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   BGH, 04.03.1983 - V ZR 209/81   

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BGH, 04.03.1983 - V ZR 209/81 (https://dejure.org/1983,7303)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1983 - V ZR 209/81 (https://dejure.org/1983,7303)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1983 - V ZR 209/81 (https://dejure.org/1983,7303)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    (Ergänzende) Auslegung eines "Betreuungs- und Verwaltungsvertrages" - Einseitige Erwerbsverpflichtung unter Garantie - Annahme eines notariellen Vertragsangebots

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 1983, 677
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 15.03.1978 - IV ZR 77/77

    Voraussetzungen für die Vermittlung eines Treuhandvertrages - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 209/81
    Denn bei dem Betreuungsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, wie sich aus den Vertragsexemplaren sowie dem Musterformular ergibt, die von den Parteien vorgelegt worden sind; im übrigen ist dies dem Senat auch aus verschiedenen Parallelprozessen bekannt, die bei ihm gegen die Beklagte anhängig sind (zur Revisibilität der Auslegung formularmäßiger Vertragsbedingungen s. etwa BGHZ 7, 365, 368; 62, 251, 253 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]; BGH Urteil vom 15. März 1978, IV ZR 77/77, WM 1978, 708).

    Daraus folgt, daß hier eine einheitliche Auslegung durch ein Oberlandesgericht nicht gewährleistet ist, da die Gerichtsstandsklausel zumindest insoweit nicht eingreift, als ihr § 38 ZPO entgegensteht (s. auch hierzu das bereits erwähnte BGH-Urteil vom 15. März 1978, WM 1978, 708).

    Für die Auslegung selbst gilt, daß sie nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen, nämlich sich nach dem typischen Verständnis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der an Geschäften der betreffenden Art normalerweise beteiligten Kreise auszurichten hat; es ist der Sinngehalt der formularmäßigen Vereinbarung unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und des gewählten Wortlauts nach objektiven Maßstäben, d.h. danach festzustellen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (BGHZ 17, 1, 3 [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]; 62, 251, 254 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]sowie das bereits zitierte BGH-Urteil vom 15. März 1978, WM 1978, 708, 709; s. auch die Nachweise bei Ulmer/Brandner/Hensen, AGB 4. Aufl. § 5 Rdnrn. 13 ff mit Fußn.).

  • BGH, 29.03.1974 - V ZR 22/73

    Mängelhaftung des Veräußerers

    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 209/81
    Denn bei dem Betreuungsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, wie sich aus den Vertragsexemplaren sowie dem Musterformular ergibt, die von den Parteien vorgelegt worden sind; im übrigen ist dies dem Senat auch aus verschiedenen Parallelprozessen bekannt, die bei ihm gegen die Beklagte anhängig sind (zur Revisibilität der Auslegung formularmäßiger Vertragsbedingungen s. etwa BGHZ 7, 365, 368; 62, 251, 253 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]; BGH Urteil vom 15. März 1978, IV ZR 77/77, WM 1978, 708).

    Für die Auslegung selbst gilt, daß sie nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen, nämlich sich nach dem typischen Verständnis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der an Geschäften der betreffenden Art normalerweise beteiligten Kreise auszurichten hat; es ist der Sinngehalt der formularmäßigen Vereinbarung unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und des gewählten Wortlauts nach objektiven Maßstäben, d.h. danach festzustellen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (BGHZ 17, 1, 3 [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]; 62, 251, 254 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]sowie das bereits zitierte BGH-Urteil vom 15. März 1978, WM 1978, 708, 709; s. auch die Nachweise bei Ulmer/Brandner/Hensen, AGB 4. Aufl. § 5 Rdnrn. 13 ff mit Fußn.).

  • BGH, 28.01.1953 - II ZR 93/52
    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 209/81
    Voraussetzung der vollen Nachprüfung durch die Revisionsinstanz ist allerdings, daß der Anwendungsbereich des Formularvertrages über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausreicht und daher die Gefahr unterschiedlicher Auslegung besteht (s. etwa BGHZ 8, 55, 56; BGH Urteil vom 28. Januar 1953, II ZR 93/52, LM ZPO § 549 Nr. 15).
  • BGH, 12.02.1952 - I ZR 96/51

    Sport-Toto. Vertragsbedingungen

    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 209/81
    Je nach dem Ergebnis der Auslegung dürfte auch die sogenannte Unklarheitenregel nicht außer Betracht bleiben, wie sie inzwischen in § 5 des AGB-Gesetzes ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, aber unabhängig hiervon schon seit langem zu den anerkannten Grundsätzen für die Auslegung von Formularverträgen gehört (statt vieler BGHZ 5, 111; 47, 207, 216 [BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65]sowie die Nachweise bei Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O. § 5 Rdn. 1 i.V.m. dem Hinweis auf Rdn. 16 der Kommentierung des § 5 in der 3. Aufl.).
  • BGH, 25.10.1952 - I ZR 48/52

    Vorausabtretung. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 209/81
    Denn bei dem Betreuungsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, wie sich aus den Vertragsexemplaren sowie dem Musterformular ergibt, die von den Parteien vorgelegt worden sind; im übrigen ist dies dem Senat auch aus verschiedenen Parallelprozessen bekannt, die bei ihm gegen die Beklagte anhängig sind (zur Revisibilität der Auslegung formularmäßiger Vertragsbedingungen s. etwa BGHZ 7, 365, 368; 62, 251, 253 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]; BGH Urteil vom 15. März 1978, IV ZR 77/77, WM 1978, 708).
  • BGH, 18.11.1952 - I ZR 60/52

    Binnenschiffahrt. Außergewöhnliche Kosten

    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 209/81
    Voraussetzung der vollen Nachprüfung durch die Revisionsinstanz ist allerdings, daß der Anwendungsbereich des Formularvertrages über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausreicht und daher die Gefahr unterschiedlicher Auslegung besteht (s. etwa BGHZ 8, 55, 56; BGH Urteil vom 28. Januar 1953, II ZR 93/52, LM ZPO § 549 Nr. 15).
  • BGH, 08.03.1955 - I ZR 109/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 209/81
    Für die Auslegung selbst gilt, daß sie nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen, nämlich sich nach dem typischen Verständnis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der an Geschäften der betreffenden Art normalerweise beteiligten Kreise auszurichten hat; es ist der Sinngehalt der formularmäßigen Vereinbarung unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und des gewählten Wortlauts nach objektiven Maßstäben, d.h. danach festzustellen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (BGHZ 17, 1, 3 [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]; 62, 251, 254 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]sowie das bereits zitierte BGH-Urteil vom 15. März 1978, WM 1978, 708, 709; s. auch die Nachweise bei Ulmer/Brandner/Hensen, AGB 4. Aufl. § 5 Rdnrn. 13 ff mit Fußn.).
  • BGH, 27.04.1960 - V ZR 165/58
    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 209/81
    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Identität von dinglichem und persönlichem Schuldner, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist, davon auszugehen, daß die Übernahme eines Grundpfandrechts in Anrechnung auf den Kaufpreis (um eine solche Anrechnung handelte es sich jedenfalls dem wirtschaftlichen Gehalt nach bei der hier vereinbarten Übernahme der grundpfandmäßig gesicherten Fremdfinanzierung) grundsätzlich die Vereinbarung einer befreienden Übernahme auch der persönlichen Schuld in sich schließt (Senatsurteil vom 22. März 1961, V ZR 165/58, LM BGB § 416 Nr. 1).
  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 134/65

    Finanzierter Abzahlungskauf. Aufklärungspflicht des Darlehensgebers

    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 209/81
    Je nach dem Ergebnis der Auslegung dürfte auch die sogenannte Unklarheitenregel nicht außer Betracht bleiben, wie sie inzwischen in § 5 des AGB-Gesetzes ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, aber unabhängig hiervon schon seit langem zu den anerkannten Grundsätzen für die Auslegung von Formularverträgen gehört (statt vieler BGHZ 5, 111; 47, 207, 216 [BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65]sowie die Nachweise bei Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O. § 5 Rdn. 1 i.V.m. dem Hinweis auf Rdn. 16 der Kommentierung des § 5 in der 3. Aufl.).
  • BGH, 22.12.1971 - V ZR 130/68

    Einseitige Verpflichtung zum Grundstückserwerb

    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 209/81
    Nach der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 313 BGB aber unterlag die Vereinbarung einer Erwerbs verpflichtung nicht der notariellen Beurkundung (BGHZ 57, 394 [BGH 22.12.1971 - V ZR 130/68]).
  • BGH, 16.04.1973 - VII ZR 140/71

    Wirksamkeit des § 18 Abs. 1 GOI 1956?

  • BGH, 28.09.1973 - V ZR 183/71

    Rechtswirksamkeit einer in einem "Teilnahme-Antrag" und seiner

  • BGH, 10.01.1974 - VII ZR 28/72

    Geschäftsbedingungen: Ausschluß von Schadensersatz und Rücktritt bei Fehlschlagen

  • BGH, 10.11.1975 - II ZR 94/73

    Schadensersatz wegen Nichteinhaltung einer Zusage hinsichtlich der Bereitstellung

  • BGH, 21.12.1977 - V ZR 179/75

    Neufestsetzung des Erbbauzinses - Anpassung des Erbbauzinses - Erhöhung des

  • BGH, 18.03.1981 - VIII ZR 66/80

    Rechtsstellung der Parteien eines Vorvertrages

  • BGH, 17.12.1952 - II ZR 19/52
  • BGH, 12.05.2006 - V ZR 97/05

    Rechtsfolgen eines Vorvertrages

    Die dispositiven gesetzlichen Regelungen sind dabei nicht ohne weiteres maßgebend, sondern nur dann, wenn die Auslegung des Vorvertrags ergibt, dass keine abweichende Regelung beabsichtigt ist (Senat, Urt. v. 4. März 1983, V ZR 209/81, WM 1983, 677, 678; u. v. 21. Dezember 2000, V ZR 254/99, NJW 2001, 1285, 1287).
  • BGH, 11.07.1985 - IX ZR 11/85

    Rechtsfolgen einer Garantie für den Abschluß eines Rechtsgeschäfts durch einen

    Diese Klausel gilt aufgrund der seit 1. April 1974 gültigen Neufassung des § 38 ZPO nur noch für Vollkaufleute und ist im übrigen unwirksam, wenn die Rechtsstreitigkeit wie hier erst nach Inkrafttreten der Neufassung anhängig geworden ist (Art. 3 und 4 des Gesetzes zur Änderung der ZPO vom 21. März 1974, BGBl I 753; BGH, Urt. v. 4. März 1983 - V ZR 209/81, WM 1983, 677).

    Die fristgerechte Erfüllung der eigenen vertraglichen Leistung kann in diesem Sinne garantiert sein (BGH, Urt. v. 4. März 1983 - V ZR 209/81, WM 1983, 677).

  • BFH, 17.05.1984 - V R 118/82

    Einschaltung eines Zwischenmieters beim Mietkauf-Modell ist Gestaltungsmissbrauch

    Unter diesen Voraussetzungen sind derartige vorformulierte Vertragsbedingungen hinsichtlich Auslegung, Inhaltskontrolle und Revisibilität wie Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln (BGH- Urteile vom 29.3. 1974 V ZR 22/73, BGHZ 62, 251, vom 15.3. 1978, a. a. O., und vom 4.3. 1983 V ZR 209/81, WM 1983, 677 - Betreuungsvertrag im Mietkaufmodell der Firmengruppe A).
  • OLG München, 09.12.1983 - 18 U 3058/83
    Unter diesen Voraussetzungen sind derartige vorformulierte Vertragsbedingungen hinsichtlich Auslegung, Inhaltskontrolle und Revisibilität wie Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln (BGH-Urteile vom 29.3.1974 V ZR 22/73, BGHZ 62, 251 = DNotZ 1974, 558 , vom 15.3.1978, a.a.O., und vom 4.3.1983 V ZR 209/81, WM 1983, 677- Betreuungsvertrag im Mietkauf modell der Firmengruppe A).
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