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   BGH, 11.11.1979 - I ZR 13/78   

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BGH, 11.11.1979 - I ZR 13/78 (https://dejure.org/1979,1110)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1979 - I ZR 13/78 (https://dejure.org/1979,1110)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1979 - I ZR 13/78 (https://dejure.org/1979,1110)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens gegen Konkursverwalter und Gemeinschuldner in der Revisionsinstanz - Erneute Erteilung einer Prozessvollmacht nach Konkurseröffnung - Unterbrechung der Verjährung aufgrund eines Zahlungsbefehls - Ausschluss der Abtretung von ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1980, 23
  • ZIP 1980, 429
  • WM 1980, 164
  • WM 1980, 504
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • RG, 23.01.1885 - III 196/84

    Bedeutung und Bedingungen der Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens

    Auszug aus BGH, 11.11.1979 - I ZR 13/78
    Es ist ferner zulässig, das Verfahren sowohl gegen den Konkursverwalter als auch gegen den Gemeinschuldner aufzunehmen und damit denselben Rechtsstreit unter verschiedenen Parteien zu verhandeln: einmal gegen den Konkursverwalter auf Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle und zum anderen auf Feststellung der Forderung oder auf Zahlung nach Beendigung des Konkurses gegen den Gemeinschuldner (vgl. RGZ 13, 315).

    Konkursverwalter und Gemeinschuldner sind einfache Streitgenossen; es können daher auch widersprechende Entscheidungen ergehen (RGZ 13, 315; 24, 405; RG JW 95, 266 Nr. 15, Jäger, 8. Aufl., Rdn. 3 zu § 144 KO).

  • RG, 23.03.1889 - I 33/89

    Forderungsfeststellung gegen den Gemeinschuldner

    Auszug aus BGH, 11.11.1979 - I ZR 13/78
    Es handelt sich demnach bei diesem Verfahren in Wirklichkeit um zwei miteinander verbundene Klagen mit verschiedenen Ansprüchen (vgl. RGZ 24, 405, 408).

    Konkursverwalter und Gemeinschuldner sind einfache Streitgenossen; es können daher auch widersprechende Entscheidungen ergehen (RGZ 13, 315; 24, 405; RG JW 95, 266 Nr. 15, Jäger, 8. Aufl., Rdn. 3 zu § 144 KO).

  • BGH, 18.02.1965 - II ZR 205/61

    Sitz der Gesellschaft bei einer Währungsumstellung - Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 11.11.1979 - I ZR 13/78
    Auch in der Revisionsinstanz kann das unterbrochene Verfahren aufgenommen und der Klageantrag der veränderten Sachlage angepaßt werden (BGH WM 65, 626).
  • BGH, 10.01.1974 - VII ZR 28/72

    Geschäftsbedingungen: Ausschluß von Schadensersatz und Rücktritt bei Fehlschlagen

    Auszug aus BGH, 11.11.1979 - I ZR 13/78
    Das hat sie nicht getan; die damit bestehenden Unklarheiten gehen zu ihren Lasten (BGHZ 62, 83, 89 st.R.).
  • BGH, 01.03.1974 - I ZR 132/72

    Verstoß der Vorschrift des § 2 GNT (VO TS 11/58 über einen Tarif für den

    Auszug aus BGH, 11.11.1979 - I ZR 13/78
    Soweit es auf die Frage ankommen sollte, ob und wann ein örtlicher Handelsbrauch der AGNB anzunehmen ist, wird auf die Senatsentscheidung vom 1. März 1974 (I ZR 132/72 = LM Nr. 14 zu GNT Blatt 3 unter b) Bezug genommen.
  • BGH, 13.11.1975 - VII ZR 186/73

    Zulässigkeit eines Parteiwechsels auf Beklagtenseite

    Auszug aus BGH, 11.11.1979 - I ZR 13/78
    Der Klägerwechsel ist nach feststehender Rechtsprechung auch im zweiten Rechtszug Klageänderung (vgl. BGHZ 65, 264, 268) [BGH 13.11.1975 - VII ZR 186/73] .
  • BGH, 08.12.1976 - VIII ZR 108/75

    Klagebefugnis des Inhabers eines gepfändeten Herausgabeanspruchs

    Auszug aus BGH, 11.11.1979 - I ZR 13/78
    Die Vereinbarung hat zunächst in dem niedergeschriebenen Umfang die Vermutung der Vollständigkeit für sich (vgl. BGHZ 67, 378, 381); im Streitfall spricht gegen die Einbeziehung der am unteren Rand des Geschäftsbogens erwähnten AGB zunächst der Umstand, daß die Gegenbestätigung lautet: "Vorstehende Vereinbarung wird hiermit anerkannt" und damit auf den darüber stehenden geschriebenen Text verwiesen wird.
  • BGH, 22.06.1979 - I ZR 98/77

    Voraussetzungen des Einwands der Arglist - Anspruch des

    Auszug aus BGH, 11.11.1979 - I ZR 13/78
    Falls die Beklagte auf den Arglisteinwand zurückkommen sollte, wird auf die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 22. Juni 1979 - I ZR 98/77 m.w.N. verwiesen.
  • OLG Düsseldorf, 21.09.1973 - 22 W 35/73

    Parteienwechsel; Anwaltsgebühren; Ausscheiden aus dem Verfahren

    Auszug aus BGH, 11.11.1979 - I ZR 13/78
    In entsprechender Anwendung des § 269 III ZPO sind dem ausscheidenden Kläger die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen zusätzlichen Kosten aufzuerlegen (vgl. OLG Düsseldorf vom 21.9.73 - 2 W 35/73 = MDR 74, 147; OLG München vom 30.3.71 - 12 W 757/71 = MDR 71, 673).
  • RG, 22.01.1892 - III 317/91

    Konkurs

    Auszug aus BGH, 11.11.1979 - I ZR 13/78
    Die Anträge sind nach der durch die Eröffnung des Konkurses veränderten Sachlage dahin anzupassen, daß der Antrag gegen den Konkursverwalter auf Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle, gegen die Gemeinschuldnerin auf Zahlung mit der Einschränkung gerichtet ist, daß die Zwangsvollstreckung erst nach Beendigung des Konkurses beginnen dürfe (vgl. RGZ 29, 73, 76).
  • RG, 30.09.1927 - II B 15/27

    Prozessgebühr. Erlöschen der Prozessvollmacht

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 252/01

    Umfang des Anfechtungsanspruchs bei Einräumung eines Bezugsrechts für eine

    Die erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Witwe ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 2. Dezember 1974 - II ZR 132/73, NJW 1975, 442, 443; v. 11. November 1979 - I ZR 13/78, ZIP 1980, 23).
  • BGH, 14.10.2014 - X ZR 35/11

    Zugriffsrechte - Patentnichtigkeitssache: Auslegung des Patentanspruchs für ein

    Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof, wenn auch nur beiläufig, bereits in früheren Entscheidungen beigetreten (BGH, Urteil vom 11. November 1979 - I ZR 13/78, WM 1980, 164, juris Rn. 40; Urteil vom 3. Juli 1981 - I ZR 190/80, ZIP 1981, 1220, juris Rn. 39).
  • BGH, 16.12.2003 - VI ZR 103/03

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstättte

    Die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits und die Anpassung des Klageantrags an die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffene neue Situation war noch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1953 - VI ZR 203/53 - LM Nr. 4 zu § 146 KO; vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 1/52 - LM Nr. 5 zu § 146 KO; BGH, Urteile vom 18. Februar 1965 - II ZR 205/61 - WM 1965, 626; vom 11. November 1979 - I ZR 13/78 - WM 1980, 164; vom 27. März 1995 - II ZR 140/93 - NJW 1995, 1750).
  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 100/04

    Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Erben in der Nachlaßinsolvenz; Veräußerung

    Eine derartige Anpassung des Antrags an die veränderte Sachlage ist, wie hier geschehen, auch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 1953, VI ZR 203/52, LM Nr. 4 zu § 146 KO; Urt. v. 23. Dezember 1953, VI ZR 1/52, LM Nr. 5 zu § 146 KO; Urt. v. 18. Februar 1965, II ZR 205/61, WM 1965, 626; Urt. v. 11. November 1979, I ZR 13/78, WM 1980, 164; MünchKomm-InsO/Schumacher, § 180 Rdn. 23).
  • BFH, 13.11.2007 - VII R 61/06

    Aufnahme eines durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es zulässig, den unterbrochenen Rechtsstreit sowohl gegen den Insolvenzverwalter als auch gegen den Schuldner aufzunehmen und damit denselben Rechtsstreit einmal gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle und zum anderen auf Feststellung der Forderung gegenüber dem Schuldner fortzuführen (Urteil des Reichsgerichts vom 23. Januar 1885 III 196/84, RGZ 13, 315; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11. November 1979 I ZR 13/78, Zeitschrift für internationales Privatrecht 1980, 23).
  • BGH, 14.05.1998 - IX ZR 256/96

    Wirkungen eines nicht rechtskräftigen Titels im Konkurs des Schuldners

    Die Zustellung vom 27. Mai 1997 an die vor Konkurseröffnung für die Revisionsinstanz bestellten Prozeßbevollmächtigten war unwirksam, weil deren Prozeßvollmacht mit Eröffnung des Konkurses nach § 23 Abs. 1 KO erloschen war (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 1979 - I ZR 13/78, WM 1980, 164, 165; Beschl. v. 11. Oktober 1988 - X ZB 16/88, NJW-RR 1989, 183); es ist nichts dafür ersichtlich, daß bis zum 27. Mai 1997 der Beklagte zu 1 den Anwälten nach dem Widerspruch gegen die Eintragung der Forderung der Klägerin in die Konkurstabelle bereits eine neue Vollmacht erteilt hatte.

    Demgegenüber besteht kein rechtliches Bedürfnis, über die Begründetheit eines Widerspruchs des Gemeinschuldners in einem einheitlichen Verfahren mit etwaigen Widersprüchen nach § 144 Abs. 1 KO zu entscheiden, zumal der Gemeinschuldner einerseits und der Konkursverwalter sowie weitere Gläubiger andererseits in einem solchen Prozeß nur einfache Streitgenossen wären (BGH, Urt. v. 11. November 1979 aaO S. 164 m.w.N.).

  • BGH, 29.06.1994 - VIII ZR 28/94

    Bemessung des Streitwerts nach Aufnahme eines Rechtsstreits durch den

    Wird ein durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Beklagten unterbrochener Rechtsstreit gemäß § 146 Abs. 3 KO gegen den Konkursverwalter mit dem Antrag aufgenommen, die Klageforderung zur Konkurstabelle festzustellen, bestimmt sich der Streitwert für das weitere Verfahren nach § 148 KO (BGH, Beschluß vom 27. Februar 1980 - I ZR 13/78 = WM 1980, 504 = ZIP 1980, 429; Kilger/Schmidt, Konkursordnung, 16. Aufl., § 148 Anm. 1 a; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl., § 148 Anm. 2 b; Schneider, Streitwertkommentar, 10. Aufl., Rdnrn. 2714 ff, jeweils m.w.Nachw.).

    Das ergibt sich im übrigen auch aus dem Beschluß des Berufungsgerichts vom 24. Februar 1994, in dem es den Streitwert für die Zeit nach der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Beklagten in ausdrücklicher "Anlehnung an BGH ZIP 1980, 429" unter Anwendung von § 148 KO nach der voraussichtlichen Konkursquote festgesetzt hat.

  • BGH, 09.09.1999 - IX ZR 80/99

    Gerichtliche Wertbestimmung nach § 148 KO , § 152 InsO

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es demzufolge darauf an, welcher Betrag aufgrund der zu erwartenden Konkursquote voraussichtlich auf die von der Klägerin geltend gemachte Forderung entfallen wird (vgl. BGH, Urt. v. 28. Januar 1953 - VI ZR 49/52, LM § 148 KO Nr. 1; Beschl. v. 27. Februar 1980 - I ZR 13/78, ZIP 1980, 429, 430; v. 12. November 1992 - VII ZB 13/92, ZIP 1993, 50, 51).
  • BGH, 23.07.2020 - I ZR 9/20

    Klage auf auf Auskunft, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen

    Da der Beklagte auch als Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an einer Sicherstellung für den Fall des Obsiegens hat, ist es zulässig, bereits vor der Entscheidung über die Zulassung der Revision, die Einrede zu erheben (zur Annahmerevision: BGH, Urteil vom 17. März 1980 - II ZR 174/79, WM 1980, 504 [juris Rn. 5]).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof zur Annahmerevision entschieden, dass nur die bis zur Entscheidung über die Annahme der Revision anfallenden Kosten zu berücksichtigen sind und der Beklagte für den Fall der Annahme der Revision weitere Sicherheitsleistung verlangen kann (BGH, WM 1980, 504 [juris Rn. 8]).

  • FG Düsseldorf, 12.10.2006 - 11 K 2025/06

    Insolvenzverfahren; Rechtsstreitunterbrechung; Titulierte Forderung; Widerspruch;

    Insolvenzverwalter und Schuldner sind in dem Prozess einfache Streitgenossen im Sinne des § 59 FGO i. V. m. § 60 ZPO (vgl. Schumacher in Münchner Kommentar zur InsO, § 184 Tz. 5 unter Berufung auf das BGH-Urteil vom 11. November 1979 I ZR 13/78, ZIP 1980, 23).
  • BGH, 12.11.1992 - VII ZB 13/92

    Streitwert der Konkursfeststellungsklage

  • OLG Frankfurt, 08.11.2019 - 6 U 79/19

    Höhe der Prozesskostensicherheitsleistung für das Revisionsverfahren und die

  • BAG, 01.08.2001 - 4 AZR 810/98

    Zuschuß zum Kurzarbeitergeld für die Kündigungsfrist

  • BGH, 09.12.1981 - VIII ZR 35/81

    Befreiung von der Sicherheitsleistung - Geltung für Ausländer - Ausnahmen

  • BGH, 04.10.1990 - IV ZR 48/90

    Entscheidung über Prozesskostensicherheit im Beschlußwege

  • BGH, 03.06.1985 - II ZR 3/84

    Höhe der Prozesskostensicherheit - Berücksichtigung der Gerichtskosten

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