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   BGH, 26.09.1985 - III ZR 14/85   

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https://dejure.org/1985,4872
BGH, 26.09.1985 - III ZR 14/85 (https://dejure.org/1985,4872)
BGH, Entscheidung vom 26.09.1985 - III ZR 14/85 (https://dejure.org/1985,4872)
BGH, Entscheidung vom 26. September 1985 - III ZR 14/85 (https://dejure.org/1985,4872)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.11.1982 - III ZR 61/81

    Nichtigkeit eines Kreditvertrages wegen Verstoßes gegen ein Gesetz - Nichtigkeit

    Auszug aus BGH, 26.09.1985 - III ZR 14/85
    Zum Tatbestand des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO gehört nämlich nach der in § 55 Abs. 1 GewO gegebenen Legaldefinition des Begriffs "Reisegewerbe", daß der Darlehensvermittler "ohne vorhergehende Bestellung" außerhalb seiner Geschäftsräume tätig geworden ist (Senatsurteile vom 18. November 1982 - III ZR 61/81 = ZIP 1983, 38, 39 und vom 22. September 1983 - III ZR 171/82 = ZIP 1983, 1430).
  • BGH, 22.09.1983 - III ZR 171/82

    Geschäftsräume des Darlehnsvermittlers - Kauffinanzierungsdarlehn -

    Auszug aus BGH, 26.09.1985 - III ZR 14/85
    Zum Tatbestand des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO gehört nämlich nach der in § 55 Abs. 1 GewO gegebenen Legaldefinition des Begriffs "Reisegewerbe", daß der Darlehensvermittler "ohne vorhergehende Bestellung" außerhalb seiner Geschäftsräume tätig geworden ist (Senatsurteile vom 18. November 1982 - III ZR 61/81 = ZIP 1983, 38, 39 und vom 22. September 1983 - III ZR 171/82 = ZIP 1983, 1430).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 26.09.1985 - III ZR 14/85
    In dem Rechtsstreit hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 26. September 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen :.
  • BGH, 22.01.1998 - IX ZR 99/97

    Wirksamkeit eines Konkurseröffnungsbeschlusses bei örtlicher Unzuständigkeit des

    Die Überziehung kann aber auch vertraglich vereinbart werden, so daß ein fälliger Anspruch erst entsteht, wenn die Bank gekündigt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 26. September 1985 - III ZR 229/84, WM 1985, 1437; Lwowski in: Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechts-Handbuch Bd. II § 75 Rdnr. 13 - 15; Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO § 79 Rdnr. 35; Canaris, aaO Rdnr. 499; Hopt/Mülbert, in: Staudinger, BGB 12. Aufl. vor § 607 ff Rdnr. 290).
  • BGH, 06.10.1988 - III ZR 94/87

    Begriff der vorhergehenden Bestellung bei Einverständnis mit Hausbesuch

    So ist es nicht zu beanstanden und daher unschädlich, wenn der Gewerbetreibende Darlehensinteressenten zu einer solchen Bitte durch Werbung in der überregionalen Presse "provoziert" (Senatsbeschluß vom 26. September 1985 - III ZR 14/85 = WM 1985, 1437/1438; vgl. auch Senatsbeschluß vom 17. März 1988 - III ZR 122/87 -) oder sich in einem schriftlichen Angebot bereit erklärt, den Kunden auf dessen Wunsch hin aufzusuchen.
  • BGH, 21.05.1987 - III ZR 38/86

    Kündigung einer mit der Gewährung eines Hypothekendarlehens verbundenen

    Wann ein hinreichender Grund zur Kündigung vorliegt, kann letztlich allerdings nur im Einzelfall aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen entschieden werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. September 1985 - III ZR 229/84 und 213/84 = WM 1985, 1437, 1493; ferner Senatsurteil vom 6. März 1986 - III ZR 245/84 = WM 1986, 605, jeweils m.w.Nachw.).
  • LAG Hamm, 19.02.1993 - 10 Sa 1397/92

    Arbeitgeberdarlehen: Anwendbarkeit des AGBG - Mitbestimmung der

    d) Mindestens muss angenommen werden, dass auch ein wirksam eingeräumtes ordentliches Kündigungsrecht an strenge Voraussetzungen gebunden ist und nicht zur Unzeit oder willkürlich ausgeübt werden darf (BGH, Beschluss vom 26.09.1985, WM 1985, 1437; BGH, Urteil vom 21.05.1987, WM 1987, 921 ; Kohte, aaO., unter II 4 c; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG , 6. Aufl., 1990, Anh. §§ 9 bis 11 Rdn. 284; Halstenberg, WM 1988, Beil. Nr. 4, S. 7).
  • BGH, 26.05.1988 - III ZR 115/87

    Berechtigung zur Kündigung eines gewährten Darlehens - Auswirkungen der Vorladung

    Für die Beurteilung der Kündigung kommt es nicht darauf an, wie ein Sachverständiger zur Zeit des Rechtsstreits rückschauend die damalige Lage des Unternehmens und seine Zukunftsaussichten ohne Kreditkündigung beurteilt; entscheidend ist vielmehr, wie die erheblichen Tatsachen sich im Zeitpunkt der Kündigung für die Beteiligten, insbesondere dem Darlehensgeber, bei pflichtgemäßer Prüfung darstellten (Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 1985 - III ZR 112/84 - WM 1985, 1136 - und vom 26. September 1985 - III ZR 229/84 - WM 1985, 1437).
  • OLG München, 16.04.2012 - 19 U 437/12

    Fristlose Kündigung eines Darlehensvertrages: Unterlassene Anzeige der Insolvenz

    Denn jeder Darlehensnehmer ist verpflichtet, die Bank über die für sie erkennbar erheblichen Tatsachen auch ohne entsprechende Nachfrage vollständig aufzuklären (vgl. BGH WM 1985, 1437).
  • BGH, 26.05.1988 - III ZR 133/87

    Höhe des effektiven Jahreszinses für die Gewährung eines Darlehens als

    Unstreitig hatten sie selbst sich auf eine Zeitungsanzeige hin (vgl. Senatsbeschluß vom 26. September 1985 - III ZR 14/85 = WM 1985, 1437/38 zu 3) von sich aus schriftlich an die Vermittlerfirma gewandt.
  • OLG Koblenz, 15.11.2000 - 1 U 2081/98

    Anfechtung von Gutschriften der Bank nach Zahlungseinstellung - Konten des

    Die Überziehung kann aber auch vertraglich vereinbart werden, so dass ein fälliger Anspruch erst dann entsteht, wenn die Bank gekündigt hat (BGH NJW 1998, 1318, 1320 und WM 1985, 1437 m.w.N. sowie Staudinger, BGB, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 607 ff., Rnr. 290).
  • BGH, 17.03.1988 - III ZR 122/87

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Vermittlung eines

    Ihre Auffassung, § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO bleibe trotzdem anwendbar, weil die Bestellung durch die reißerische Zeitungsanzeige des Vermittlers provoziert worden sei, widerspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 26. September 1985 - III ZR 14/85 = WM 1985, 1437).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.09.1985 - III ZR 229/84   

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https://dejure.org/1985,15076
BGH, 26.09.1985 - III ZR 229/84 (https://dejure.org/1985,15076)
BGH, Entscheidung vom 26.09.1985 - III ZR 229/84 (https://dejure.org/1985,15076)
BGH, Entscheidung vom 26. September 1985 - III ZR 229/84 (https://dejure.org/1985,15076)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Schadensersatzanspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung - Nichteinhaltung einer Kreditzusage - Berechtigung der Kündigung eines Kontokorrentkredits

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 1985, 1437
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.05.1985 - III ZR 112/84

    Verstoß gegen Pflichten aus einem Kontokorrentkreditvertrag - Fristlose

    Auszug aus BGH, 26.09.1985 - III ZR 229/84
    Nach der Rechtsprechung des Senats hält diese AGB-Regelung der Inhaltskontrolle nach dem AGBG stand, wenn man sie im Zusammenhang mit den Einschränkungen würdigt, die sich aus ihrem Wortlaut (anderweitige Vereinbarung) und aus § 242 BGB (Verbot der Kündigung zur Unzeit und des Rechtsmißbrauchs) ergeben (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Mai 1985 - III ZR 112/84 - zu 2 b m.w.Nachw.).

    Entscheidend ist vielmehr, wie sich die erheblichen Tatsachen damals für die Beteiligten bei pflichtgemäßer Prüfung darstellten (Senatsbeschluß vom 30. Mai 1985 - III ZR 112/84 - zu 2 c dd).

  • BGH, 23.02.1984 - III ZR 159/83

    Nichtannahme der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verwirkung des

    Auszug aus BGH, 26.09.1985 - III ZR 229/84
    Die Berechtigung der Kündigung des Kontokorrentkredits ist nach der Rechtsprechung des Senats aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des einzelnen Falles unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zu beurteilen; das gilt für die Frage, ob ein wichtiger Grund die Kündigung nach Nr. 17 Satz 2 AGB rechtfertigt, ebenso wie für die Entscheidung, ob eine ordentliche Kündigung nach Nr. 17 Satz 1 AGB rechtsmißbräuchlich ist (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Februar 1984 - III ZR 159/83 = WM 1984, 586 zu 2 m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 26.09.1985 - III ZR 229/84
    In dem Rechtsstreit hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 26. September 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen :.
  • OLG Stuttgart, 29.03.2017 - 9 U 223/16

    Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag: Kündigungsrecht des Darlehensgebers bei

    Entscheidend ist bei alledem nicht, wie ein Sachverständiger rückschauend die damalige Lage des Kreditnehmers und seine Zukunftsprognose ohne Kreditkündigung einschätzt, sondern vielmehr, wie sich die erheblichen Tatsachen seinerzeit bei der Entscheidungsfindung hinsichtlich der Kündigung für die Beteiligten bei pflichtgemäßer Prüfung darstellten (BGH, Beschl. v. 26.05.1988, III ZR 115/87, juris, Rn. 9; Beschl. v. 26.09.1985, III ZR 229/84, juris, Rn. 14; Bruchner/Krepold , in: Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Bd. 1, 4. Aufl. 2011, § 79 Rn. 179).
  • LG Düsseldorf, 29.04.2013 - 15 O 125/12

    Beseitigungbegehren bzgl. eines Eintrags in dem Schuldenregister der Schufa

    Berücksichtigt man all dies, ergibt die vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26.09.1985 - III ZR 229/84, Juris, Rn. 9), dass die Beklagte trotz des verhältnismäßig geringen Überschreitens der der Klägerin eingeräumten Kreditlinie ein weiteres Festhalten an dem Darlehensvertrag (Überziehungskredit) auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Klägerin nicht zumutbar war, nicht zuletzt, weil die Klägerin - wie die "Kontohistorie" zeigt - jedenfalls seit März 2011 wirtschaftlich außerstande war und ist, den Kredit zurückzuführen oder das Konto auch nur aus dem beklagtenseits geduldeten Überziehungsbereich herauszuführen.

    Eine vorherige Abmahnung war vor diesem Hintergrund gemäß Nr. 19 Abs. 3 AGB (letzter Abschnitt) bzw. §§ 314 Abs. 2 Satz 2, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht (mehr) erforderlich, zumal die Beklagte die Klägerin angesichts deren fortgesetzten Überschreitens des Dispositionskreditrahmens mit Schreiben vom 27.05.2011 (Anlage B 4) und 26.08.2011 (Anlage B 6) für den Fall weiter anhaltender Überziehung auf die Möglichkeit einer Kündigung sogar des - kompletten - Girovertrags und nicht nur des Überziehungskredits hingewiesen hatte, ohne dass es der Klägerin daraufhin mit Blick auf ihre finanzielle Situation gelungen ist, das Konto nachhaltig auszugleichen oder auch nur die Kreditlinie einzuhalten (vgl. zum Ganzen auch OLG Brandenburg, Urteil vom 22.01.1998 - 12 U 112/97, Juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 26.09.1985 - III ZR 229/84, Juris, Rn. 5 ff., 9 ff.).

  • BGH, 22.01.1998 - IX ZR 99/97

    Wirksamkeit eines Konkurseröffnungsbeschlusses bei örtlicher Unzuständigkeit des

    Die Überziehung kann aber auch vertraglich vereinbart werden, so daß ein fälliger Anspruch erst entsteht, wenn die Bank gekündigt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 26. September 1985 - III ZR 229/84, WM 1985, 1437; Lwowski in: Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechts-Handbuch Bd. II § 75 Rdnr. 13 - 15; Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO § 79 Rdnr. 35; Canaris, aaO Rdnr. 499; Hopt/Mülbert, in: Staudinger, BGB 12. Aufl. vor § 607 ff Rdnr. 290).
  • LG Kiel, 01.07.2016 - 6 O 109/15

    Girovertrag: Genehmigungsfiktion zur Richtigkeit des Rechnungsabschlusses;

    Die Berechtigung zur Kündigung - auch zur ordentlichen Kündigung - ergibt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. Bundesgerichtshof, Beschl. v. 26.09.1985 - III ZR 229/84).

    In diesem Fall ist die Bank ohne weiteres zur Kündigung berechtigt (vgl. Oberlandesgericht Brandenburg, Urt. v. 22.01.1998 - 12 U 112/97) - und zwar auch ohne vorherige Abmahnung (vgl. Bundesgerichtshof, Beschl. v. 26.09.1985 - III ZR 229/84).

  • OLG Hamburg, 24.03.2005 - 1 Kart U 2/04

    Erheblichkeit einer Falschbezeichnung des Rechtsmittelgegners in der

    Es kann deshalb vorliegend dahingestellt bleiben, ob die streitgegenständliche Kündigung nach den Grundsätzen, die Rechsprechung und Literatur zur ordentlichen Kündigung von Verträgen einer Bank mit ihren Kunden entwickelt haben (Grundsatz der Gesamtwürdigung aller Umstände des einzelnen Falles unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, vgl. dazu BGH WM 1984, 586; BGH WM 1985, 1437; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 2.386 ff.; Bunte in Bankrechts-Handbuch, § 24 Rn. 16 ff. m.w.N.), Bestand haben würde.
  • BGH, 21.05.1987 - III ZR 38/86

    Kündigung einer mit der Gewährung eines Hypothekendarlehens verbundenen

    Wann ein hinreichender Grund zur Kündigung vorliegt, kann letztlich allerdings nur im Einzelfall aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen entschieden werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. September 1985 - III ZR 229/84 und 213/84 = WM 1985, 1437, 1493; ferner Senatsurteil vom 6. März 1986 - III ZR 245/84 = WM 1986, 605, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 26.05.1988 - III ZR 115/87

    Berechtigung zur Kündigung eines gewährten Darlehens - Auswirkungen der Vorladung

    Für die Beurteilung der Kündigung kommt es nicht darauf an, wie ein Sachverständiger zur Zeit des Rechtsstreits rückschauend die damalige Lage des Unternehmens und seine Zukunftsaussichten ohne Kreditkündigung beurteilt; entscheidend ist vielmehr, wie die erheblichen Tatsachen sich im Zeitpunkt der Kündigung für die Beteiligten, insbesondere dem Darlehensgeber, bei pflichtgemäßer Prüfung darstellten (Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 1985 - III ZR 112/84 - WM 1985, 1136 - und vom 26. September 1985 - III ZR 229/84 - WM 1985, 1437).
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