandesgericht übernommenen Standpunkt) als "Verwendungen" ansehen wollte, jedenfalls keine "notwendigen".

    Die Revision erhebt Bedenken gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die §§ 994 bis 1003 BGB im Verhältnis zwischen Eigentümer und nichtberechtigtem Besitzer den Ersatz von Verwendungen erschöpfend regeln und die Anwendbarkeit des allgemeinen Bereicherungsrechts ausschließen (BGHZ 41, 157; 41, 341, 346; Urteil vom 12. Juli 1968, V ZR 128/65, LM BGB § 812 Nr. 84 Bl. 2 = WM 1968, 1038, 1039); sie verweist auf die Kritik, welche diese "Ausschließlichkeitslehre" im Schrifttum gefunden habe (Bezugnahme auf Palandt/Degenhart a.a.O. § 951 Anm. 2 c dd und Anm. 3 b), und bittet um Nachprüfung, ob sie nicht bei Ansprüchen aus § 951 Abs. 1 BGB zu außerordentlichen Unbilligkeiten führe.

  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 25/52

    Erbbiologisches Gutachten

    Auszug aus BGH, 02.03.1973 - V ZR 57/71
    Entgegen der Meinung der Revision erschöpft sich die Möglichkeit, die Akten eines anderen Rechtsstreits als Beweisurkunde heranzuziehen, auch nicht in der Verwertung von Beweisprotokollen aus dem früheren Verfahren (vgl. insoweit BGHZ 7, 116, 121 unten, sowie Baumbach/Lauterbach, ZPO 30. Aufl. § 286 Anm. 4 B), vielmehr können in gleicher Weise tatsächliche Feststellungen des dortigen Urteils verwertet werden (Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 286 Anm. III 5).
  • BGH, 12.07.1968 - V ZR 128/65

    Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts gegenüber einem Anspruch auf Räumung

    Auszug aus BGH, 02.03.1973 - V ZR 57/71
    Die Revision erhebt Bedenken gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die §§ 994 bis 1003 BGB im Verhältnis zwischen Eigentümer und nichtberechtigtem Besitzer den Ersatz von Verwendungen erschöpfend regeln und die Anwendbarkeit des allgemeinen Bereicherungsrechts ausschließen (BGHZ 41, 157; 41, 341, 346; Urteil vom 12. Juli 1968, V ZR 128/65, LM BGB § 812 Nr. 84 Bl. 2 = WM 1968, 1038, 1039); sie verweist auf die Kritik, welche diese "Ausschließlichkeitslehre" im Schrifttum gefunden habe (Bezugnahme auf Palandt/Degenhart a.a.O. § 951 Anm. 2 c dd und Anm. 3 b), und bittet um Nachprüfung, ob sie nicht bei Ansprüchen aus § 951 Abs. 1 BGB zu außerordentlichen Unbilligkeiten führe.
  • BGH, 11.12.1963 - V ZR 41/62
    Auszug aus BGH, 02.03.1973 - V ZR 57/71
    Sollte die Revision mit ihrem Hinweis auf die Möglichkeit einer neuerlichen Zeugenvernehmung, "die gemäß § 139 ZPO hätte angeregt werden können", Verletzung der genannten Vorschrift rügen wollen, so würde diese Rüge bereits deshalb nicht durchdringen, weil Angaben darüber fehlen, wer gegebenenfalls als Zeuge benannt und was in sein Wissen gestellt worden wäre (BGH WM 1964, 231, 232 f).
  • BGH, 20.05.1964 - VIII ZR 56/63

    Bordellpacht

    Auszug aus BGH, 02.03.1973 - V ZR 57/71
    Die Revision erhebt Bedenken gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die §§ 994 bis 1003 BGB im Verhältnis zwischen Eigentümer und nichtberechtigtem Besitzer den Ersatz von Verwendungen erschöpfend regeln und die Anwendbarkeit des allgemeinen Bereicherungsrechts ausschließen (BGHZ 41, 157; 41, 341, 346; Urteil vom 12. Juli 1968, V ZR 128/65, LM BGB § 812 Nr. 84 Bl. 2 = WM 1968, 1038, 1039); sie verweist auf die Kritik, welche diese "Ausschließlichkeitslehre" im Schrifttum gefunden habe (Bezugnahme auf Palandt/Degenhart a.a.O. § 951 Anm. 2 c dd und Anm. 3 b), und bittet um Nachprüfung, ob sie nicht bei Ansprüchen aus § 951 Abs. 1 BGB zu außerordentlichen Unbilligkeiten führe.
  • BGH, 10.07.1953 - V ZR 22/52

    Bewertung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 02.03.1973 - V ZR 57/71
    Soweit die Revision, anknüpfend an die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Frage der Erstattung von Grundstücksverwendungen (BGHZ 10, 171; 41, 157, 160 f), auf die Wertsteigerung hinweist, die das Grundstück durch den Bau der Tankstelle erfahren habe, und es als unbillig bezeichnet, wenn die Herausgabepflicht des Beklagten nicht auf diejenigen Erträge beschränkt bliebe, die das Grundstück ohne diese Wertsteigerung, also bei rein landwirtschaftlicher Nutzung, erbracht haben würde, läßt sie unberücksichtigt, daß nicht der Beklagte die Tankstelle errichtet hat, sondern die S. als Pächterin, der der Beklagte das damals noch unbebaute Grundstück zur Verfügung gestellt hatte.
  • BGH, 31.10.1952 - V ZR 36/51

    Behelfsheim auf fremdem Grundstück

    Auszug aus BGH, 02.03.1973 - V ZR 57/71
    Letzteres trifft, wie die Revision mit Recht rügt, aus dem Grunde nicht zu, weil der Beklagte und die S. in den maschinenschriftlichen Zusatzvereinbarungen vom 14. April/3. September 1959 zum Pachtvertrag gleichen Datums, unter ausdrücklicher Aufhebung des im Vertragsformular vorgedruckten § 7, bestimmt haben, daß nach Beendigung des Pachtverhältnisses alle mit dem Grund und Boden verbundenen Anlagen ohne Verrechnung "auf den Vermieter" übergehen sollten; bei Abreden dieser Art ist nach einhelliger Meinung (BGHZ 8, 1, 8; LM BGB § 95 Nr. 5; Palandt/Degenhart, BGB 32. Aufl. § 95 Anm. 2 a) für eine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 95 BGB kein Raum, die betreffende Anlage ist dann vielmehr wesentlicher Bestandteil (§ 94 BGB) und fällt sogleich mit ihrem Einbau in das Eigentum des Grundstückseigentümers (§ 946 BGB).
  • RG, 29.10.1931 - VI 231/31

    1. Zur Frage der Gültigkeit von Verträgen, die durch Bestechung von Angestellten

    Auszug aus BGH, 02.03.1973 - V ZR 57/71
    Eine Anfechtung nach § 123 BGB setzt, da diese Vorschrift nicht das Vermögen, sondern die Willensfreiheit des Erklärenden zu schützen bestimmt ist, keinen Schaden voraus (RGZ 134, 43, 555 RGRK a.a.O. Anm. 1 und 33, Palandt/Heinrichs a.a.O. Anm. 2 a, beide zu § 123 BGB).
  • AG Brandenburg, 26.05.2016 - 34 C 40/15

    Strafanzeige, falsche Verdächtigung, Erstattung Verteidigerkosten, Schmerzensgeld

    Protokolle über die Aussagen und andere Urkunden in einem Strafverfahren dürfen aber stets im Wege des Urkundenbeweises auch in den Zivilprozess eingeführt und dort gewürdigt werden, wenn dies - wie hier seitens des klagenden Landes geschehen - von der beweispflichtigen Partei beantragt wird ( BGH , Urteil vom 12.11.2003, Az.: XII ZR 109/01, u.a. in: NJW 2004, Seiten 1324 ff.; BGH , WM 1973, Seiten 560 f.; BAG , NJW 1999, Seiten 81 f; OLG Köln , FamRZ 1991, Seite 580 f. Reichsgericht , Gruch 52, Seiten 446 ff.; OLG Koblenz , AnwBl. 1990, Seiten 215 ff.; Dr. A. Völzmann , Die Bindungswirkung von Strafurteilen im Zivilprozess, Carl Heymanns Verlag, Prozeeßrechtliche Abhandlungen, Heft 123, Ausgabe 2006, Seite 43 ).
  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 865/13

    Außerordentliche Kündigung - angestellter Lehrer - sexueller Missbrauch

    (1) Mit der Verwertung von Feststellungen eines Strafurteils im Wege des Urkundenbeweises wird schon deshalb keine "Erkenntnisquelle dritten Rangs" zur Entscheidungsgrundlage erhoben (vgl. BGH 2. März 1973 - V ZR 57/71 - zu 1 a der Gründe) , weil die Strafprozessordnung ein Wortlautprotokoll grundsätzlich nicht vorsieht.

    Er hat die in der Beweisurkunde dargelegten Feststellungen einer eigenen kritischen Überprüfung zu unterziehen (BGH 2. März 1973 - V ZR 57/71 - zu 1 a der Gründe) und den Beweiswert der früheren, lediglich urkundlich in den Worten des Strafrichters belegten Aussage sorgfältig zu prüfen (BGH 13. Juni 1995 - VI ZR 233/94 - zu II 2 a der Gründe) .

  • OLG Zweibrücken, 01.07.2010 - 4 U 7/10

    Bindungswirkung des Strafurteils für die Zivilgerichte

    Allerdings darf der Zivilrichter die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen nicht ungeprüft übernehmen; er hat vielmehr die in der Beweisurkunde dargelegten Feststellungen einer eigenen kritischen Überprüfung zu unterziehen (vgl. BGH WM 1973, 560, 561).
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