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   BGH, 08.12.1977 - III ZR 88/76   

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https://dejure.org/1977,1563
BGH, 08.12.1977 - III ZR 88/76 (https://dejure.org/1977,1563)
BGH, Entscheidung vom 08.12.1977 - III ZR 88/76 (https://dejure.org/1977,1563)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 1977 - III ZR 88/76 (https://dejure.org/1977,1563)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entlassen des Beklagten aus einer Dahrlehensverbindlichkeit - Genehmigung einer kumulativen Schuldübernahme - Haftung für die "Unterdeckung" - Einverständnis mit einer befreienden Schuldübernahme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 1978, 351
  • DB 1978, 2216
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.12.1964 - Ib ZR 151/63
    Auszug aus BGH, 08.12.1977 - III ZR 88/76
    Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts folgt aus dem Umstand, daß der Kläger, wenn auch in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der V., persönlich an dem Abschluß der Vereinbarung mitgewi.t und durch seine Unterschrift auch seine persönliche Zustimmung zu dem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebracht hat, noch nicht, daß er den Beklagten aus der Darlehensverbindlichkeit entlassen, also eine befreiende und nicht eine auch bei einem Vertrag zwischen Schuldner und Dritten in Betracht kommende kumulative Schuldübernahme genehmigt hat (vgl. BGH WM 1965, 361; RGRK-BGB 12. Aufl. Rdn. 20 ff vor § 414).

    Ferner können sich die Parteien dann zu dem für die Auslegung der Vereinbarung möglicherweise bedeutsamen Rechtsgrund für ihren Abschluß äußern, der bisher noch nicht geprüft worden ist (vgl. dazu BGH WM 1965, 361, 362).

  • BGH, 25.04.1960 - II ZR 3/59

    Auswechslung eines Vertragsteils bei einem Handelsvertreterverhältnis -

    Auszug aus BGH, 08.12.1977 - III ZR 88/76
    Ein schlüssiges Verhalten des Gläubigers kann daher nur dann als Einverständnis mit einer befreienden Schuldübernahme gewürdigt werden, wenn es nach Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der wirtschaftlichen Interessen der Parteien und des Zwecks der Vereinbarung einen zuverlässigen Schluß auf seine Zustimmung zur Entlassung des bisherigen Schuldners aus seiner Haftung erlaubt (vgl. BGH VersR 1960, 797, 798; Soergel/Siebert/R.Schmidt BGB 10. Aufl. §§ 414, 415 Bern, b; RGRK-BGB a.a.O. Rdn. 31 vor § 414).
  • BGH, 06.07.1966 - VIII ZR 169/64

    Vereinbarung der Vorauszahlung der Miete - Rechtsfolgen der Veräußerung des

    Auszug aus BGH, 08.12.1977 - III ZR 88/76
    Eine Aufgabe von Rechten ist auch bei Schuldübernahmen niemals zu vermuten (BGH WM 1966, 1044, 1045 = NJW 1966, 1703, 1705).
  • BGH, 07.12.2006 - VII ZR 166/05

    Berücksichtigung nachträglichen Verhaltens der Parteien bei Auslegung eines

    Ein schlüssiges Verhalten des Gläubigers kann nur dann als Einverständnis mit einer befreienden Schuldübernahme gewürdigt werden, wenn es unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der wirtschaftlichen Interessen der Parteien und des Zwecks der Vereinbarung einen zuverlässigen Schluss auf seine Zustimmung zur Entlassung des bisherigen Schuldners aus seiner Haftung erlaubt (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1977 - III ZR 88/76, WM 1978, 351).
  • BGH, 15.08.2002 - IX ZR 217/99

    Erteilung einer Gewährleistungsbürgschaft nach Abtretung der zu sichernden

    Im Zweifel will ein Gläubiger einen Schuldner nicht verlieren (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1977 - III ZR 88/76, WM 1978, 351 f; v. 20. Oktober 1982 - IVa ZR 81/81, NJW 1983, 678 f).
  • BGH, 07.03.1985 - III ZR 90/83

    Unlauteres Mittel - Gläubigerbefriedigung - Anspruchsvereitelung - Vereitelung

    Dort ist anerkannt, daß ein auf Entlassung des bisherigen Schuldners aus dem Schuldverhältnis gerichteter Wille nur anzunehmen ist, wenn er deutlich zum Ausdruck kommt, oder die Umstände unter Berücksichtigung auch der wirtschaftlichen Interessen der Parteien und des Zwecks der Vereinbarung den in jeder Hinsicht zuverlässigen Schluß auf die Zustimmung des Gläubigers erlauben (Senatsurteil vom 8. Dezember 1977 - III ZR 88/76 = WM 1978, 351 m.w.Nachw.; BGH Urteil vom 20. Oktober 1982 - IVa ZR 81/81 = NJW 1983, 678).
  • BGH, 20.10.1982 - IVa ZR 81/81

    Rechtliche Bedeutung der befreienden Schuldübernahme - Voraussetzungen der

    Demgemäß kann ein auf eine befreiende Schuldübernahme, also die Entlassung des bisherigen Schuldners aus dem Schuldverhältnis gerichteter Wille des Gläubigers nur dann angenommen werden, wenn er deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist, oder wenn die Umstände den in jeder Hinsicht zuverlässigen Schluß auf die Zustimmung zulassen (BGH Urteil vom 8. Dezember 1977 - III ZR 88/76 - WM 1978, 351, 352).

    Vielmehr liegt es bei Kenntnisnahme ohne Einwendungen nahe, daß er sich schweigend die Mithaftung des weiteren Schuldners gefallen läßt, so daß im Zweifel nur von einem den Gläubiger begünstigenden Schuldbeitritt ausgegangen werden kann (BGH Urteil vom 6. Juli 1966 - VIII ZR 169/64 - LM BGB § 535 Nr. 33 Bl. 3 = WM 1966, 1043, 1045; Urteil vom 8. Dezember 1977 - III ZR 88/76 - WM 1978, 351, 352).

  • OLG Köln, 07.01.2000 - 19 U 20/99

    Aufforderungen an eine Vertragsübernahme

    Dann muss das Verhalten des Gläubigers aber unzweideutig seine Zustimmung zur Entlassung des Schuldners aus der Haftung erkennen lassen (BGH, Urt. v. 8. Dezember 1977 - III ZR 88/76, WM 1978, 351 f; RG Recht 1914 Nr. 2048).
  • BGH, 21.03.1996 - IX ZR 195/95

    Aufrechnung gegen nach Eingang des Eröffnungsantrags begründete Forderungen des

    Dann muß das Verhalten des Gläubigers aber unzweideutig seine Zustimmung zur Entlassung des Schuldners aus der Haftung erkennen lassen (BGH, Urt. v. 8. Dezember 1977 - III ZR 88/76, WM 1978, 351 f; RG Recht 1914 Nr. 2048).
  • OLG Brandenburg, 21.06.2007 - 12 U 181/06

    Gewährleistungsbürgschaft in allgemeinen Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer

    Vielmehr liegt in derartigen Fällen die Annahme nahe, dass sich im Zweifel der Gläubiger schweigend die Mithaftung eines weiteren Schuldners gefallen lässt, so dass von einem rechtsgeschäftlichen, den Gläubiger begünstigenden Schuldbeitritt auszugehen ist (vgl. BGH a.a.O.; BGH WM 1978, 351, 352).
  • OLG Köln, 13.07.1998 - 16 U 83/97

    Genehmigung einer Schuldübernahme durch konkludentes Verhalten

    Allein ein Schweigen des Gläubigers auf die Anzeige der Schuldübernahme ist nicht ausreichend (vgl. beispielsweise BGH ZIP 96, 846; WM 78, 351; WM 75, 331; NJW 83, 679; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., §§ 414, 415, Rdz. 7; Staudinger/Kaduk, BGB, 12. Aufl., § 415, Rdz. 32 ff; MünchKomm/Möschel, BGB, 3. Aufl., § 415, Rdz. 8 a).
  • OLG Brandenburg, 25.10.2006 - 3 U 144/05

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Mietvertrag;

    Insbesondere ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass ein Verhalten des Gläubigers nur dann als Einverständnis mit einer befreienden Schuldübernahme gewürdigt werden darf, wenn es nach Berücksichtigung der gesamten Umstände, vor allem der wirtschaftlichen Interessen der Parteien und des Zwecks der Vereinbarung einen zuverlässigen Schluss auf seine Zustimmung zur Entlassung des bisherigen Schuldners aus seiner Haftung erlaubt (vgl. BGH, Urt. v. 08.12.1977 - III ZR 88/76, WM 1978, 351 = DB 1978, 2216; ähnlich RG, Urt. v. 28.09.1927 -V 562/26, HRR 1928 Nr. 8; RGZ 136, 91, 95 ff.; ferner zu einem Ausnahmefall OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.10.1981 - MDR 1982, 228 = BB 1982, 694).
  • AG Brandenburg, 28.04.2005 - 34 (32) C 286/04

    Anspruch auf Zahlung einer Vergütung aus einem Mobilfunkvertrag; Mobilfunkvertrag

    Die Vereinbarung einer derartigen Rechtsfolge ergibt sich hier weder aus dem Wortlaut noch aus dem Gesamtverhalten des Streitverkündeten und der vorangegangenen Umstände (OLG Hamm, OLG-Report 1999, Seite 381)..Ein schlüssiges Verhalten des Gläubigers kann nämlich nur dann als Einverständnis mit einer befreienden Schuldübernahme gewürdigt werden, wenn es nach Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der wirtschaftlichen Interessen der Parteien und des Zwecks der Vereinbarung einen zuverlässigen Schluss auf seine Zustimmung zur Entlassung des bisherigen Schuldners aus seiner Haftung erlaubt (BGH, DB 1978, Seite 2216 = WM 1978, Seiten 351 f.).
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