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   BGH, 30.04.1984 - II ZR 132/83   

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https://dejure.org/1984,6714
BGH, 30.04.1984 - II ZR 132/83 (https://dejure.org/1984,6714)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1984 - II ZR 132/83 (https://dejure.org/1984,6714)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1984 - II ZR 132/83 (https://dejure.org/1984,6714)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage einer Kommanditgesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Leistung der Einlage - Erlöschen der Forderung durch Tilgung eines Bankkredits - Übernahme einer Gesellschaftsschuld - Aufrechnung mit dem gesellschaftsrechtlichen Erstattungsanspruch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2290
  • WM 1984, 893
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.11.1983 - II ZR 19/83

    Gründung einer Publikums-Abschreibungs-Kommanditgesellschaft zum Zweck des Baus

    Auszug aus BGH, 30.04.1984 - II ZR 132/83
    Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht im Hinblick auf die Ausgleichsrechnung gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen haben, die der erkennende Senat in dem einen gleichartigen Fall betreffenden Urteil vom 21. November 1983 (II ZR 19/83, WM 1983, 1381) ausgesprochen hat.
  • BGH, 25.07.2017 - II ZR 122/16

    Kommanditgesellschaft: Befreiung des Kommanditisten von der Außenhaftung durch

    Eine solche Vereinbarung der Einlageleistung an Erfüllungs statt durch direkte Leistungen an Gesellschaftsgläubiger ist zwar möglich (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. April 1984 - II ZR 132/83, WM 1984, 893, 895), vom Beklagten selbst aber nicht substantiiert vorgetragen.
  • BGH, 14.07.2008 - II ZR 204/07

    Unzulässige Rechtsausübung in Form des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs

    Weiter hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die Kommanditisten aus §§ 110, 161 Abs. 2 HGB grundsätzlich einen Freistellungs- bzw. Rückgriffsanspruch gegen die Kommanditgesellschaft haben, wenn sie aus der Außenhaftung - im Widerspruch zu ihren Verpflichtungen im Innenverhältnis - in Anspruch genommen werden (Sen.Urt. v. 30. April 1984 - II ZR 132/83, WM 1984, 893, 895).
  • OLG München, 16.06.2016 - 23 U 625/15

    Widerspruch des Darlehensschuldners gegen titulierten Anspruch auf

    Dem Gesellschafter kann daraus ein Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft erwachsen (§ 110 HGB), mit dem er gegen die Einlageforderung aufrechnen kann (BGH, Urteil vom 30.04.1984, II ZR 132/83, NJW 1984, 2291).
  • OLG Hamm, 11.05.2005 - 8 U 156/04

    Neuer Sachvortrag in der Berufungsbegründung infolge fehlender Substantiierung in

    a. Die enthaftende Einlageleistung kann grundsätzlich durch Aufrechnung mit einer vor Insolvenzeröffnung begründeten Forderung (insbesondere Regressforderung nach § 110 HGB) gegen die Gesellschaft erfolgen; mit der Aufrechnung wird der Kommanditist gegenüber allen Gesellschaftsgläubigern von der Haftung frei (BGH NJW 1984, 2290, 2291; Baumbach/Hopt, 31. Auflage, § 171 HGB, Rn. 7, 8 und 13 m. w. N.).
  • OLG Oldenburg, 06.05.2010 - 1 U 93/09

    Leistung einer ausstehenden Kommanditanlage durch Zahlung an einen

    Im Zweifelsfall (mangels anderer Vereinbarung) befreit den Kommanditisten diese Leistung zugunsten der Gesellschaft auch im Innenverhältnis (hinsichtlich der Pflichteinlage); jedenfalls hätte der Kommanditist in diesem Fall einen Erstattungsanspruch nach §§ 161 Abs. 2, 110 HGB, mit dem er für den Bereich des Innenverhältnisses, soweit also die Pflichteinlage betroffen ist, uneingeschränkt zum Nominalbetrag aufrechnen könnte, nach § 94 InsO wohl auch noch nach Eintritt der Insolvenz (vgl. BGH WM 1984, 893, 895; Röhricht/v.Westphalen/v.Gerkan/Haas, § 171 HGB, Rn. 21).
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