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   BGH, 23.10.1975 - III ZR 95/73   

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https://dejure.org/1975,2349
BGH, 23.10.1975 - III ZR 95/73 (https://dejure.org/1975,2349)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1975 - III ZR 95/73 (https://dejure.org/1975,2349)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1975 - III ZR 95/73 (https://dejure.org/1975,2349)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage gegen eine Bank auf die Zuteilung von Bausparverträgen - Verpflichtung aus einer mündlichen Zusage bei vereinbarter Schriftform - Pflicht zur Unterrichtung über die Verlängerung der üblichen Wartezeit bis zur Zuteilung von Bauspardarlehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 892
  • MDR 1976, 208
  • WM 1976, 50
  • DB 1976, 190
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.02.1974 - V ZR 85/72

    Grundsätze der Vertragsauslegung

    Auszug aus BGH, 23.10.1975 - III ZR 95/73
    Nach ständiger Rechtsprechung konnte der Kläger dagegen erwarten, daß die Beklagte ihn als ihren künftigen Vertragspartner über solche Umstände unterrichtete, die zur Vereitelung des von ihm mit dem Abschluß der Bausparverträge verfolgten Zwecks geeignet waren und daher für seine Entschließungen von wesentlicher Bedeutung sein konnten (BGH, Urteil vom 27. Februar 1974 - V ZR 85/72 = NJW 1974, 849, 851 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 12.11.1969 - I ZR 93/67

    Verkäufer - Einzelhandelsgeschäft - Schadenhaftung - Mängel

    Auszug aus BGH, 23.10.1975 - III ZR 95/73
    Eine derart umfassende Aufklärungspflicht besteht zwischen künftigen Vertragspartnern regelmäßig schon wegen ihres natürlichen Interessenwiderstreits nicht (BGH, Urteil vom 12. November 1969 - I ZR 93/67 = NJW 1970, 653, 655).
  • BGH, 22.02.1973 - VII ZR 119/71

    Haftung des günstigsten Bieters für einen vom Auftraggeber nicht erkannten

    Auszug aus BGH, 23.10.1975 - III ZR 95/73
    Wenn aber bei Vertragsverhandlungen ein Vertrauenstatbestand nicht geschaffen worden ist, so fehlt die Grundlage für eine Haftung aus einem Verschulden bei Vertrags Schluß: das getäuschte Vertrauen (BGHZ 60, 221, 226 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 29.11.1973 - VII ZR 205/71

    Wirksamkeit einer mündlichen Abrede bei vereinbarter Schriftform

    Auszug aus BGH, 23.10.1975 - III ZR 95/73
    Entscheidend ist allein, ob die Parteien gewollt haben, das nur mündlich Vereinbarte solle maßgeblich sein (BGH, Urteil vom 29. November 1973 - VII ZR 205/71 = WM 1974, 105 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Zudem kann der Bausparer auch bei einer kontinuierlichen Erbringung der Regelsparbeiträge unter Beachtung der Mindestspardauer den genauen Zeitpunkt der Zuteilung nicht selbst bestimmen, weil dieser unter anderem von dem Vorhandensein einer ausreichenden Zuteilungsmasse abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1975 - III ZR 95/73, WM 1976, 50, 51).
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 272/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Zudem kann der Bausparer auch bei einer kontinuierlichen Erbringung der Regelsparbeiträge unter Beachtung der Mindestspardauer den genauen Zeitpunkt der Zuteilung nicht selbst bestimmen, weil dieser unter anderem von dem Vorhandensein einer ausreichenden Zuteilungsmasse abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1975 - III ZR 95/73, WM 1976, 50, 51).
  • BGH, 29.03.1976 - III ZR 126/73

    Abschluss eines Bausparvertrages - Zulässigkeit der Klageerweiterung -

    Eine solche für das Vorbringen des Klägers wesentliche Einbeziehung kann den - im Revisionsrechtszug voll nachprüfbaren (Senatsurteil in WM 1976, 50, 51) - Bausparbedingungen der VBK nicht entnommen werden.

    Das hätte wegen der schon erwähnten vertraglich vereinbarten Schriftform von dem Vorstand der VBK schriftlich bestätigt werden müssen (vgl. Senatsurteil in WM 1976, 50, 51).

    Er ermöglicht es, die Bausparsumme vorzeitig bereitzustellen, so daß der Bausparer über sie schon vor Ablauf der von vornherein nicht sicher übersehbaren Dauer der Wartefrist (vgl. dazu das schon erwähnte Senatsurteil in WM 1976, 50, 51) verfügen kann.

    Die Dauer der Wartezeit kann bei Bausparverträgen regelmäßig nicht vorausgesagt werden, weil sie auch von Umständen abhängt, insbesondere dem Neuzugang von Bausparern, die die Bausparkasse nicht bestimmen kann (Senatsurteil in WM 1976, 50, 51).

  • BGH, 13.11.1990 - XI ZR 268/89

    Voraussetzungen der Haftung einer Bausparkasse für unrichtige Zuteilungsprognosen

    Dieser Grundsatz schließt eine Haftung der Bausparkasse wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen selbst dann nicht aus, wenn es nur um einen unterlassenen Hinweis auf eine zu erwartende Verschlechterung der Zuteilungsaussichten geht (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1975 - III ZR 95/73, NJW 1976, 892, 893).
  • BGH, 06.04.1978 - III ZR 43/76

    Unrichtige Darstellung der Aussichten für die Übernahme einer Landesbürgschaft -

    Ein Verhandlungspartner darf den anderen Teil nicht über Umstände falsch unterrichten, von denen er weiß oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wissen muß, daß sie für dessen Entschlüsse wesentlich sind oder sein können (Senatsurteil vom 23. Oktober 1975 - III ZR 95/73 = WM 1976, 50, 51; Urt. vom 27. Februar 1974 - V ZR 85/72 = WM 1974, 512, 514; jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 02.03.1978 - VII ZR 104/77

    Ehemann-Beschattung - § 611 BGB, Detektivvertrag, AGB-Inhaltskontrolle,

    Unter diesen Umständen kann von einem "enttäuschten Vertrauen" der Beklagten keine Rede sein, so daß eine Haftung des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluß von vornherein ausscheidet (vgl. Senatsurteile in NJW 1966, 498, 499 und BGHZ 60, 221, 226; BGH NJW 1976, 892, 893).
  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 256/86

    Vorliegen einer Garantie des rechtlichen Bestands einer Globalaktie - Auslegung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Vertragspartner bei sich anbahnenden Vertragsverhandlungen verpflichtet, alle Tatsachen zu offenbaren, die zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet sind und daher - für den einen Teil erkennbar - für den Willensentschluß des anderen von wesentlicher Bedeutung sein können (vgl. Sen. Urt. v. 17. März 1954 - II ZR 248/53, LM BGB § 276 (FB) Nr. 1; v. 20. März 1978 - II ZR 159/76, WM 1978, 873, 874; BGHZ 60, 221, 224; BGH, Urt. v. 4. Juli 1956 - V ZR 228/54, WM 1956, 1326, 1329; v. 27. Februar 1974 - V ZR 85/72, WM 1974, 512, 514; v. 23. Oktober 1975 - III ZR 95/73, WM 1976, 50; v. 16. Januar 1985 - VIII ZR 317/83, WM 1985, 463, 465).
  • BGH, 14.06.1976 - III ZR 58/74

    Prämiennachteilen in der Vollkaskoversicherung gehören grundsätzlich zum

    Der Senat hat in dem Urteil vom 23. Oktober 1975 (WM 1976, 50, 52) allerdings ausgeführt, eine Bausparkasse könne verpflichtet sein, einen Bausparinteressenten vor einem Vertragsschluß darauf hinzuweisen, daß damit ein besonderes, bei dem Abschluß eines Bausparvertrages sonst nicht eintretendes Risiko verbunden sei.
  • LG Stralsund, 03.02.2016 - 7 O 264/15

    Bausparvertrag: Kündigung eines zuteilungsreifen Altvertrags durch die

    Zwar ist der Bausparvertrag ein gegenseitiger Vertrag, der auf eine langfristige Bindung der Vertragspartner abstellt und ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis mit besonderen Pflichtenbindung nach § 242 BGB begründet (vgl. BGH, NJW 1976, 892).
  • OLG Celle, 07.01.1987 - 3 U 53/86

    Erklärung eines Vorbehaltsurteils für vorbehaltlos; Geltendmachung eines

    Unabhängig davon, daß zwischen den Parteien ohnehin ein Beratungsvertrag über die mit der Baufinanzierung zusammenhängenden Fragen zustande gekommen ist, war die Klägerin bereits im Hinblick auf die gleichzeitig abgeschlossenen Kreditverträge verpflichtet, gegenüber den Beklagten keine Tatsachen zu verschweigen, über die diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durften, und sie über solche Umstände zu unterrichten, die zur Vereitelung des von ihnen mit dem Abschluß der Verträge verfolgten Zweckes geeignet waren und deshalb für ihre Entschließungen von wesentlicher Bedeutung sein konnten (vgl. die Nachweise in Palandt/Heinrichs, BGB, 45. Aufl., § 276, 6 B c aa; BGH WM 1976, 50, 51).
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