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   BGH, 12.12.1975 - IV ARZ 9/75   

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https://dejure.org/1975,5344
BGH, 12.12.1975 - IV ARZ 9/75 (https://dejure.org/1975,5344)
BGH, Entscheidung vom 12.12.1975 - IV ARZ 9/75 (https://dejure.org/1975,5344)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1975 - IV ARZ 9/75 (https://dejure.org/1975,5344)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Aufhebung des Arrestes - Folgen einer rechtskräftigen Abweisung der Hauptklage bei einem Antrag auf Aufhebung des Arrestes - Schreiben eines Rechtsanwalts hinsichtlich eines Vergleichs unter dem Aspekt des kaufmännischen Bestätigungsschreibens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 1976, 134
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 20.09.1973 - 5 U 71/73
    Auszug aus BGH, 12.12.1975 - IV ARZ 9/75
    Das Schreiben des Rechtsanwalts N. vom 3. Januar 1972 stellt entgegen der Ansicht der Revision kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben dar, wobei offen bleiben kann, ob die für kaufmännische Bestätigungsschreiben geltenden Grundsätze hier überhaupt Anwendung finden können (verneinend für die Bestätigung von Vereinbarungen, die Anwälte als Vertreter ihrer Mandanten treffen, OLG Hamm NJW 1974, 462).
  • BGH, 14.06.1962 - III ARZ 117/62

    Bindungswirkung eines arbeitsgerichtlichen Verweisungsbeschlusses - Auswirkungen

    Auszug aus BGH, 12.12.1975 - IV ARZ 9/75
    Diese Verweisung ist gemäß § 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO bindend, auch dann, wenn sie auf Rechtsfehlern beruht (BGH LM ZPO § 276 Nr. 18 = NJW 1962, 1819; Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 276 Anm. IV 2).
  • OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 135/10

    Unternehmensübergang - Einstweiliger Rechtsschutz bei Wettbewerbsverstoß:

    Außerdem gilt dies auch für ein vorläufig vollstreckbares abweisendes Urteil, wenn eine Abänderung eines die Feststellung treffenden Urteils unwahrscheinlich ist (BGH, WM 1976, 134; Teplitzky aaO mwN.).

    Wie bereits ausgeführt, ist die Aufhebung nämlich nur zulässig, wenn die Feststellung entweder rechtskräftig ist (BGH, GRUR 1987, 125, 126 - Berühmung; BGHZ 122, 172, 178 = GRUR 1993, 998 - Verfügungskosten; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. § 12 UWG Rn. 3.56; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 56 Rn. 32) oder, wenn eine Abänderung eines die Feststellung treffenden Urteils unwahrscheinlich ist (BGH, WM 1976, 134; Teplitzky aaO mwN.).

    Denn nur in diesen Fällen ist das Bestehen des Anspruchs nicht mehr glaubhaft gemacht (vgl. BGH, WM 1976, 134 Rn. 6 - zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 41/17

    Begriff des Gerichts der Hauptsache i.S. von § 937 Abs. 1 ZPO

    Vielmehr gilt: Hat die erste Instanz bereits ein Urteil in der Hauptsache erlassen, das mit einer Berufung angefochten worden ist, ist ab dem Zeitpunkt der Berufungseinlegung bis zur Einlegung der Revision bzw. bis zu einem rechtskräftigen Berufungsurteil das Berufungsgericht das "Gericht der Hauptsache"; nach rechtskräftigem Abschluss der Berufung bzw. mit Einlegung der Revision besteht wieder die sachliche Zuständigkeit der ersten Instanz (BGH WM 1976, 134; OLG Karlsruhe GRUR 1980, 314; OLG Köln GRUR 1977, 220; OLG Hamm, Urteil v. 27.02.2012 - 8 U 261/11, zit. nach juris; OLG Schleswig NJW-RR 1992, 317; LG Hamburg ZMR 2015, 43; MünchKomm ZPO/Drescher, 5. A., 2016, § 943 Rn. 1 mit Verweis auf § 919 Rn. 8; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. A., Rn. 258; Voß, in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 1. A., 2015, § 943 Rn. 5).
  • BGH, 09.10.1986 - I ZR 158/84

    Herleitung der Erstbegehungsgefahr für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch

    Hatte die Erklärung somit zur Folge, daß die Beklagte den Verfügungstitel nicht wegen Verjährungseintritts aufheben lassen konnte, so blieb die Beklagte im Falle der Neubegehung einer gleichartigen Verletzungshandlung dem Risiko der Sanktion aus diesem Titel ausgesetzt; denn entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin, daß eine einstweilige Verfügung nicht schon durch die Abweisung der zugehörigen Hauptsacheklage allein wirkungslos wird, sondern gemäß § 927 ZPO aufzuheben ist (BGH, Urt. v. 12.12.1975 - IV ARZ 9/75, WM 1976, 134;Urt. v. 16.06.1978 - V ZR 73/77, NJW 1978, 2157, 2158; vgl. zum Meinungsstand im einzelnen Ahrens, Wettbewerbsverfahrensrecht, S. 366 in Fn. 45).
  • BVerwG, 04.11.2021 - 6 AV 9.21

    Gericht der Hauptsache im Berufungszulassungsverfahren

    Eine unnötigerweise ausgesprochene Verweisung des Anordnungsverfahrens würde eine Bindungswirkung auslösen, die einem eventuellen weiteren Zuständigkeitswechsel nach Erlass eines Berufungsurteils, das den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht gemäß § 130 Abs. 2 VwGO zurückverweist, entgegenstünde (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1975 - IV ARZ 9/75 - WM 1976, 134).
  • OLG Brandenburg, 19.12.2017 - 6 U 1/16

    Kartellsache: Ausschluss der Nutzung von Wegeparzellen zum Zweck der Erschließung

    Denn dann ist die Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs nachhaltig erschüttert und deshalb die einstweilige Sicherung oder die Regelung eines einstweiligen Zustandes nicht mehr gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil v. 12.12.1975 - IV ARZ 9/75, WM 1976, 134; OLG Hamburg, Urteil v. 18.09.2003 - 3 U 17/03, OLGR 2004, 316; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 927 Rn. 5 m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4c O 61/15

    Patentfähigkeit des Verfügungspatents mit der Bezeichnung

    Hiernach gilt, dass dann, wenn es aller Voraussicht nach bei der dem Verfügungskläger ungünstigen Entscheidung zum mangelnden Rechtsbestand verbleiben wird, da ein Rechtsbehelf keinen Erfolg verspricht, die einstweilige Verfügung aufzuheben ist (BGH, WM 1976, 134).
  • OLG Hamburg, 18.09.2003 - 3 U 17/03

    Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände

    Nach zutreffender herrschender Meinung ist eine einstweilige Verfügung ebenso in dem Falle aufzuheben, in dem - wie vorliegend - das vorläufig vollstreckbare, den Anspruch verneinende Urteil in der Hauptsache zwar noch nicht rechtskräftig geworden ist, es aber nach dem freien Ermessen des mit dem Aufhebungsantrag befassten Gerichts rechtlich zutreffend begründet worden und seine Abänderung durch das dagegen eingelegte Rechtsmittel im Hauptsacheverfahren unwahrscheinlich ist (Stein-Jonas-Grunsky, a. a. O., § 927 ZPO Rz. 6; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, § 56 Rz. 32 m. w. Nw.) bzw. wenn - inhaltlich ist das kein Unterschied - mit einem Erfolg jenes Rechtsmittels nicht zu rechnen ist (BGH WM 1976, 134; Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 927 ZPO Rz. 5 m. w. Nw.).
  • StGH Baden-Württemberg, 11.06.2014 - 1 VB 19/14

    Verfassungsbeschwerde der Stadt Isny zurückgewiesen

    Als Gericht der Hauptsache ist gemäß § 943 Abs. 1 ZPO das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn - wie hier - die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1975 - IV ARZ 9/75 -, Juris Rn. 5), hier also das Oberlandesgericht.
  • OLG Hamm, 27.02.2012 - 8 U 261/11

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aufhebung einer

    Die Abweisung einer Klage in der Hauptsache durch ein nicht rechtskräftiges Urteil ist nur dann als ein zur Aufhebung der Entscheidung im summarischen Verfahren nötigender veränderter Umstand i.S.d. § 927 ZPO anzusehen, wenn eine Prüfung des vorläufig vollstreckbaren, aber nicht rechtskräftigen Urteils im Hauptsacheverfahren ergibt, dass es rechtlich zutreffend begründet und dass mit einem Erfolg des gegen das Urteil eingelegten Rechtsmittels nicht zu rechnen ist (BGH WM 1976, 134; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 993; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage (2012), § 927 Rdn. 5 m.w.N.).
  • OLG Köln, 04.03.2016 - 19 U 190/12

    Aufhebung eines Arrestbefehls wegen veränderter Umstände

    Ist die Abweisung noch nicht rechtskräftig, dann kann doch die Glaubhaftmachung des Arrestanspruchs erschüttert sein, wenn eine Prüfung des vorläufig vollstreckbaren Urteils ergibt, dass es rechtlich zutreffend begründet und mit einem Erfolg eines gegen das Urteil eingelegten Rechtsmittels nicht zu rechnen ist (vergleiche BGH, Urt. vom 12.12.1975, Az. IV ARZ 9/75; Hanseatisches OLG, Urt. vom 09.11.2000; Az. 3 U 194/00 - beide zitiert nach juris; OLG München, Urt. vom 17.04.1986, Az. 6 U 6192/85 - zitiert nach beck-online; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 927 Rn. 6; Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 7. Aufl., Kapitel 60 Rn. 30; einschränkend OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.05.1984, Az. 2 W 26/84).
  • BGH, 08.10.1976 - II ARZ 2/76

    Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses - Zur sachlichen Zuständigkeit des

  • LG Köln, 12.12.2013 - 88 O 20/12

    Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände auf Grund

  • OLG Hamburg, 09.11.2000 - 3 U 194/00

    Aufhebung einer Unterlassungsverfügung

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