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   BGH, 26.05.1983 - III ZR 47/82   

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https://dejure.org/1983,3001
BGH, 26.05.1983 - III ZR 47/82 (https://dejure.org/1983,3001)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1983 - III ZR 47/82 (https://dejure.org/1983,3001)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1983 - III ZR 47/82 (https://dejure.org/1983,3001)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Amtspflichtverletzung - Betrug - Staatsanwaltschaft - Pressemitteilung - Beurteilungsspielraum - Beschuldigter - Geltendmachung von Verfahrensrügen gegen das Berufungsgericht - Vorliegen einer Entziehung des gesetzlichen Richters wegen mangelnder Aktenkenntnis des ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; GG Art. 34; StPO § 203

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1983, 754
  • WM 1983, 866
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.03.1956 - III ZR 113/54

    Amtspflichten der Staatsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 26.05.1983 - III ZR 47/82
    Selbst wenn man eine gegenüber dem Beschuldigten bestehende Amtspflicht der Ermittlungsbehörden, die Ermittlungen zügig durchzuführen und nach ihrem Abschluß in angemessener Zeit entweder Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen, im Anschluß an die Senatsentscheidung BGHZ 20, 178, 181/82 uneingeschränkt bejahen wollte, so reicht doch hier das Klägervorbringen nicht aus, um eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht zu begründen.
  • BGH, 18.06.1970 - III ZR 95/68

    Anklage - Legalitätsprinzip - Ermessensentscheidungen - Tatverdacht -

    Auszug aus BGH, 26.05.1983 - III ZR 47/82
    Dem Staatsanwalt muß jedoch bei der Prüfung des hinreichenden Tatversachts ein so weiter Beurteilungsspielraum zugebilligt werden, daß auch eine abweichende Entscheidung möglich ist, ohne daß sie als schuldhafte Amtspflichtverletzung bezeichnet werden kann (Senatsurteil vom 18. Juni 1970 - III ZR 95/68 = NJW 1970, 1543/44; vgl. Blomeyer JZ 1970, 715; Steffen DRiZ 1972, 153, 156).
  • BGH, 14.12.1978 - III ZR 77/76

    Zeitlicher Umfang der entschädigungslosen Duldung von Veränderungssperren

    Auszug aus BGH, 26.05.1983 - III ZR 47/82
    Danach kann in dieser Mitteilung jedenfalls keine schuldhafte Amtspflichtverletzung gesehen werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 73, 161, 164), zumal die Beamten der Staatsanwaltschaft angesichts der Art und des Umfangs der erhobenen Vorwürfe auch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bejahen durften.
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 26.05.1983 - III ZR 47/82
    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg am 26. Mai 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen :.
  • BGH, 21.04.1988 - III ZR 255/86

    Amtshaftung wegen Aufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft

    Insoweit gilt nichts anderes als für die Entschließung über die Anklageerhebung ( § 170 Abs. 1 StPO), für die der Staatsanwaltschaft nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls kein Ermessen eingeräumt ist ( Urteil vom 18. Juni 1970 - III ZR 95/68 - NJW 1970, 1543, 1544; Beschluß vom 26. Mai 1983 - III ZR 47/82 - WM 1983, 866).
  • BGH, 16.01.1986 - III ZR 77/84

    Abwendung des Schadens durch Einlegung eines Rechtsbehelfs; Voraussichtliche

    Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die behaupteten Äußerungen des Pressesprechers als schuldhafte Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger wertet, ist rechtlich nicht zu beanstanden, sondern steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 20, 178, 179 ff.; 27, 338 ff.; Senatsbeschluß vom 26. Mai 1983 - III ZR 47/82 = WM 1983, 866 f.; ergänzend Steffen DRiZ 1972, 153 ff.).
  • BGH, 27.09.1990 - III ZR 314/89

    Amtspflichtverletzung des Staatsanwalts bei Beantragung eines Haftbefehls

    Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis auch insoweit stand, als das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch des Klägers wegen der Herausgabe der Presseinformationen verneint hat (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 27, 338; Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1983 - III ZR 47/82 - WM 1983, 866 und vom 22. Februar 1989 - III ZR 51/88).
  • OLG Hamm, 15.08.2018 - 11 U 138/17

    Zahlung eines Schmerzensgeldes für erlittene Haft

    Dies ist im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bzw. im gerichtlichen Strafverfahren der Fall, wenn es um das Ausfüllen unbestimmter Rechtsbegriffe geht (BGH VersR 1983, 754 Tz.29, zitiert nach juris), z.B. bei der Beurteilung, ob ein hinreichender Tatverdacht nach § 203 StPO gegeben ist, (BGH NJW 1970, 1543 Tz.15, zitiert nach juris) oder ob die Fortdauer der Untersuchungshaft verhältnismäßig ist (BGH, Urt. v. 29.04.1993, Az.: III ZR 3/92 Tz.21, juris).
  • OLG Hamm, 15.07.1992 - 11 U 88/92

    Schmerzensgeld aus Amtspflichtsverletzung, Unverhältnismäßigkeit einer

    Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende strafprozessuale Maßnahme gegenüber dem Beschuldigten nicht mehr verständlich ist (BGH NJW 1989, 96, 97 = VersR 1988, 911 ; BGH, Nichtannahmebeschluß vom 11. Juli 1991 - III ZR 192/90 - m.w.N.; vgl. auch BGH WM 1983, 866, 867).
  • BGH, 22.02.1989 - III ZR 51/88

    Beschränkung der Überprüfbarkeit von Entscheidungen der Staatsanwaltschaft im

    Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis auch insoweit stand, als das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch des Klägers wegen der Herausgabe der Presseinformationen verneint hat (vgl. hierzu Senatsurt. BGHZ 27, 338 und Senatsbeschl. v. 26. Mai 1983 - III ZR 47/82 - WM 1983, 866).
  • BGH, 16.01.1986 - III ZR 75/84

    Ersatz eines Vermögensschadens - Ersatz immaterieller Schäden - Schadensersatz

    Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die behaupteten Äußerungen des Pressesprechers als schuldhafte Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger wertet, ist rechtlich nicht zu beanstanden, sondern steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 20, 178, 179 ff.; 27, 338 ff.; Senatsbeschluß vom 26. Mai 1983 - III ZR 47/82 = WM 1983, 866 f.; ergänzend Steffen DRiZ 1972, 153 ff.).
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