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   BGH, 29.01.1976 - II ZR 3/74   

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https://dejure.org/1976,9258
BGH, 29.01.1976 - II ZR 3/74 (https://dejure.org/1976,9258)
BGH, Entscheidung vom 29.01.1976 - II ZR 3/74 (https://dejure.org/1976,9258)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 1976 - II ZR 3/74 (https://dejure.org/1976,9258)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unwirksamkeit einer im Zusammenhang mit der Abberufung als Geschäftsführer ausgesprochenen Kündigung - Stützung einer außerordentlichen Kündigung darauf, daß der Gekündigte in der ihm anvertrauten Stellung über längere Zeit hinweg laufend versagt habe - Zweck und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksamkeit einer im Zusammenhang mit der Abberufung als Geschäftsführer ausgesprochenen Kündigung; Stützung einer außerordentlichen Kündigung darauf, daß der Gekündigte in der ihm anvertrauten Stellung über längere Zeit hinweg laufend versagt habe; Zweck und ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 1976, 379
  • DB 1976, 859
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 28.10.1971 - 2 AZR 32/71

    Ausschlußfrist - Kündigung - Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus BGH, 29.01.1976 - II ZR 3/74
    Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB soll die Verwirkung des Kündigungsrechts im Interesse des Betriebsfriedens und der Rechtssicherheit zeitlich fixieren (Urt. d. Sen. v. 24.11.5 - II ZR 104/73, WM 1976, 77; BAG, Urt. v. 28.10.71 - 2 AZR 32/71, NJW 1972, 463).
  • BAG, 08.06.1972 - 2 AZR 336/71

    Kündigung - Zweiwochenfrist - Befristung

    Auszug aus BGH, 29.01.1976 - II ZR 3/74
    Hat der Kündigungsberechtigte sie ungenutzt verstreichen lassen, so ist unwiderlegbar davon auszugehen, daß ihm ungeachtet aller bisher bekannt gewordenen Gründe und ihrer Schwere die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zuzumuten ist (BAGE 24, 292, 295 und 401, 406).
  • BGH, 04.11.1968 - II ZR 63/67

    Möglichkeit der Einräumung eines Sonderrechts auf unentziehbaren Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 29.01.1976 - II ZR 3/74
    Denn entgegen der Auffassung der Revision setzt die im Zusammenhang mit der Abberufung als Geschäftsführer ausgesprochene Kündigung nach § 46 Nr. 5 GmbHG einen rechtsgültigen Gesellschafterbeschluß voraus (Urt. d. Sen. v. 7.11.68 - II ZR 63/67, WM 1968, 1350 zu II 1).
  • BGH, 05.06.1975 - II ZR 131/73

    Berechnung des Beginns einer Kündigungsfrist - Verstoß gegen Treu und Glauben bei

    Auszug aus BGH, 29.01.1976 - II ZR 3/74
    Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist daher auch hier nur gewahrt, wenn dem Dienstberechtigten noch in den letzten beiden Wochen vor der Kündigung Umstände bekannt geworden sind, die ein weiteres und letztes Glied des Kündigungssachverhaltes bilden (Urt. d. Sen. v. 5.6. 75 - II ZR 131/73, WM 1975, 793).
  • BGH, 24.11.1975 - II ZR 104/73

    Errichtung von Tankstellen - Abschluss von Verwaltungsverträgen und

    Auszug aus BGH, 29.01.1976 - II ZR 3/74
    Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB soll die Verwirkung des Kündigungsrechts im Interesse des Betriebsfriedens und der Rechtssicherheit zeitlich fixieren (Urt. d. Sen. v. 24.11.5 - II ZR 104/73, WM 1976, 77; BAG, Urt. v. 28.10.71 - 2 AZR 32/71, NJW 1972, 463).
  • BGH, 15.06.1998 - II ZR 318/96

    Beginn der Frist für die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers einer

    Soweit der Senat bislang die Ansicht vertreten hat, die Frist zur Kündigung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund beginne spätestens mit der Kenntnis aller Gesellschafter, sofern die Gesellschafterversammlung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zusammentreten, wirksam beschließen und die Kündigungserklärung dem Geschäftsführer zugehen lassen könne (vgl. Sen.Urt. v. 29. Januar 1976 - II ZR 3/74, WM 1976, 379, 380; Sen.Urt. v. 17. März 1980 - II ZR 178/79, ZIP 1980, 661; ferner Sen.Urt. v. 2. Juni 1997 - II ZR 101/96, DStR 1997, 1338 f.), hält er daran nicht mehr fest.
  • KG, 27.09.2004 - 2 U 191/02

    Aktiengesellschaft: Formerfordernisse bei der fristlosen Kündigung eines

    Hat der Dienstberechtigte die 2-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ungenutzt verstreichen lassen, so ist unwiderlegbar davon auszugehen, dass ihm ungeachtet aller bisher bekannt gewordener Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zumutbar ist (vgl. BGH DB 1976, 859).
  • OLG Düsseldorf, 31.07.2003 - 6 U 27/03

    Verletzung eines Mitwirkungs- oder Partizipationsrechts durch fehlerhafte Auswahl

    Kenntnis der Gesellschafter als kollegiales Beratungs- und Beschlussorgan liegt daher erst dann vor, wenn der für die Tatsachenkenntnis maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der Entlassung des Geschäftsführers einer Gesellschafterversammlung unterbreitet wird (vgl. zu allem BGH, WM 1998, 1537, 1538 in Abweichung u.a. zu BGH, WM 1976, 379, 380).
  • OLG Köln, 21.02.1990 - 13 U 195/89

    Abschluss des Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers einer Gesellschaft;

    Eine Kündigung, die in Zusammenhang mit der Abberufung erfolgt, setzt einen wirksamen Beschluß voraus (BGH LM Nr. 9 zu § 46 GmbHG ; BGH WM 1976, 379).
  • OLG Jena, 01.12.1998 - 5 U 1501/97

    Kenntnis des zur Kündigung befugten Organs ; Erfordernis des wichtigen Grundes;

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  • BGH, 02.06.1980 - III ZR 15/79

    Kündigung eines Dienstverschaffungsvertrages - Freie Kündbarkeit

    Diese Auffassung begegnet Bedenken, Es ist anerkannt, daß im Falle der Kündigung nach § 626 BGB auch verwirkte und verfristete Kündigungsgründe unter bestimmten Voraussetzungen (innerer Zusammenhang, "Glied in einer Kette des Gesamtverhaltens") für eine neue fristlose Kündigung unterstützend herangezogen werden dürfen (BAG AP § 626 Nr. 11, AP § 626 - Ausschlußfrist - Nr. 4, 7; Staudinger/Neumann BGB 12. Aufl. § 626 Rdn. 65, 88, 89; vgl. auch BGH Urteil vom 24. Januar 1976 - II ZR 3/74 = WM 1976, 379, 380).
  • OLG München, 10.05.1995 - 7 U 5531/94

    Rechtsnatur und Kündigungsmöglichkeit des Vertrages mit einer Werbeagentur

    Sie hat nämlich nicht etwa erklärt, daß sie derartiger Zahlungen von der Firma ... nicht mehr verlangen würde (vgl. BGH WM 76, 379, 380).
  • OLG Frankfurt, 18.02.1994 - 10 U 16/93
    Wie bereits ausgeführt, sind Organstellung einerseits und das Anstellungsverhältnis andererseits zwei verschiedene Rechtsverhältnisse, die grundsätzlich verschiedene Schicksale haben können (vgl. BGH aaO.), was schon daraus erhellt, daß die Organbestellung durch körperschaftlichen Organisationsakt (§ 46 Nr. 5 GmbHG ) und die Abberufung gemäß § 38 GmbHG jederzeit ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, während sich die Beendigung des Anstellungsverhältnisses nach Dienstvertragsrecht regelt und deshalb eine einvernehmliche Aufhebung (vgl. BGH in WM 1962, 241) oder fristlose Kündigung voraussetzt, die - sofern sich der wichtige Grund nicht aus dem Zusammenhang mit der Abberufung als Geschäftsführer ergibt - durch den weiteren Geschäftsführer erfolgt (vgl. BGH aaO. sowie BGH in WM 1976, 379).
  • BGH, 10.05.1982 - II ZR 258/81

    Umdeutung einer außerordentlich erklärten Kündigung in eine ordentliche Kündigung

    Sollte dessen Kündigung unwirksam sein, weil ein wichtiger Grund nicht vorgelegen hat oder weil sie nicht innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgt und dem Verband deshalb die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zuzumuten (vgl. SenUrt. v. 29.1.76 - II ZR 3/74, WM 1976, 379) ist, so hat auch die Beklagte keinen wichtigen Grund zur Kündigung.
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