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   BGH, 29.09.1975 - III ZR 30/73   

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https://dejure.org/1975,7041
BGH, 29.09.1975 - III ZR 30/73 (https://dejure.org/1975,7041)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1975 - III ZR 30/73 (https://dejure.org/1975,7041)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1975 - III ZR 30/73 (https://dejure.org/1975,7041)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung - Anforderungen an die Beweisaufnahme - Verzögerung der Erledigung eines sonst abschlussreifen Verfahrens - Anspruch des Rechtsanwalts auf seine Vergütung

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • WM 1975, 1233
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.09.1970 - IV ZR 1199/68

    Verpflichtung zum Schadensersatz auf Grund der Verletzung eines Maklervertrages -

    Auszug aus BGH, 29.09.1975 - III ZR 30/73
    Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse können zurückgefordert werden, soweit die Schuld nicht oder nicht in dem Umfang bestanden hat, zu deren Bestärkung oder Ersetzung das abstrakte Leistungsversprechen abgegeben worden ist (BGH Urteil vom 18. September 1970 - IV ZR 1199/68 = WM 1970, 1457, 1459).
  • BGH, 13.12.1967 - Ib ZR 168/65

    Rückforderung, - Kondiktion -, eines Schuldanerkenntnisses, stillschweigendes

    Auszug aus BGH, 29.09.1975 - III ZR 30/73
    Ein dahin gehender Wille ist bei Anerkenntnissen auf Grund einer Abrechnung aber im Zweifel nicht anzunehmen (BGH Urteil vom 13. Dezember 1967 - Ib ZR 168/65 = NJW 1968, 591).
  • RG, 17.02.1919 - VI 286/18

    Berechtigung zur Forderung von Zinseszinsen auf Grund eines Anerkenntnisses;

    Auszug aus BGH, 29.09.1975 - III ZR 30/73
    Darunter ist jede unter Mitwirkung von Gläubiger und Schuldner, also vertragsmäßig getroffene Feststellung der Schlußsumme aus mehreren Einzelposten zu erblicken (RGZ 95, 18, 20; 49, 38, 41).
  • BGH, 20.04.1967 - III ZR 59/65

    Inanspruchnahme aus einem selbstständigen Schuldversprechen - Auslegung einer

    Auszug aus BGH, 29.09.1975 - III ZR 30/73
    Soll sich der Gläubiger aber zur Rechtfertigung seiner Ansprüche nur noch auf das in der Abrechnung enthaltene Leistungsversprechen zu berufen brauchen, so folgt daraus der Wille der Vertragschließenden, eine von dem bisherigen Schuldgrund gelöste Forderung zu begründen (BGH Urteil vom 20. April 1967 - III ZR 59/65 = WM 1967, 824, 825).
  • BGH, 12.11.1959 - II ZR 40/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.09.1975 - III ZR 30/73
    Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß das Berufungsgericht Beweismittel zugelassen hat, die es nach § 529 Abs. 2 ZPO nicht hätte zulassen dürfen (BGH Urteil vom 12. November 1959 - II ZR 40/58 = LM ZPO § 529 Nr. 17).
  • RG, 06.07.1901 - V 150/01

    Bezieht sich § 538 Abs. 1 Nr. 3 C.P.O. auch auf Ansprüche, die in zweiter Instanz

    Auszug aus BGH, 29.09.1975 - III ZR 30/73
    Darunter ist jede unter Mitwirkung von Gläubiger und Schuldner, also vertragsmäßig getroffene Feststellung der Schlußsumme aus mehreren Einzelposten zu erblicken (RGZ 95, 18, 20; 49, 38, 41).
  • BGH, 13.02.1974 - VIII ZR 147/72

    Vermutung der Einwilligung bei gewillkürtem Parteiwechsel

    Auszug aus BGH, 29.09.1975 - III ZR 30/73
    Das Versprechen kann daher durch den Nachweis entkräftet werden, es sei ganz oder teilweise rechtsgrundlos erteilt worden, es sei denn, die Parteien wollten ohne Rücksicht auf das Bestehen der ursprünglich vom Gläubiger geltend gemachten Forderung für die Zukunft eine klare Rechtslage schaffen (BGH Urteil vom 13. Februar 1974 - VIII ZR 147/72 = WM 1974, 279, 280).
  • BGH, 16.09.1971 - VII ZR 312/69

    Maklervertrag durch rechtsanwaltliche Beratung und Vermittlung hinsichtlich eines

    Auszug aus BGH, 29.09.1975 - III ZR 30/73
    Auch soll mit dieser Vorschrift sonst leicht möglichen Streitigkeiten vorgebeugt werden (BGHZ 57, 53, 57/58).
  • BGH, 18.05.2000 - IX ZR 43/99

    Rückforderung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses

    Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (BGH, Urt. v. 18. September 1970 - IV ZR 1199/68, WM 1970, 1457, 1459; v. 29. September 1975 - III ZR 30/73, WM 1975, 1233 f; v. 24. Oktober 1985 - III ZR 35/85, WM 1986, 50, 51).
  • BGH, 24.10.1985 - III ZR 35/85

    Vorliegen einer Kontokorrentvereinbarung - Voraussetzungen eines konstitutiven

    Dieser Wille aber ist zu bejahen, wenn die Parteien das Ergebnis einer gemeinsamen Abrechnung in Form einer Vereinbarung festlegen, damit der Gläubiger sich zur Rechtfertigung seiner Ansprüche in Zukunft nur noch auf diese Vereinbarung zu berufen braucht (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1975 - III ZR 30/73 = WM 1975, 1233 zu 3. letzter Absatz).
  • BGH, 31.03.1982 - I ZR 69/80

    Zurückforderung eines negativen Schuldanerkenntnisses - Unwirksamkeit eines

    Das gilt insbesondere auch dann, wenn - wie hier bei Ziff. 4 des Aufhebungsvertrags für die Verrechnung der Kostenprovisionen mit den angefallenen Unkosten - das negative Anerkenntnis auf einer Abrechnung beruht und der Gläubiger die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung nicht feststellen konnte (vgl. für Schuldversprechen und -anerkenntnisse im Sinn der §§ 780, 781 BGB aufgrund einer Abrechnung BGH v. 13.12.1967 - Ib ZR 168/65 = NJW 1968, 591; v. 29.9.1975 - III ZR 30/73 = WM 1975, 1233, 1234).
  • OLG Köln, 01.08.2001 - 11 U 131/00

    Einigung über gemeinsame Schulden bei Ehescheidung

    Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (BGH, NJW 2000, 2501, 2502; WM 1970, 1457, 1459; 1975, 1233 f; 1986, 50, 51).
  • BGH, 03.05.1979 - III ZR 59/78

    Erlass eines Grundurteils - Vereinbarung eines von den gesetzlichen Gebühren

    Der Mandant muß nicht nur wissen, daß er bei Abschluß einer Honorarvereinbarung mehr verspricht oder zahlt, als er nach dem Gesetz leisten muß, sondern auch, daß der Pflichtverteidiger eine Vergütung von der Staatskasse erhält und zur Führung der Verteidigung daher kraft Gesetzes verpflichtet ist, auch wenn ihm der Beschuldigte keinerlei Vergütung entrichtet (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. September 1975 - III ZR 30/73 = WM 1975, 1233; Riedel/Sußbauer a.a.O. § 3 Rdn. 21; Gerold/Schmidt a.a.O. § 3 Rdn. 7).
  • AG Köln, 26.09.2012 - 123 C 401/11

    Ersetzung der bisherigen Einzelforderungen durch die abstrakte Saldoforderung in

    Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (BGH WM 1975, 1233; NJW 2000, 1260).
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