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   BGH, 30.05.1979 - VIII ZR 232/78   

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https://dejure.org/1979,1294
BGH, 30.05.1979 - VIII ZR 232/78 (https://dejure.org/1979,1294)
BGH, Entscheidung vom 30.05.1979 - VIII ZR 232/78 (https://dejure.org/1979,1294)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 1979 - VIII ZR 232/78 (https://dejure.org/1979,1294)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Anspruchs auf den Veräußerungserlös - Anforderungen an die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen - Anforderungen an den Kauf unter Eigentumsvorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 2199
  • WM 1979, 805
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.10.1978 - VIII ZR 206/77

    Rumflaschen - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB

    Auszug aus BGH, 30.05.1979 - VIII ZR 232/78
    Daß gegen die in Nr. 13 AEZB enthaltene Regelung keine Bedenken bestehen und daß nach dieser Bestimmung die AEZB den Vorrang vor etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lieferanten haben sollen, hat der erkennende Senat bereits entschieden (BGH Urteil vom 25. Oktober 1978 - VIII ZR 206/77 = WM 1978, 1322 = NJW 1979, 213).

    Ein nachträglicher (vertragswidriger) Eigentumsvorbehalt bei der Besitzübergabe ist zwar grundsätzlich möglich, aber nur unter besonderen Voraussetzungen als wirksam anzusehen, wie der Senat in dem Urteil vom 25. Oktober 1978 (a.a.O. m.w.Nachw.) dargelegt hat.

  • BGH, 08.05.1973 - IV ZR 158/71

    Maklerprovision bei Alleinauftrag

    Auszug aus BGH, 30.05.1979 - VIII ZR 232/78
    Die Auslegung dieser Bestimmung ist daher vom Revisionsgericht nachprüfbar (BGHZ 60, 377, 379/380).
  • BGH, 07.06.1978 - VIII ZR 146/77

    Möglichkeit einer stillschweigenden Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

    Auszug aus BGH, 30.05.1979 - VIII ZR 232/78
    Es ist schon zweifelhaft, ob die Beklagte durch ihre Empfangsbestätigungen, die ersichtlich nichts anderes als Lieferscheine sind, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Vertragsinhalt machen konnte (vgl. BGH Urteil vom 7. Juni 1978 - VIII ZR 146/77 = WM 1978, 978).
  • BGH, 23.10.1996 - XII ZR 55/95

    Formularmäßige Vereinbarung der Entgeltfortzahlung in den AGB eines Sport- und

    Daraus ergibt sich, daß der Senat sie frei auslegen kann (st.Rspr. des BGH, vgl. Urteil vom 30. Mai 1979 - VIII ZR 232/78 - NJW 1979, 2199 m.N.; BGHZ 105, 24, 27; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 7. Aufl. § 5 Rdn. 11).
  • BGH, 03.02.1982 - VIII ZR 316/80

    Stahlstäbe - Einseitiger Eigentumsvorbehalt; §§ 46, 59 KO

    b) Es kann gleichfalls offenbleiben, ob durch die Abwehrklausel lediglich die von den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin abweichenden Verkaufsbedingungen der Kl., dagegen nicht zusätzliche Bedingungen ausgeschlossen sind, denen die Gemeinschuldnerin in ihren Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hatte (vgl. dazu Löwe-v. Westphalen-Trinkner, AGB-Gesetz, § 2 Rdnr. 47 m. w. Nachw.; Staudinger-Schlosser, BGB, § 2 BGB-Gesetz Rdnr. 85; BGH, NJW 1979, 2199 = WM 1979, 805).

    a) Das BerGer. hat darin recht, daß es sich hier nicht wie in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 25.10.1978 (NJW 1979, 213 = WM 1978, 1322) und vom 30.5.1979 (NJW 1979, 2199 = WM 1979, 805) um eine nachträgliche Vertragsänderung handelt, weil die Kl. nicht erst bei der Lieferung nach erfolgtem Vertragsschluß, sondern bereits im Stadium des Vertragsschlusses erklärt hatte, sie behalte sich bis zur Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum vor.

    aa) Dort war nach der Auslegung des Senats in dem Konditionenvertrag der Parteien ein Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen (NJW 1979, 2199 = WM 1979, 805 (806)).

    Wie der Senat seinerzeit ausgeführt hat, fehlte es damals an beiden Voraussetzungen: Weder war der Lieferschein einer für die inhaltliche Ausgestaltung von Verträgen zuständigen Person zugegangen, noch war es der Käuferin zuzumuten, die Lieferscheine daraufhin zu überprüfen, ob sie einen (vertragswidrigen) Eigentumsvorbehalt enthielten (BGH, NJW 1979, 2199 = WM 1979, 805 (806)).

  • BGH, 20.03.1985 - VIII ZR 327/83

    Geltung widerstreitender AGB

    Damit hat die Gemeinschuldnerin unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß neben ihren Einkaufsbedingungen für Verkaufsbedingungen der Klägerin nur Raum sei, wenn sie inhaltlich gleichgerichtet oder von ihr schriftlich anerkannt seien (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall: Senatsurteil vom 30. Mai 1979 - VIII ZR 232/78 = WM 1979, 805).

    Diese naheliegende (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1979 aaO) Auslegung der Abwehrklausel greift die Revision nicht an.

  • OLG Koblenz, 16.01.1992 - 5 U 534/91

    Fortbestehen dinglicher Rechte bei Verbringung einer beweglichen Sache in den

    Einseitig konnte die Klägerin sich somit hierdurch ohnehin das Eigentum nicht mehr wirksam vorbehalten (BGH NJW 1979, 2199).

    Einseitig ist dies nur dann mäglich, wenn die Erklärung dem Käufer spätestens bei der Lieferung der Ware zugegangen ist (BGH NJW 1979, 2199).

    Erforderlich ist, daß der Käufer - und zwar eine für die inhaltliche Ausgestaltung von Verträgen zuständige Person - von dem Eigentumsvorbehalt positiv Kenntnis erlangt hat oder wenn zumindest erwartet werden durfte, daß eine für die inhaltliche Ausgestaltung von Verträgen zuständige Person von dem gerade in dieser Form und unter diesen Umständen erklärten Eigentumsvorbehalt Kenntnis nehmen würde (BGH NJW 1979, 2199, 2200).

  • BGH, 08.07.1998 - VIII ZR 1/98

    Formularmäßige Abwälzung der Nachnahmekosten im Versandhandel; Formularmäßige

    Die unterbliebene Auslegung kann vom Revisionsgericht nachgeholt werden, weil diese und ähnlich formulierte Klauseln, wie die Entscheidung des OLG Zweibrücken (aaO) zeigt, im Bereich mehrerer Oberlandesgerichtsbezirke verwendet werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1979 - VIII ZR 232/78 = WM 1979, 805 = NJW 1979, 2199 unter II 1 a).
  • BGH, 05.05.1982 - VIII ZR 162/81

    Rechtmäßigkeit des formularmäßigen Ausschlusses der Vereinbarung eines

    Es ist daher unerheblich, ob durch die Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen lediglich die von diesen abweichenden Verkaufsbedingungen der Klägerin, dagegen nicht zusätzliche Bedingungen - wie der Eigentumsvorbehalt - ausgeschlossen wurden, denen die Gemeinschuldnerin nicht ausdrücklich widersprochen hatte (vgl. dazu Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, aaO § 2 Rdn. 47 m.w.Nachw.; Staudinger/Schlosser, § 2 AGBG Rdn. 85; BGH Urteil vom 30. Mai 1979 - VIII ZR 232/78 = WM 1979, 805 = NJW 1979, 2199).

    Das gilt jedoch dann nicht, wenn ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden war oder wenn bei der Übergabe dem Käufer ein nachträglicher (vertragswidriger) Eigentumsvorbehalt zuging und dem Käufer die Kenntnisnahme von diesem Eigentumsvorbehalt zumutbar war (vgl. BGH Urteile vom 25. Oktober 1978 - VIII ZR 206/77 = WM 1978, 1322 = NJW 1979, 213 und vom 30. Mai 1979 - VIII ZR 232/78 = WM 1979, 805 = NJW 1979, 2199; vgl. auch Senatsurteil vom 3. Februar 1982 - VIII ZR 316/80 = WM 1982, 486 = ZIP 1982, 447 mit Anm. Hermann-Josef Bunte) oder wenn der Käufer den in den Verkaufsbedingungen des Verkäufers enthaltenen Eigentumsvorbehalt gar kannte.

  • BGH, 15.11.2000 - VIII ZR 322/99

    Geschäftsnachfolgeklausel in einem Bierlieferungsvertrag

    Diese Auslegung, die der Senat in vollem Umfang nachprüfen kann, da es sich bei den fraglichen Vertragsbestimmungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, deren Anwendungsbereich - wovon ausgegangen werden muß - über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausreicht (BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45; BGH, Urteil vom 30. Mai 1979 - VIII ZR 232/78, NJW 1979, 2199 unter II 1 a, jew. m.w.Nachw.), ist rechtsfehlerhaft.
  • BGH, 19.12.1979 - VIII ZR 182/78

    Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen - Wirksamkeit des Ausschlusses

    Dies und die Befugnis des Revisionsgerichts zur unbeschränkten Nachprüfung der Auslegung der hier maßgebenden Formularklausel hat der erkennende Senat bereits in zwei zu denselben AEZB der Gemeinschuldnerin ergangenen Entscheidungen ausgesprochen (Urteile vom 25. Oktober 1978 - VIII ZR 206/77 = NJW 1979, 213 = WM 1978, 1322 - und vom 30. Mai 1979 - VIII ZR 232/78 = NJW 1979, 2199 = WM 1979, 805).

    Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil im vorliegenden Fall - anders als in den Senatsurteilen vom 25. Oktober 1978 und vom 30. Mai 1979 (a.a.O.) - die Klägerin der Gemeinschuldnerin auch nach Abschluß des Konditionsvertrages den Inhalt ihrer AGB auf ihren Lieferscheinen und Rechnungen zugehen ließ.

    Zutreffend und von der Revision als ihr günstig nicht in Zweifel gezogen geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Verkäufer auch bei entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarungen vor oder bei der Übergabe der Kaufsache wirksam einen Eigentumsvorbehalt mit der Wirkung erklären kann, daß bei Zustimmung des Käufers das Eigentum bedingt übergeht und bei Widerspruch der Eigentumsübergang nicht zustande kommt (BGHZ 64, 395, 397 m.w.N.; Senatsurteile vom 25. Oktober 1978 und vom 30. Mai 1979 - a.a.O. -).

  • BGH, 05.03.1986 - VIII ZR 97/85

    Einbeziehung von AGB bei Bestehen einer formularmäßigen Abwehrklausel

    Diese Auslegung der Abwehrklausel steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1979 - VIII ZR 232/78 = WM 1979, 805 und vom 20. März 1985 - VIII ZR 327/83 = WM 1985, 694, 695 = NJW 1985, 1838, 1840 mit Anm. de Lousanoff NJW 1985, 2921, Sonnenhol WuB IV B § 2 AGBG 1.85 und Grub EWiR § 2 AGBG 1.85 S. 323); sie wird von der Revision auch nicht angegriffen.
  • BGH, 29.01.1988 - V ZR 146/86

    Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts zwischen einem Siedlungsunternehmen und

    Der Senat kann die Auslegung und Würdigung der von der Beklagten vorformulierten Bedingungen des Vertrages vom 13. Dezember 1972 voll nachprüfen, da die Beklagte ein für den gesamten Freistaat Bayern zuständiges gemeinnütziges Siedlungsunternehmen ist (vgl. Ziffer I des Vertrages) und der Verwendungsbereich des Vertragsformulars daher über den Bereich eines Oberlandesgerichts hinausgeht (BGH Urteile vom 29. März 1974, V ZR 22/73, NJW 1974, 1135, 1136; vom 30. Mai 1979, VIII ZR 232/78, NJW 1979, 2199; BGHZ 98, 256, 258) [BGH 19.09.1986 - V ZR 72/85].
  • BGH, 19.05.1988 - I ZR 147/86

    Formularmäßige Abkürzung der Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche des

  • OLG Jena, 27.10.2004 - 2 U 414/04

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

  • BGH, 29.10.1980 - VIII ZR 262/79

    Ausschluß des Eigentumsvorbehalts in Einkaufsbedingungen

  • OLG Stuttgart, 16.10.1980 - 3 U 130/80

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung nach Lieferung einer

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