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   BGH, 04.06.1984 - II ZR 230/83   

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https://dejure.org/1984,1348
BGH, 04.06.1984 - II ZR 230/83 (https://dejure.org/1984,1348)
BGH, Entscheidung vom 04.06.1984 - II ZR 230/83 (https://dejure.org/1984,1348)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 1984 - II ZR 230/83 (https://dejure.org/1984,1348)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streitigkeit um die Abwicklung eines Bauträgerunternehmens - Erfordernis einer (Auseinandersetzungs-)Endabrechnung - Unabhängige Feststellung einzelner Rückgriffsansprüche oder Darlehensansprüche - Feststellung des Nichtbestehens von Gewinnauszahlungsansprüchen vor ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 730
    Rechtsschutzbedürfnis für Feststellung des Bestehens eines Einzelanspruchs im Rahmen der Auseinandersetzung unter Gesellschaftern nach Auflösung der Gesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1898
  • ZIP 1984, 1084
  • MDR 1985, 122
  • WM 1984, 1152
  • BB 1984, 2040
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.02.1984 - II ZR 88/83

    Klage eines Gesellschafters gegen einen Mitgesellschafter nach Auflösung der

    Auszug aus BGH, 04.06.1984 - II ZR 230/83
    Zahlung aufgrund von Einzelansprüchen kann daher in diesem Stadium nicht mehr geltend gemacht werden (stdg. Rechtspr., zuletzt SenUrt. v. 6.2.1984 - II ZR 88/83 - WM 1984, 491).
  • BGH, 19.12.1983 - II ZR 40/83

    Geltendmachung von Ansprüchen einer Gesellschaft auf Leistung rückständiger

    Auszug aus BGH, 04.06.1984 - II ZR 230/83
    Wenn das in der Weise geschieht, daß die Feststellung verlangt wird, ein bestimmter Anspruch gehöre zugunsten oder zuungunsten eines Beteiligten in die Endabrechnung, oder ein Anspruch, dessen sich jemand berühme, sei ganz oder teilweise unbegründet und daher nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe als Einzelposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzusetzen, dann ist dagegen nichts einzuwenden; es besteht daran im Gegenteil ein berechtigtes Interesse, um feste Grundlagen für die endgültige Abrechnung zu gewinnen (SenUrt. v. 13.6.1957 - II ZR 133/56 = WM 1957, 1027 unter III., v. 9.7.1964 - II ZR 186/62 = WM 1964, 1052 unter II. 2. b und v. 19.12.1983 - II ZR 40/83 = WM 1984, 361).
  • BGH, 09.07.1964 - II ZR 186/62

    Geltendmachung von Zahlungsansprüchen nach der Auflösung einer Gesellschaft im

    Auszug aus BGH, 04.06.1984 - II ZR 230/83
    Wenn das in der Weise geschieht, daß die Feststellung verlangt wird, ein bestimmter Anspruch gehöre zugunsten oder zuungunsten eines Beteiligten in die Endabrechnung, oder ein Anspruch, dessen sich jemand berühme, sei ganz oder teilweise unbegründet und daher nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe als Einzelposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzusetzen, dann ist dagegen nichts einzuwenden; es besteht daran im Gegenteil ein berechtigtes Interesse, um feste Grundlagen für die endgültige Abrechnung zu gewinnen (SenUrt. v. 13.6.1957 - II ZR 133/56 = WM 1957, 1027 unter III., v. 9.7.1964 - II ZR 186/62 = WM 1964, 1052 unter II. 2. b und v. 19.12.1983 - II ZR 40/83 = WM 1984, 361).
  • BGH, 13.06.1957 - II ZR 133/56
    Auszug aus BGH, 04.06.1984 - II ZR 230/83
    Wenn das in der Weise geschieht, daß die Feststellung verlangt wird, ein bestimmter Anspruch gehöre zugunsten oder zuungunsten eines Beteiligten in die Endabrechnung, oder ein Anspruch, dessen sich jemand berühme, sei ganz oder teilweise unbegründet und daher nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe als Einzelposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzusetzen, dann ist dagegen nichts einzuwenden; es besteht daran im Gegenteil ein berechtigtes Interesse, um feste Grundlagen für die endgültige Abrechnung zu gewinnen (SenUrt. v. 13.6.1957 - II ZR 133/56 = WM 1957, 1027 unter III., v. 9.7.1964 - II ZR 186/62 = WM 1964, 1052 unter II. 2. b und v. 19.12.1983 - II ZR 40/83 = WM 1984, 361).
  • BGH, 15.01.1988 - V ZR 183/86

    Gesamtschuldnerausgleich in der Auseinandersetzung einer BGB -Gesellschaft;

    Sp.; vgl. auch BGH Urt. vom 4. Juni 1984, II ZR 230/83, WM 1984, 1152).
  • BGH, 12.09.2002 - IX ZR 66/01

    Berichtigung einer Saldierung von Klage- und Widerklageforderung in der

    aa) Allerdings ist es im Ausgangspunkt zutreffend, daß ein Gesellschafter nach der Auflösung einer BGB-Gesellschaft keine Einzelansprüche gegen die Gesellschaft oder einen anderen Gesellschafter geltend machen kann; sie sind vielmehr als Rechnungsposten in die Auseinandersetzung einzustellen (BGHZ 37, 299, 304; BGH, Urt. v. 4. Juni 1984 - II ZR 230/83, NJW 1985, 1898, 1899; v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, NJW 1998, 376).
  • OLG Düsseldorf, 18.07.2013 - 6 U 147/12

    Rechtsstellung des auf Zahlung seiner Hsafteinlage in Anspruch genommenen

    Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst eine Durchsetzungssperre für Zahlungsklagen eine zur Hemmung der Verjährung gleichfalls ausreichende Klage auf Feststellung, der Anspruch sei in eine Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen, ohnehin nicht hindern würde (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 04.06.1984, II ZR 230/83 = WM 1984, 1152 - juris Tz. 8; Urt. 15.10.2007, II ZR 136/06 - juris Tz. 19; Baumbach/Hopt , a.a.O., Rdnr. 57 zu § 131, Rdnr. 6 zu § 145).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2001 - 5 S 1218/99

    Konfliktbewältigungsgebot bei planbedingtem Konflikt

    Voraussetzung dafür ist jedoch, dass keine für den betreffenden Zweck geschaffenen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1993 - 4 C 18.91 - BVerwGE 92, 56/64; BGH, Urt. v. 12.12.1980 - V ZR 43/79 - NJW 1981, 916; Urt. v. 24.06.1983 - V ZR 167/83 - NJW 1984, 924; Urt. v. 06.07.1984 - V ZR 62/83 - WM 1984, 1152; Urt. v. 07.02.1985 - III ZR 179/83 - BGHZ 93, 372 m. w. N.).
  • OLG Koblenz, 11.08.2017 - 8 U 1297/16

    Liquidation einer Publikumskommanditgesellschaft: Rechtliches Interesse bei einer

    Bei einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, das auch ohne besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag in die von den Abwicklern zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz die zu unselbstständigen Rechnungsposten gewordenen, auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüchen der Gesellschafter untereinander und gegen die Gesellschaft einzustellen sind (BGH, Urteil vom 15.11.2011 - II ZR 266/09 -, juris Rn. 34 m.w.N.; so auch BGH, Urteil vom 04.06.1984 - II ZR 230/83 -, juris Rn. 8 im Fall der Auflösung einer BGB-Innengesellschaft).
  • LG Hagen, 15.06.2016 - 10 O 567/13

    Gewinnverteilung einer beendeten Rechtsanwaltssozietät bzgl. Vereinbarung;

    Die Ansprüche können zur Klarstellung der Abrechnungsgrundlagen Gegenstand einer positiven oder negativen Feststellungsklage sein (BGH NJW 1985, 1898; DStR 2002, 228).
  • BGH, 06.04.1987 - II ZR 169/86

    Behandlung der Honorare aus Altmandaten in einer neu gegründeten Anwaltssozietät

    Wenn das in der Weise geschieht, daß die Feststellung verlangt wird, ein bestimmter Anspruch gehöre zugunsten oder zuungunsten eines Beteiligten in die Endabrechnung, oder ein Anspruch, dessen sich jemand berühmte, sei ganz oder teilweise unbegründet und daher nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe als Einzelposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzusetzen, dann ist dagegen nichts einzuwenden; es besteht daran im Gegenteil ein berechtigtes Interesse, um feste Grundlagen für die endgültige Abrechnung zu gewinnen (vgl. Sen. Urt. v. 4. Juni 1984 - II ZR 230/83, WM 1984, 1152).
  • OLG Koblenz, 23.01.1987 - 5 U 1390/81
    Sie können nicht mehr selbständig geltend gemacht werden (BGHZ 37, 299/304 f.; BGH NJW 1984, 1455; NJW 1985, 1898 f. = BB 1984, 2040; WM 1986, 68 ; Ulmer in Münchner Kommentar, 2. Aufl., § 730 Anm. 34-38; von Gamm in BGB -RGRK, 12. Aufl., § 730 Anm. 9; Hadding, in Soergel- Siebert, BGB , 11. Aufl., § 730 Anm. 3-4).
  • LG Mainz, 22.11.2005 - 10 HKO 64/05

    Kommanditgesellschaft: Geltendmachung von Einzelansprüche zwischen der

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die unter Ziff. 1 dargestellte Durchsetzungssperre eine Klage auf Feststellung bestimmter Einzelansprüche nicht ausschließt, etwa dass bestimmte Posten in die Abfindungsbilanz aufzunehmen sind oder dort außer Ansatz zu lassen sind (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 131, Rn. 57; BGH, NJW 1985, 1898).
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