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   BGH, 04.06.1981 - III ZR 4/80   

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BGH, 04.06.1981 - III ZR 4/80 (https://dejure.org/1981,3750)
BGH, Entscheidung vom 04.06.1981 - III ZR 4/80 (https://dejure.org/1981,3750)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 1981 - III ZR 4/80 (https://dejure.org/1981,3750)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schiedsvertrag - Richtigkeit der Schiedsentscheidung - Anfechtung - Wille der Parteien - Gerichtliche Überprüfung

Papierfundstellen

  • ZIP 1981, 1097
  • MDR 1982, 36
  • VersR 1981, 882
  • WM 1981, 1056
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.05.1967 - VIII ZR 58/66

    Schiedsvertrag und Schiedsgutachtenabrede

    Auszug aus BGH, 04.06.1981 - III ZR 4/80
    Sie ermöglicht es den Parteien, gewisse Fehler des Schiedsgutachtens von den staatlichen Gerichten nachprüfen zu lassen (BGHZ 48, 25, 28).

    Sie haben "unter Berücksichtigung der Zahlungsfähigkeit des Käufers und der ausgehandelten Zahlungsbedingungen auf das Höchstangebot einzugehen; einer Vertragspartei sollen sie den Zuschlag dann geben, wenn das Angebot den Fremdangeboten ungefähr gleich ist oder nur verhältnismäßig gering davon abweicht." Die Schiedsmänner haben somit als Schiedsgutachter unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen und tatbestandliche Voraussetzungen festzustellen, aus denen sich die Folge, wem der Zuschlag zu erteilen ist, nach den Bestimmungen der Vereinbarungen von selbst ableitet (vgl. BGHZ 6, 335, 338 und 48, 25, 27).

    Übertragen Parteien die rechtsgestaltende Festsetzung der einander geschuldeten Leistungen Dritten, so handelt es sich nach gefestigter Rechtsprechung bei einer solchen Vereinbarung nicht um eine Schiedsabrede, sondern um eine Schiedsgutachter-Klausel, wenn die Festsetzung des Leistungsinhalts nach dem Parteiwillen im Rahmen des § 319 BGB vom staatlichen Gericht überprüft werden soll (BGHZ 6, 335, 338; BGHZ 48, 25, 28; BGH Urteil vom 21. Mai 1975 - VIII ZR 161/73 = WM 1975, 770, 771 = NJW 1975, 1556).

  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 179/73

    Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 04.06.1981 - III ZR 4/80
    Überprüft werden kann insoweit nur, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder wesentliche Umstände außer acht gelassen hat (BGHZ 16, 4, 11; 32, 60, 63; 65, 107 u.w. Nachw. bei Stein/ Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 549 Rdn. 31).

    Da die für eine Auslegung der hier interessierenden Teile der Vereinbarung wesentlichen Umstände feststehen, kann sie vom Revisionsgericht vorgenommen werden (BGHZ 65, 107).

  • BGH, 25.06.1952 - II ZR 104/51

    Nachprüfung eines Schiedsgutachtens

    Auszug aus BGH, 04.06.1981 - III ZR 4/80
    Sie haben "unter Berücksichtigung der Zahlungsfähigkeit des Käufers und der ausgehandelten Zahlungsbedingungen auf das Höchstangebot einzugehen; einer Vertragspartei sollen sie den Zuschlag dann geben, wenn das Angebot den Fremdangeboten ungefähr gleich ist oder nur verhältnismäßig gering davon abweicht." Die Schiedsmänner haben somit als Schiedsgutachter unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen und tatbestandliche Voraussetzungen festzustellen, aus denen sich die Folge, wem der Zuschlag zu erteilen ist, nach den Bestimmungen der Vereinbarungen von selbst ableitet (vgl. BGHZ 6, 335, 338 und 48, 25, 27).

    Übertragen Parteien die rechtsgestaltende Festsetzung der einander geschuldeten Leistungen Dritten, so handelt es sich nach gefestigter Rechtsprechung bei einer solchen Vereinbarung nicht um eine Schiedsabrede, sondern um eine Schiedsgutachter-Klausel, wenn die Festsetzung des Leistungsinhalts nach dem Parteiwillen im Rahmen des § 319 BGB vom staatlichen Gericht überprüft werden soll (BGHZ 6, 335, 338; BGHZ 48, 25, 28; BGH Urteil vom 21. Mai 1975 - VIII ZR 161/73 = WM 1975, 770, 771 = NJW 1975, 1556).

  • BGH, 14.12.1954 - I ZR 65/53

    Schutz von Modeneuheiten

    Auszug aus BGH, 04.06.1981 - III ZR 4/80
    Überprüft werden kann insoweit nur, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder wesentliche Umstände außer acht gelassen hat (BGHZ 16, 4, 11; 32, 60, 63; 65, 107 u.w. Nachw. bei Stein/ Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 549 Rdn. 31).
  • BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58

    Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete

    Auszug aus BGH, 04.06.1981 - III ZR 4/80
    Überprüft werden kann insoweit nur, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder wesentliche Umstände außer acht gelassen hat (BGHZ 16, 4, 11; 32, 60, 63; 65, 107 u.w. Nachw. bei Stein/ Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 549 Rdn. 31).
  • BGH, 22.02.1974 - V ZR 60/72

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung - Notwendigkeit der

    Auszug aus BGH, 04.06.1981 - III ZR 4/80
    Ihnen sind somit Aufgaben übertragen, die Schiedsgutachter zu erfüllen haben (Senatsurteil vom 14. Dezember 1967 - III ZR 22/66 = WM 1968, 307 f; BGH Urteil vom 22. Februar 1974 - V ZR 60/72 = WM 1974, 594).
  • BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 161/73

    Klage eines Vermieters auf Zahlug eines höheren Mietzinses - Erhöhung des

    Auszug aus BGH, 04.06.1981 - III ZR 4/80
    Übertragen Parteien die rechtsgestaltende Festsetzung der einander geschuldeten Leistungen Dritten, so handelt es sich nach gefestigter Rechtsprechung bei einer solchen Vereinbarung nicht um eine Schiedsabrede, sondern um eine Schiedsgutachter-Klausel, wenn die Festsetzung des Leistungsinhalts nach dem Parteiwillen im Rahmen des § 319 BGB vom staatlichen Gericht überprüft werden soll (BGHZ 6, 335, 338; BGHZ 48, 25, 28; BGH Urteil vom 21. Mai 1975 - VIII ZR 161/73 = WM 1975, 770, 771 = NJW 1975, 1556).
  • BGH, 11.10.1979 - III ZR 25/77

    Prüfung der Niederlegung des Teilschiedsspruchs von Amts wegen; Förmliche

    Auszug aus BGH, 04.06.1981 - III ZR 4/80
    Danach muß der Schiedsspruch unter Angabe des Tages der Abfassung von den Schiedsrichtern unterschrieben, den Parteien in einer von den Schiedsrichtern unterzeichneten Ausfertigung zugestellt und unter Beifügung der Zustellungsurkunde auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts niedergelegt werden (Senatsurteile vom 25. November 1976 - III ZR 112/74 = WM 1977, 319 und vom 11. Oktober 1979 - III ZR 25/77 = MDR 1980, 210; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl. § 1039 Rdn. 4 m.w.Nachw.).
  • BGH, 25.11.1976 - III ZR 112/74

    Festsetzung der Vergütung für Mitglieder von Schiedsgerichtsverfahren -

    Auszug aus BGH, 04.06.1981 - III ZR 4/80
    Danach muß der Schiedsspruch unter Angabe des Tages der Abfassung von den Schiedsrichtern unterschrieben, den Parteien in einer von den Schiedsrichtern unterzeichneten Ausfertigung zugestellt und unter Beifügung der Zustellungsurkunde auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts niedergelegt werden (Senatsurteile vom 25. November 1976 - III ZR 112/74 = WM 1977, 319 und vom 11. Oktober 1979 - III ZR 25/77 = MDR 1980, 210; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl. § 1039 Rdn. 4 m.w.Nachw.).
  • BGH, 14.12.1967 - III ZR 22/66

    Qualitätsbeurteilung enteigneter Grundstücke - Bemessung der Höhe einer

    Auszug aus BGH, 04.06.1981 - III ZR 4/80
    Ihnen sind somit Aufgaben übertragen, die Schiedsgutachter zu erfüllen haben (Senatsurteil vom 14. Dezember 1967 - III ZR 22/66 = WM 1968, 307 f; BGH Urteil vom 22. Februar 1974 - V ZR 60/72 = WM 1974, 594).
  • BGH, 24.07.2014 - III ZB 83/13

    Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen einen schiedsgerichtlichen

    Zum Wesen einer Schiedsvereinbarung gehört es damit, dass das Schiedsgericht anstelle des staatlichen Gerichts "endgültig" beziehungsweise "selbständig und abschließend" über den geltend gemachten Anspruch entscheiden soll; die Vereinbarung muss auf eine die Entscheidung eines staatlichen Gerichts "ersetzende" Entscheidung des Schiedsgerichts ausgerichtet sein und damit bei zivilrechtlichen Ansprüchen insoweit den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausschließen (vgl. nur Senat, Urteil vom 4. Juni 1981 - III ZR 4/80, WM 1981, 1056, 1057; Beschluss vom 8. November 2007 - III ZB 95/06, SchiedsVZ 2008, 40 Rn. 12; siehe auch Urteil vom 3. November 1983 - III ZR 111/82, IPRspr.
  • BSG, 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R

    Krankenversicherung - Schiedsverfahren im Bereich der häuslichen Krankenpflege -

    Die Festsetzung des Leistungsinhalts kann dann nach dem Parteiwillen im Rahmen des § 319 BGB von einem staatlichen Gericht geprüft werden (vgl BGHZ 6, 335, 338; BGHZ 48, 25, 28; BGH Urteil vom 21.5.1975 - VIII ZR 161/73 - NJW 1975, 1556; BGH Urteil vom 4.6.1981 - III ZR 4/80 - VersR 1981, 882; BGH Urteil vom 3.3.1982 - VIII ZR 10/81 - WM 1982, 543).
  • OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 5 U 114/16

    Auslegung eines Bauträgervertrages hinsichtlich des zu erbringenden

    Mit einem Schiedsvertrag ist es - im Gegensatz zu einer Schiedsgutachtenabrede, nicht vereinbar, wenn die Entscheidung der Schiedsrichter über die Möglichkeit der Anfechtung nach § 1041 ZPO hinaus von den staatlichen Gerichten auf ihre sachliche Richtigkeit nachgeprüft werden soll (vgl. BGH, WM 1981, 1056; WM 1971, 39; NJW 1952, 1296).
  • OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - U (Kart) 15/17

    Feststellung einer Jahresabrechnung auf Basis einer Verkehrserhebung unter

    Bei einer solchen Vereinbarung, nach der die Entscheidung des Schiedsrichters von den staatlichen Gerichten auf ihre Richtigkeit nachgeprüft werden können soll, handelt es sich nicht um einen Schiedsvertrag, sondern um eine Schiedsgutachten-Abrede (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1981, III ZR 4/80, Rn. 16 bei juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2017 - L 11 KR 4278/15

    Krankenversicherung - Vergütung für im Rahmen häuslicher Krankenpflege erbrachter

    Sie ermöglicht es den Parteien, gewisse Fehler des Schiedsgutachtens von den staatlichen Gerichten nachprüfen zu lassen (BGH 04.06.1981, III ZR 4/80, MDR 1982, 36).
  • OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - U (Kart) 14/17

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf U (Kart) 15/17 v. 11.07.2018

    Bei einer solchen Vereinbarung, nach der die Entscheidung des Schiedsrichters von den staatlichen Gerichten auf ihre Richtigkeit nachgeprüft werden können soll, handelt es sich nicht um einen Schiedsvertrag, sondern um eine Schiedsgutachten-Abrede (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1981, III ZR 4/80, Rn. 16 bei juris).
  • OLG Stuttgart, 23.01.2002 - 1 Sch 21/01

    Vereinbarung eines schiedsrichterlichen Verfahrens bei Bezeichnung als

    Ein Schiedsvertrag liegt nur vor, wenn das Schiedsgericht anstelle des staatlichen Gerichts endgültig über eine Rechtsstreitigkeit entscheiden soll (BGH VersR 1981, 882).
  • OLG Koblenz, 27.04.1995 - 5 U 1536/94

    Feststellen der Wirksamkeit der Schiedsgerichtsabrede im Rahmen eines

    Wesentlich ist, welche Wirkung die Feststellung durch das Schiedsorgan nach dem Parteiwillen haben soll: Soll eine Überprüfung durch eine gerichtliche Stelle ausgeschlossen sein, liegt ein Schiedsgerichtsvertrag vor; soll sie dagegen in Teilbereichen - nämlich auf offenbare Unbilligkeit oder Unrichtigkeit (vgl. Mayer-Maly in Staudinger, BGB , 12. Auflage, § 319 Rn. 22) - möglich sein (vgl. § 319 Abs. 1 BGB ), handelt es sich um die bloße Einsetzung eines Schiedsgutachters (BGHZ 48, 25, 27 f.; BGH VersR 1981, 882, 883 f.; Heinrichs aaO. § 317 Rn. 9; Kurth NJW 1990, 2038, 2039 f.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Auflage, Seite 1071 f.).
  • BGH, 03.11.1983 - III ZR 111/82

    Schiedsgericht - Schlichtungsstelle - Schiedsgerichtsvereinbarung - Ordentlicher

    Für eine Vereinbarung über den Gerichtsstand bestand daher ein praktisches Bedürfnis gerade dann, wenn unter "Schiedsgericht" nur eine Güte- oder Schlichtungsstelle verstanden wurde (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Juni 1981 - III ZR 4/80 = WM 1981, 1056, 1057) oder wenn die Schiedsklausel nichtig war.
  • BGH, 08.10.1981 - III ZR 42/80

    Lodo di arbirato irrituale im Sinne des italienischen Rechts als schuldrechtlich

    Dabei haben zumindest der im englischen Text verwendete Begriff "arbitration" und das französische Wort "arbitrage", wie auch das Schiedsverfahren nach deutschem Recht (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1981 - III ZR 4/80 = VersR 1981, 882, 883; BGB-RGRK 12. Aufl. § 317 Rdn. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 39. Aufl. § 1025 Anm. 1), die Bedeutung eines Verfahrens, in dem den Schiedsrichtern die Aufgabe erteilt ist, einen Rechtsstreit anstelle eines Staatsgerichts zu entscheiden (vgl. zum englischen Begriff: Bunge, Das englische Zivilprozeßrecht 1974 S. 132; Benkö, Schiedsverfahren und Vollstreckung von Schiedssprüchen in England, in: Studien zum Recht der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit 1979, S. 59, 87; Sanders, Nederlands Tijdschrift voor Internationaal Recht 1973, 37, 38; zum französischen Begriff: J. Robert, Arbitrage Civil et Commerce 4. Aufl. 1967 Rdn. 1 und in Dalloz, Encyclopedie Juridique, Repertoire de Procédure Civile, 2. Aufl. Kap. 1 Anm. 1).
  • OLG Naumburg, 17.04.2000 - 10 Sch 1/00
  • OLG Düsseldorf, 06.07.1998 - 12 Sch 1/98
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