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   OLG Düsseldorf, 06.05.1999 - 5 U 202/98   

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https://dejure.org/1999,8197
OLG Düsseldorf, 06.05.1999 - 5 U 202/98 (https://dejure.org/1999,8197)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.05.1999 - 5 U 202/98 (https://dejure.org/1999,8197)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Mai 1999 - 5 U 202/98 (https://dejure.org/1999,8197)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
    Leistungen für den Betrieb eines Handelsgewerbes

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann verjähren Werklohnansprüche des Unternehmers? (IBR 1999, 565)

Verfahrensgang

  • LG Düsseldorf - 10 O 37/98
  • OLG Düsseldorf, 06.05.1999 - 5 U 202/98

Papierfundstellen

  • WM 1979, 559
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Düsseldorf, 12.03.2002 - 23 U 113/01

    Zu den Voraussetzungen der Verjährungsfrist des § 196

    Maßgebend hierfür sind allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auftragserteilung; auch die Absicht der Gewinnerzielung muss somit bei Inauftraggabe der Leistung bestanden haben (BGHZ 63, 32, 33 = NJW 1974, 1462 = BauR 1974, 350, 351 mwN.; BGH WM 1979, 559 = BauR 1979, 264, 265 f.; OLG Düsseldorf [5. Zivilsenat] OLGR 1999, 401, 402).

    Der Gläubiger kann zwar den - ihm obliegenden (oben 1.) - Nachweis einer Leistung für den Gewerbebetrieb des Gläubigers auch mit Hilfe der Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB führen (BGHZ 63, 32, 34 = NJW 1974, 1462 = BauR 1974, 350, 351 mwN.; OLG Düsseldorf [6. Zivilsenat] NJW 90, 640, 641; OLG Düsseldorf [5. Zivilsenat] OLGR 1999, 401, 402; OLG Rostock NJW-RR 1999, 42).

    Für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes im Sinne der § 1 Abs. 1 HGB, 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt der Gläubiger daher uneingeschränkt darlegungs- und beweispflichtig (BGH aaO.; OLG Düsseldorf [5. Zivilsenat] OLGR 1999, 401, 402).

    Sie begründen somit weder die Kaufmannseigenschaft im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 344 Abs. 1 HGB (BGH NJW 1997, 1779, 1780 mwN.) noch eine hieraus ableitbare Vermutung auf Leistungen für einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB (OLG Düsseldorf [5. Zivilsenat] OLGR 1999, 401, 402; OLG Rostock NJW-RR 1999, 42).

    Jede aus Billigkeitserwägungen des Einzelfalls abgeleitete Einbeziehung des Gewerbebetriebs Dritter würde dagegen nicht nur die jedem Schuldner eröffnete Möglichkeit einer Aufspaltung seiner wirtschaftlichen Betätigung durch Gründung selbständiger juristischer Personen unterlaufen, sondern auch die Konturen der Ausnahmeregelung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB aufweichen und damit die im öffentlichen Interesse an Rechtssicherheit erforderliche Klarheit über die Anwendungsvoraussetzungen der Verjährungsregelung beseitigen (vergl. OLG Düsseldorf [5. Zivilsenat] OLGR 1999, 401, 402).

  • OLG Düsseldorf, 21.08.2003 - 23 U 113/02

    Vermietung als Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB

    Maßgebend hierfür sind allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auftragserteilung; auch die Absicht der Gewinnerzielung muss somit bei Inauftraggabe der Leistung bestanden haben (BGHZ 63, 32, 33 = NJW 1974, 1462 = BauR 1974, 350, 351 mwN.; BGH WM 1979, 559 = BauR 1979, 264, 265 f.; OLG Düsseldorf [5. Zivilsenat] OLGR 1999, 401, 402).

    Der Gläubiger kann zwar den - ihm obliegenden (oben 1.) - Nachweis einer Leistung für den Gewerbebetrieb des Gläubigers auch mit Hilfe der Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB führen (BGHZ 63, 32, 34 = NJW 1974, 1462 = BauR 1974, 350, 351 mwN.; OLG Düsseldorf [6. Zivilsenat] NJW 90, 640, 641; OLG Düsseldorf [5. Zivilsenat] OLGR 1999, 401, 402; OLG Rostock NJW-RR 1999, 42).

    Für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes im Sinne der § 1 Abs. 1 HGB, 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt der Gläubiger daher uneingeschränkt darlegungs- und beweispflichtig (BGH aaO.; OLG Düsseldorf [5. Zivilsenat] OLGR 1999, 401, 402).

    Sie begründen somit weder die Kaufmannseigenschaft im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 344 Abs. 1 HGB (BGH NJW 1997, 1779, 1780 mwN.) noch eine hieraus ableitbare Vermutung auf Leistungen für einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB (OLG Düsseldorf [5. Zivilsenat] OLGR 1999, 401, 402; OLG Rostock NJW-RR 1999, 42).

    Jede aus Billigkeitserwägungen des Einzelfalls abgeleitete Einbeziehung des Gewerbebetriebs Dritter würde dagegen nicht nur die jedem Schuldner eröffnete Möglichkeit einer Aufspaltung seiner wirtschaftlichen Betätigung durch Gründung selbständiger juristischer Personen unterlaufen, sondern auch die Konturen der Ausnahmeregelung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB aufweichen und damit die im öffentlichen Interesse an Rechtssicherheit erforderliche Klarheit über die Anwendungsvoraussetzungen der Verjährungsregelung beseitigen (vergl. OLG Düsseldorf [5. Zivilsenat] OLGR 1999, 401, 402).

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2016 - 22 U 84/16

    Gebrauchtwagenkauf: Aufklärungspflicht des Verkäufers über Mängel

    Selbst wenn es sich bei der im Rubrum des Kaufvertrages genannten Adresse (ggf. auch bzw. zugleich) um die Geschäftsadresse des Klägers handeln sollte bzw. selbst wenn der Kläger das Fahrzeug für seine berufliche Tätigkeit als Architekt erworben haben sollte, wäre er gleichwohl nicht gemäß § 377 HGB verpflichtet gewesen, das Fahrzeug unverzüglich zu untersuchen bzw. etwaige Mängel zu rügen, denn als Architekt ist der Kläger nach herrschender und vom Senat geteilter Ansicht nicht Kaufmann im Sinne von § 377 HGB (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.1979, VII ZR 183/78, WM 1979, 559; Baumbach-Hopt, HGB, 37. Auflage 2016, § 1 HGB, Rn 19 mwN; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 3937 mwN).
  • OLG Stuttgart, 06.03.2007 - 12 U 74/06

    Architektenhonoraranspruch: Verjährungsbeginn bei nicht prüfbarer Schlussrechnung

    Es ist auch anerkannt, dass der freiberufliche (freischaffende) Architekt, der sich nur mit typischen Berufsaufgaben des Architekten befasst, keinen Gewerbebetrieb im Sinn des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. unterhält (BGH WM 1979, Seite 559).
  • OLG Celle, 11.10.2005 - 14 U 65/05

    Werkvertragsrecht: Verjährung der Werklohnforderung aus Sanierungsarbeiten an

    In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der freischaffende Architekt, der sich nur mit typischen Berufsaufgaben eines Architekten befasst, ebenso wenig wie andere sog. freie Berufe einen Gewerbebetrieb im Sinne von § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. unterhält (vgl. BGH WM 1979, 559).
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