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   BGH, 25.02.1982 - III ZR 34/81   

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https://dejure.org/1982,2682
BGH, 25.02.1982 - III ZR 34/81 (https://dejure.org/1982,2682)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1982 - III ZR 34/81 (https://dejure.org/1982,2682)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1982 - III ZR 34/81 (https://dejure.org/1982,2682)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Amtspflichtverletzung durch schuldhafte Verzögerung der Erfüllung von Ersatzpflichten durch die öffentliche Hand - Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen auf verspätete Zahlung von Zinsen - Amtspflichtverletzung bei unterlassener Zahlung bei noch nicht rechtskräftigen ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1982, 497
  • WM 1982, 564
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.10.1981 - III ZR 13/80

    Anwendbarkeit der Verzugsregeln der §§ 284 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf

    Auszug aus BGH, 25.02.1982 - III ZR 34/81
    Eine Amtshaftung wegen pflichtwidrig verzögerter Ersatzleistung (BGH VersR 82, 42) kommt nicht in Betracht, solange die Abwicklung der Ersatzansprüche eine hinreichende Klärung der damit verbundenen Rechtsfragen voraussetzt.

    Soweit es um die Frage der Anwendung des § 839 BGB bei pflichtwidrig verzögerter Ersatzleistung geht, ist dies durch das Senatsurteil vom 1. Oktober 1981 (III ZR 13/80 = WM 1981, 1312) inzwischen hinreichend geklärt.

    Bezüglich der geltend gemachten Zinsen in Höhe von 65.877,84 DM aus der zugesprochenen Hauptforderung (78.425,98 DM) gilt: Die schuldhaft verzögerte Erfüllung der Entschädigungspflicht (Ersatzpflicht) durch die öffentliche Hand kann eine Amtspflichtverletzung im Sinne vom § 839 BGB, Art. 34 GG darstellen (Senatsurteil vom 1. Oktober 1981 a.a.O. S. 1313; Staudinger/Löwisch BGB 12. Aufl. Vorbem. zu §§ 284-292 Rz. 17).

    Insoweit ist § 286 BGB nicht anwendbar (Senatsurteil vom 1. Oktober 1981 - III ZR 13/80 - aaO).

  • BGH, 12.12.1974 - III ZR 76/70

    Amtspflichten eines Bundesministers bei der Durchführung außenwirtschaftlicher

    Auszug aus BGH, 25.02.1982 - III ZR 34/81
    Bis zum Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1974 (III ZR 76/70 = BGHZ 63, 319) war u.a. höchstrichterlich nicht geklärt, ob das Außenwirtschaftsgesetz als Schutzmaßnahmen auch befristete Einfuhrverbote erlaubte; ebenso war nicht zweifelsfrei gesichert, in welcher Rechtsform eine in den Rahmen des Art. 22 Abs. 1 VO Nr. 19/62 EWG (Getreide) fallende Schutzmaßnahme zu ergehen hatte.

    Dieser Schaden deckt sich nicht mit dem Interesse, dem die Amtspflicht der Einfuhrbehörde (dazu BGHZ 63, 319, 325) zu dienen bestimmt ist.

  • BFH, 09.06.1970 - VII K 34/67

    Erwerb eines Rechtsanspruchs auf Aufwendugen des am Tage der Antragstellung

    Auszug aus BGH, 25.02.1982 - III ZR 34/81
    Es war nicht amtspflichtwidrig, mit der Rückzahlung der erhobenen Abschöpfungsbeträge bis zur Klärung der bezüglich der Anwendung des § 131 AO (aF) entstandenen Streitfragen im finanzgerichtlichen Verfahren (vgl. Urteil des BFH vom 9. Juni 1970 - VII K 34/67 = BFH 99, 336) zuzuwarten.
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 25.02.1982 - III ZR 34/81
    In dem Rechtsstreit hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kröner, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg am 25. Februar 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen :.
  • BGH, 20.09.2011 - XI ZR 434/10

    BGH bejaht Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs-

    Stellt sich allerdings eine schwierige, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte, abgrenzbare, eine Vielzahl der angemeldeten Ansprüche betreffende und abschließend zu entscheidende Rechtsfrage, kann die Entschädigungseinrichtung diese in einem "Musterprozess" klären und die Regulierung in den anderen Entschädigungsverfahren zurückstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 1982 - III ZR 34/81, WM 1982, 564, 565 zu § 839 BGB).
  • BGH, 20.09.2011 - XI ZR 435/10

    BGH bejaht Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs-

    Stellt sich allerdings eine schwierige, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte, abgrenzbare, eine Vielzahl der  angemeldeten Ansprüche betreffende und abschließend zu entscheidende Rechtsfrage, kann die Entschädigungseinrichtung diese in einem "Musterprozess" klären und die Regulierung in den anderen Entschädigungsverfahren zurückstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 1982 - III ZR 34/81, WM 1982, 564, 565 zu § 839 BGB).
  • BGH, 20.09.2011 - XI ZR 436/10

    BGH bejaht Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs-

    Stellt sich allerdings eine schwierige, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte, abgrenzbare, eine Vielzahl der angemeldeten Ansprüche betreffende und abschließend zu entscheidende Rechtsfrage, kann die Entschädigungseinrichtung diese in einem "Musterprozess" klären und die Regulierung in den anderen Entschädigungsverfahren zurückstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 1982 - III ZR 34/81, WM 1982, 564, 565 zu § 839 BGB).
  • KG, 30.03.2012 - 9 U 115/11

    Anlegerentschädigung; Amtshaftung: Anspruch auf Verzinsung des

    Eine Behörde handelt jedoch nicht amtspflichtwidrig, wenn ihre Beamten bei einer zweifelhaften und ungeklärten Rechtsfrage, von der ihre Entscheidung abhängt, zunächst die Entscheidung eines bereits mit der gleichen Frage befassten oberen Gerichts abwartet (BGH VersR 1964, 195 ; WM 1982, 564, juris - Tz. 3).

    Anforderungen an einen Musterprozess zur Klärung offener Rechtsfragen, wie sie der BGH in den Entscheidungen Phoenix I und II (ZIP 2011, 2187 - juris Tz. 63, ZIP 2011, 2295- juris Tz. 39) gestellt hat, sind zuvor von der Rechtsprechung auch noch nicht formuliert worden (vgl. BGH WM 1982, 564, juris - Tz. 3).

  • KG, 25.01.2011 - 9 U 148/10

    Entschädigungsanspruch geschädigter Kapitalanleger: Hinausgeschobene Fälligkeit

    Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung, die als Behörde gilt, darf deshalb bis zur höchstrichterlichen Klärung der damit verbundenen streitigen Rechtsfragen in dem beim Bundesgerichtshof anhängigen "Musterprozess" eines Anlegers gegen den Insolvenzverwalter der P. GmbH (BGH, IX ZR 49/10) mit der Bescheidung jedenfalls abwarten (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.1982, III ZR 34/81, WM 1982, 564, juris, Rn. 3).
  • KG, 25.01.2011 - 9 U 117/10

    Entschädigungsanspruch geschädigter Kapitalanleger: Hinausgeschobene Fälligkeit

    Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung, die als Behörde gilt, darf deshalb bis zur höchstrichterlichen Klärung der damit verbundenen streitigen Rechtsfragen in dem beim Bundesgerichtshof anhängigen "Musterprozess" eines Anlegers gegen den Insolvenzverwalter der P. GmbH (BGH, IX ZR 49/10) mit der Bescheidung jedenfalls abwarten (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.1982, III ZR 34/81, WM 1982, 564, juris, Rn. 3).
  • KG, 25.01.2011 - 9 U 140/10

    Entschädigungsanspruch geschädigter Kapitalanleger: Hinausgeschobene Fälligkeit

    Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung, die als Behörde gilt, darf deshalb bis zur höchstrichterlichen Klärung der damit verbundenen streitigen Rechtsfragen in dem beim Bundesgerichtshof anhängigen "Musterprozess" eines Anlegers gegen den Insolvenzverwalter der P. GmbH (BGH, IX ZR 49/10) mit der Bescheidung jedenfalls abwarten (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.1982, III ZR 34/81, WM 1982, 564, juris, Rn. 3).
  • OLG Brandenburg, 01.03.2023 - 2 U 2/23

    Schadensersatzansprüche nach Rücknahme eines Bescheids auf Zahlung von

    Zwar kann die verzögerte Begleichung einer fälligen öffentlich-rechtlichen Forderung für sich eine zugunsten des Gläubigers bestehende Amtspflicht verletzen und, soweit dies schuldhaft erfolgte, Haftungsansprüche begründen (BGH, Urteil vom 19. Februar 1962 - III ZR 200/60 -, BGHZ 36, 344 = NJW 1962, 1012 = MDR 1962, 462 Rdnr. 46; Urteil vom 1. Oktober 1981 - III ZR 13/80 -, NJW 1982, 1277 = MDR 1982, 210, Rdnr. 24; Beschluss vom 25. Februar 1982 - III ZR 34/81 -, VersR 1982, 497).
  • KG, 25.01.2011 - 9 U 35/10

    Entschädigungsanspruch geschädigter Kapitalanleger: Hinausgeschobene Fälligkeit

    Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung, die als Behörde gilt, darf deshalb bis zur höchstrichterlichen Klärung der damit verbundenen streitigen Rechtsfragen in dem beim Bundesgerichtshof anhängigen "Musterprozess" eines Anlegers gegen den Insolvenzverwalter der P. GmbH (BGH, IX ZR 49/10) mit der Bescheidung jedenfalls abwarten (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.1982, III ZR 34/81, WM 1982, 564, juris, Rn. 3).
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