Rechtsprechung
   BGH, 01.03.1978 - VIII ZR 183/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,2176
BGH, 01.03.1978 - VIII ZR 183/76 (https://dejure.org/1978,2176)
BGH, Entscheidung vom 01.03.1978 - VIII ZR 183/76 (https://dejure.org/1978,2176)
BGH, Entscheidung vom 01. März 1978 - VIII ZR 183/76 (https://dejure.org/1978,2176)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,2176) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1978, 835
  • WM 1978, 406
  • DB 1978, 1338
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.11.1968 - VIII ZR 151/66

    Sittenwidrigkeit eines Formularvertrags

    Auszug aus BGH, 01.03.1978 - VIII ZR 183/76
    Die Auffassung des Berufungsgerichts, Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für den Vertragsteil der sich ihnen unterwerfe, überraschend in dem Sinne seien, daß er mit ihnen redlicherweise nicht zu rechnen brauche, würden nicht Vertragsinhalt (jetzt § 3 AGBG), und Klauseln, die den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligten, seien unwirksam (jetzt § 9 AGBG), entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für den Rechtszustand vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes (BGHZ 51, 55, 59; Senatsurteil vom 8. Oktober 1975 - VIII ZR 81/74 = WM 1975, 1203, 1205; Mattern WM 1974, 762, 763, 769, 770 m.w.Nachw.).

    Die Vereinbarung in § 4 Nr. 6 der AGB der Klägerin weicht nicht in einem Maße vom dispositiven Recht ab, daß der Mieter mit ihr billiger- und gerechterweise (vgl. BGHZ 51, 55, 59) nicht rechnen muß.

  • BGH, 08.10.1975 - VIII ZR 81/74

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Mietvertrages - Anforderungen an ein

    Auszug aus BGH, 01.03.1978 - VIII ZR 183/76
    Die Auffassung des Berufungsgerichts, Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für den Vertragsteil der sich ihnen unterwerfe, überraschend in dem Sinne seien, daß er mit ihnen redlicherweise nicht zu rechnen brauche, würden nicht Vertragsinhalt (jetzt § 3 AGBG), und Klauseln, die den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligten, seien unwirksam (jetzt § 9 AGBG), entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für den Rechtszustand vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes (BGHZ 51, 55, 59; Senatsurteil vom 8. Oktober 1975 - VIII ZR 81/74 = WM 1975, 1203, 1205; Mattern WM 1974, 762, 763, 769, 770 m.w.Nachw.).

    Ob eine Klausel im Einzelfall überraschend ist, bemißt sich in erster Linie nach dem Grad des Abweichens von dem durch das dispositive Recht geprägten Leitbild des Vertrages und nach der Ausgestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im einzelnen, insbesondere deren Umfang, Aufbau, Lesbarkeit und Verständlichkeit (vgl. das Senatsurteil vom 8. Oktober 1975 a.a.O. und Mattern a.a.O.).

  • BGH, 14.07.1969 - VIII ZR 245/67

    Veräußerung einer Mitmietberechtigung - Verpflichtung zur Annahme der Kündigung

    Auszug aus BGH, 01.03.1978 - VIII ZR 183/76
    Eine solche müßte aber vorliegen, um annehmen zu können, der Vertrag sei nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. das Senatsurteil vom 14. Juli 1969 - VIII ZR 245/67 = WM 1969, 1255, 1257 m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.04.1972 - VIII ZR 30/71

    Kaufvertrag über einen Kombinationswarenautomaten - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 01.03.1978 - VIII ZR 183/76
    Sie sind aber logisch aufgebaut und nach zusammenhängenden Bereichen sinnvoll geordnet (vgl. dazu das Senatsurteil vom 19. April 1972 - VIII ZR 30/71 = WM 1972, 770, 771).
  • BGH, 11.01.1995 - VIII ZR 82/94

    Sittenwidrigkeit von Finanzierungsleasingverträgen

    aa) Soweit der erkennende Senat in der Vergangenheit Leasingverträge unter dem Gesichtspunkt des wucherähnlichen Geschäfts im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB zu beurteilen hatte, hat er den objektiven Verkehrswert des Leasingobjektes den vom Leasingnehmer während der Vertragszeit zu erbringenden Leistungen gegenübergestellt und jeweils fallbezogen ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung oder aber eine verwerfliche Gesinnung des Leasinggebers im Hinblick auf den Wert der Sache verneint, den diese vom Standpunkt des Leasinggebers aus hatte (vgl. Urteile vom 2. Juni 1976 - VIII ZR 204/74, unveröffentlicht, vom 1. März 1978 - VIII ZR 183/76 = WM 1978, 406, 407, vom 24. Januar 1979 - VIII ZR 16/78 = WM 1979, 491, 492 und vom 24. April 1985 - VIII ZR 31/84 = WM 1985, 636, 638).
  • BGH, 28.10.1981 - VIII ZR 302/80

    Rechte des Leasinggebers bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers

    Aus dem Senatsurteil vom 1. März 1978 (VIII ZR 183/76 - LM BGB § 242 Cd Nr. 210 = WM 1978, 406), auf das sich die Revision beruft, ergibt sich nichts Gegenteiliges, weil in dem dort entschiedenen Fall die Vertragspartner ein Sicherstellungsrecht ausdrücklich vorgesehen und die Wiedereinräumung des Besitzes nur von der Zahlung der rückständigen Mietraten abhängig gemacht hatten.
  • BGH, 24.09.1980 - VIII ZR 273/79

    Kauf eines PKWs - Übertragung der Verpflichtungen eines Käufers aus einem

    Nr. 85 = NJW 1978, 1519 [BGH 01.03.1978 - VIII ZR 70/77] = WM 1978, 491 und vom 1. März 1978 - VIII ZR 183/76 = LM BGB § 242 (Cd) Nr. 210 = WM 1978, 406 = JR 1978, 369 m. abl.

    Unabhängig davon, daß das Abtretungsverbot in Automobilkaufverträgen nach den von der Beklagten vorgelegten Vertragsbedingungen anderer Händler der Marken Daimler-Benz, Opel, Ford, BMW, Citroen, Peugeot und Fiat offensichtlich allgemein üblich ist, vermag auch eine deutliche, nicht an versteckter Stelle in die Lieferbedingungen aufgenommene Bestimmung den Vorwurf der "Überraschung" auszuräumen (vgl. insbes. Senatsurteile vom 12. Mai 1976 a.a.O. und vom 1. März 1978 - VIII ZR 183/76 - aaO; zustimmend auch Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner AGBG § 3 Rdn. 12, Ulmer/Brandner/Hensen AGBG 3. Aufl. § 3 Rdn. 17).

  • BGH, 28.10.1981 - VIII ZR 175/80

    Rechtliche Ausgestaltung eines Finanzierungs-Leasingvertrages - Berufung des

    Jedenfalls durch Allgemeine Geschäfts- oder Formularbedingungen kann eine solche Verpflichtung - anders als in den Fällen, in denen der Leasinggeber die Sache nur zu seiner Sicherheit zurücknimmt (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. März 1978 - VIII ZR 183/76 = WM 1978, 406 = LM BGB § 242 Cd Nr. 210) - nicht begründet werden.

    Anders als in dem der Entscheidung vom 1. März 1978 (VIII ZR 183/76 aaO) zugrunde liegenden Fall erlangt hier der Leasingnehmer die Möglichkeit der weiteren Nutzung nicht bereits nach Bezahlung der aufgelaufenen Rückstände und damit nach Beseitigung des Verzuges, sondern erst dann, wenn er die Leasingraten für die gesamte noch ausstehende Laufzeit - und zwar ohne Abzinsung - im voraus entrichtet.

  • BGH, 05.04.1978 - VIII ZR 49/77

    Leasingvertrag

    Dadurch unterscheidet sich die vorliegende Regelung von den Fällen, in denen im Rahmen eines langfristigen unkündbaren Mietvertrages der Mieter bei Zahlungsverzug die Mietsache - neben der Verpflichtung zur Weiterzahlung des Mietzinses - an den Vermieter zur Sicherheit herauszugeben hat und Rückgabe erst wieder verlangen kann, wenn er die Zahlungsrückstände getilgt hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. März 1978 - VIII ZR 183/76, zur Veröffentlichung bestimmt); denn anders als in den vorgenannten Fällen wird hier der Leasinggeber nach erfolgter Kündigung von seiner Verpflichtung, die Leasingsache weiterhin für den Leasinggeber bereitzuhalten, endgültig frei.
  • BGH, 04.11.1981 - VIII ZR 314/80

    Vorzeitige fristlose Kündigung eines Leasingvertrages wegen Zahlungsverzuges -

    Jedenfalls durch Allgemeine Geschäfts- oder Formularbedingungen kann daher eine solche Verpflichtung - anders als in den Fällen, in denen der Leasinggeber die Sache nur zu seiner Sicherheit zurücknimmt (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. März 1978 - VIII ZR 183/76 = WM 1978, 406 = LM BGB § 242 Cd Nr. 210) - nicht begründet werden.

    Anders als in dem der Entscheidung vom 1. März 1978 (VIII ZR 183/76 aaO) zugrunde liegenden Fall erlangt hier der Leasingnehmer die Möglichkeit der weiteren Nutzung nicht bereits nach Bezahlung der aufgelaufenen Rückstände und damit der Beseitigung des Verzuges, sondern erst dann, wenn er die Leasingraten für die gesamte noch ausstehende Laufzeit - und zwar ohne Abzinsung - im voraus entrichtet.

  • OLG Frankfurt, 25.03.2021 - 1 U 130/20

    Abkürzung der Vorlegungsfrist im AGB

    Das Landgericht habe sich mit der AGB-rechtlichen Bedeutung der Überschrift, wie sie sich aus der Rechtsprechung ergebe (vgl. BGH, U. v. 1.3.1978, Az. VIII ZR 183/76), nicht hinreichend auseinandergesetzt.
  • OLG Hamm, 14.03.1986 - 4 U 197/85

    Tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bei Verwendung

    (1.) Es entspricht allerdings anerkannten Rechts, daß der Leasinggeber als Konsequenz der fristlosen Kündigung des Leasingvertrages das Leasinggut zur Sicherstellung an sich nehmen kann, um dann vom Leasingnehmer weiterhin Erfüllung des Vertrages zu verlangen, verbunden freilich mit der eindeutigen Festlegung, daß der Leasingnehmer dann wieder gegenüber dem Leasinggeber zur Gebrauchsbenutzung des Leasinggutes berechtigt ist, wenn und soweit er die rückständigen Raten entrichtet hat (BGH WM 1978, 406).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht