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   BGH, 30.05.1974 - III ZR 86/73   

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https://dejure.org/1974,2022
BGH, 30.05.1974 - III ZR 86/73 (https://dejure.org/1974,2022)
BGH, Entscheidung vom 30.05.1974 - III ZR 86/73 (https://dejure.org/1974,2022)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 1974 - III ZR 86/73 (https://dejure.org/1974,2022)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versagung der Berufung auf frühere Umstände bei vertragsmäßig deklaratorischem Anerkenntnis - Deklaratorisches Schuldanerkenntnis über Geldschulden aus gegenseitigen Geschäftsverbindungen - Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 1974, 836
  • DB 1974, 2005
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.07.1972 - III ZR 199/70

    Verbuchung eines Rückschecks - Konten eines Kontoinhabers als wirtschaftliche

    Auszug aus BGH, 30.05.1974 - III ZR 86/73
    Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat mit Urteil vom 13. Juli 1972 - III ZR 199/70 -, auf das wegen der Einzelheiten des Tatbestandes Bezug genommen wird, das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Der auch jetzt erkennende Senat hat mit seinem Urteil vom 13. Juli 1972 - III ZR 199/70 - das erste Berufungsurteil aufgehoben, weil dieses nicht berücksichtigt habe, daß die verschiedenen beim Kläger für die Beklagten geführten Konten eine wirtschaftliche Einheit bildeten, die auch für die Anerkenntnisse und für die Berechnung der Endschuld stets zusammenzuzählen seien; die Buchungen auf dem Konto "sonstige Forderungen" müßten daher nach den bisherigen Feststellungen bei einer Gesamtabrechnung berücksichtigt werden.

    Solange aber hierüber Klarheit nicht besteht, vielmehr die Möglichkeit verbleibt, daß die Wechsel im Rahmen der Abwicklung des finanziellen Gesamtverhältnisses gegeben worden waren, muß - wie der Senat schon in seinem ersten Urteil ausgeführt hat - beachtet werden, daß die verschiedenen Konten und Posten eine wirtschaftliche Einheit bildeten (Urteil III ZR 199/70 Bl. 7).

  • RG, 24.10.1903 - V 400/03

    Tatbestand. Anrechnung.

    Auszug aus BGH, 30.05.1974 - III ZR 86/73
    Soll also die Anrechnung einer Zahlung auf eine andere als die Klageforderung in Frage kommen, so muß - wie schon das Reichsgericht in der Entscheidung in RGZ 55, 411, 414 ausgeführt hat - vorerst der Kläger nachweisen, daß ihm Forderungen aus mehreren Schuldverhältnissen gegen die Beklagten zustehen.
  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74

    Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"

    Mit einem solchen Vertrag verfolgen die Parteien den Zweck, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewißheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen (BGH WM 1962, 742; 1974, 836f; BGH LM § 781 BGB Nr. 5 und 7).
  • BGH, 06.11.1990 - XI ZR 262/89

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Tilgungsbestimmung

    Erst wenn ihm dieser Nachweis geglückt ist, muß der Schuldner seinerseits dartun, warum gerade die streitige Forderung getilgt sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1974 - III ZR 86/73, WM 1974, 836, 837 f.; BGH, Urteil vom 8. Mai 1978 - II ZR 208/76, WM 1978, 1046).
  • OLG Köln, 28.03.2006 - 9 U 94/05

    Inanspruchnahme der Gebäudehaftpflichtversicherung wegen eines

    Das vertragliche bestätigende (deklaratorische) Schuldanerkenntnis ist als ein im BGB nicht geregelter Vertragstyp neben dem sog. konstitutiven Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB und einem Anerkenntnis, das keinen rechtsgeschäftlichen Willen verkörpert, allgemein anerkannt (BGHZ 66, 250; WM 1962, 742; 1974, 836; 1976, 689; Sprau in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 781 Rz 2 ff; Hüffer in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 781 Rz. 3 ff.).
  • BGH, 08.05.1978 - II ZR 208/76

    Erteilung der Befugnis zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten

    Erst wenn ihm dieser Nachweis geglückt ist, muß der Schuldner seinerseits dartun, warum gerade die streitige Forderung getilgt sein soll (BGH, Urt. v. 30.5.74 - III ZR 86/73, WM 1974, 836).

    Infolgedessen kommt es darauf an, ob den Beklagten über die titulierte Forderung hinaus noch weitere Ansprüche - sei es aus dem ersten, sei es aus dem zweiten Ingenieurvertrag - gegen die Klägerin zustehen (Urt. d. BGH v. 30.5.74 a.a.O.).

  • OLG Hamm, 25.04.2017 - 19 U 138/16
    Mit einem solchen Vertrag verfolgen die Parteien den Zweck, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen (BGH WM 1962, 742; 1974, 836f; 1976, 689).

    Dabei kann sich ein deklaratorisches Anerkenntnis auch auf den Anspruchsgrund beschränken (BGH NJW 1973, 620; WM 1974, 836; Palandt/Sprau, BGB, 76. Auflage 2017, § 781 Rn 5).

  • BGH, 01.02.1985 - V ZR 244/83

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines notariellen Kaufvertrages für eine darin

    Das hängt davon ab, in welcher Höhe die Beklagten eine Kaufpreisforderung wegen des Teileigentumskaufs gegen den Kläger hatten und welche der Forderungen in welcher Höhe mit welcher Zahlung erlosch (vgl. § 366 BGB ; zur Beweislast vgl. BGH Urteile vom 30. Mai 1974, III ZR 86/73, WM 1974, 836, 838 und vom 8. Mai 1978, II ZR 208/76, WM 1978, 1046 ).
  • LAG Düsseldorf, 02.03.2022 - 4 Sa 1104/21

    Vergleich über die Wirksamkeit einer Kündigung und Ansprüche auf Verzugslohn;

    Erst wenn ihm dieser Nachweis geglückt ist, muss der Schuldner seinerseits dartun, warum gerade die streitige Forderung getilgt sein soll (BGH 30.05.74 - III ZR 86/73; 30.03.1993 - XI ZR 95/92, st. Rspr.).
  • OLG Dresden, 28.03.1994 - 2 U 1531/93

    Tilgung von Staatsbankkrediten der vormaligen DDR

    Dies hindert aber ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis hinsichtlich des Grundes des Anspruchs und einen hieraus folgenden Einwendungsausschluß nicht (vgl. BGH NJW 1973, 620; BGH WM 1974, 836, 837), zumal der Vertragstext und dessen Unterzeichnung belegen, daß die Parteien von der Klärung dieser noch offenen Punkte den Bestand der getroffenen Absprachen nicht abhängig machen wollten.
  • BGH, 24.04.1989 - II ZR 207/88

    Recht des Gesellschafters auf Rückzahlung einer vorübergehenden Liquiditätshilfe

    Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte vortragen und beweisen muß, daß ihm noch eine weitere Forderung gegen die Klägerin zustand (vgl. BGH, Urt. v. 30. Mai 1974 - III ZR 86/73, WM 1974, 836), die durch die entnommenen 72.000,00 DM getilgt worden ist.
  • BGH, 25.09.1986 - III ZR 235/85

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen Erstellung einer

    Ist dagegen - wie hier - streitig, ob die Forderung, auf die der Gläubiger die Leistung angerechnet wissen will, besteht, so muß er ihre Existenz beweisen (Senatsurteil vom 30. Mai 1974 - III ZR 86/73 - WM 1974, 836, 838; BGH Urteil vom 8. Mai 1978 - II ZR 208/76 - WM 1978, 1046).
  • BGH, 30.10.1975 - III ZR 91/73

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses -

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