Rechtsprechung
| BGH, 21.05.1980 - VIII ZR 107/79 |
Volltextveröffentlichungen
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 77, 167
- NJW 1980, 1841
- WM 1980, 770
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 06.04.2000 - IX ZR 2/98
Umfang einer Bürgschaftserklärung
Dies beruht ersichtlich darauf, daß Änderungen der Darlehenszinsen unter die globale Sicherungsklausel fielen, die bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages (frühestens am 16. September 1984, spätestens wohl im Frühjahr 1985) von der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich für wirksam gehalten wurde (…vgl. BGH, Urt. v. 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78, WM 1979, 884, 885 m.w.N.; v. 21. Mai 1980 - VIII ZR 107/97, WM 1980, 770, insoweit in BGHZ 77, 167, 169 n. abgedr.; v. 6. Dezember 1984 - IX ZR 115/83, WM 1985, 155, 157). - BGH, 07.11.1985 - IX ZR 40/85
Schriftform bei Verbürgung für künftige Ansprüche
a)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Hauptschuld bestimmt genug bezeichnet, wenn der Bürge nach dem Inhalt der von ihm unterschriebenen Urkunde für die bestehenden und künftigen Ansprüche, die sich aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zwischen der Bank oder Sparkasse und dem Hauptschuldner ergeben, einzustehen versprochen hat (BGHZ 25, 318, 321; 77, 167; BGH Urteile v. 3. Februar 1965 - VIII ZR 70/63, NJW 1965, 965; v. 6. Juni 1977 - VIII ZR 323/75, LM BGB § 767 Nr. 9; v. 6. Dezember 1984 - IX ZR 115/83, ZIP 1985, 267).f) Wird Absatz 6 der Bürgschaftserklärung dahin verstanden, daß die Klausel nur für die Fälle betrifft, in denen die Identität des Hauptschuldners gewahrt bleibt, besagt die Klausel nicht mehr als ohnehin nach dem Gesetz, insbesondere für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge gilt (vgl. BGHZ 77, 167, 171).
- BGH, 20.06.1985 - IX ZR 173/84
Übergang der Rechte aus Mietbürgschaft
Die Bürgschaft deckt aber nicht die Forderungen, die durch von der neuen Bank gewährten Kredite entstanden seien (RG WarnRsp 1914 Nr. 184; BGHZ 26, 142, 148; 77, 167, 170/171).
- BGH, 06.12.1984 - IX ZR 115/83
Formularmäßige Erstreckung einer jederzeit kündbaren Bürgschaft auf alle …
Die Hauptverbindlichkeiten im Sinne des § 767 BGB sind damit in der Bürgschaftsurkunde bestimmt genug bezeichnet (ständige Rechtsprechung BGHZ 25, 318, 321;… BGH, Urt. v. 3. Februar 1965 - VIII ZR 70/63, LM BGB § 765 Nr. 8; BGHZ 77, 167).Die Fassung der von der Beklagten am 10. März 1981 unterzeichneten Urkunde entspricht ihrem Inhalt nach den von den Banken üblicherweise bei Gewährung eines Kredits im Rahmen laufender Geschäftsverbindung verlangten Bürgschaftserklärungen (so bereits ohne nähere Begründung BGH, Urt. v. 21. Mai 1980 - VIII ZR 107/79, WM 1980, 770 insoweit in BGHZ 77, 167 nicht abgedruckt).
- BGH, 24.09.2007 - II ZR 237/05
AGB - Reichweite der formularmäßigen Vorausabtretung
Das von dem Berufungsgericht zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 1980 (VIII ZR 107/79, ZIP 1980, 534) betrifft die Fortgeltung einer Bürgschaft im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten der Bank und ist daher für den vorliegenden Fall ohnehin nicht einschlägig. - OLG Hamm, 04.03.2010 - 2 U 98/09
Ausgliederung eines Teilbetriebs - Bürgenhaftung
Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge könne sich hingegen die Bürgenhaftung auf Neuforderungen erstrecken, die nach dem Eintritt eines neuen Gläubigers begründet werden (BGH NJW 1980, 1841/1842: Kreditvergabe durch neue Sparkasse nach Aufnahme der alten Sparkasse; BGH, Beschluss vom 01.04.2003, Az. XI ZR 300/02, BeckRS 2003, 03711). - BGH, 01.04.2003 - XI ZR 299/02
Zulässigkeit einer Teilklage des Gläubigers gegen den Bürgen; Haftung des Bürgen …
Nach dem Urteil des VIII. Zivilsenats vom 21. Mai 1980 (BGHZ 77, 167, 170) erstreckt sich, sofern das Vermögen einer Sparkasse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Sparkasse übergeht, eine gegenüber der aufgenommenen Sparkasse eingegangene Bürgschaft auch auf Kredite, die von der die Geschäftsverbindung zum Hauptschuldner fortsetzenden Sparkasse gewährt werden. - BGH, 01.04.2003 - XI ZR 300/02
Zulässigkeit einer Teilklage des Gläubigers gegen den Bürgen; Haftung des Bürgen …
Nach dem Urteil des VIII. Zivilsenats vom 21. Mai 1980 (BGHZ 77, 167, 170) erstreckt sich, sofern das Vermögen einer Sparkasse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Sparkasse übergeht, eine gegenüber der aufgenommenen Sparkasse eingegangene Bürgschaft auch auf Kredite, die von der die Geschäftsverbindung zum Hauptschuldner fortsetzenden Sparkasse gewährt werden. - BGH, 01.04.2003 - XI ZR 298/02
Zulässigkeit einer Teilklage des Gläubigers gegen den Bürgen; Haftung des Bürgen …
Nach dem Urteil des VIII. Zivilsenats vom 21. Mai 1980 (BGHZ 77, 167, 170) erstreckt sich, sofern das Vermögen einer Sparkasse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Sparkasse übergeht, eine gegenüber der aufgenommenen Sparkasse eingegangene Bürgschaft auch auf Kredite, die von der die Geschäftsverbindung zum Hauptschuldner fortsetzenden Sparkasse gewährt werden. - BGH, 20.02.1981 - V ZR 197/79 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- FG Düsseldorf, 28.03.2001 - 7 K 9590/97
Vereinigung zweier Sparkassen; Grunderwerbsteuer; Vereinigung zweier Sparkassen; …
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