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   BGH, 21.12.1984 - V ZR 52/84   

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https://dejure.org/1984,16194
BGH, 21.12.1984 - V ZR 52/84 (https://dejure.org/1984,16194)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1984 - V ZR 52/84 (https://dejure.org/1984,16194)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1984 - V ZR 52/84 (https://dejure.org/1984,16194)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • WM 1985, 417
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80

    Anpassung eines Vertrages an veränderte tatsächliche Umstände

    Auszug aus BGH, 21.12.1984 - V ZR 52/84
    Bei solcher Sachlage sei es in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof in NJW 1981, 2241 (= Urteil vom 3. Juli 1981, V ZR 100/80 = BGHZ 81, 135) aufgestellten Grundsätze geboten, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Anpassung der so nicht gewollten Regelung vorzunehmen.

    Unzutreffend ist auch die Ansicht der Revision, in erster Linie hätte die Frage einer Anpassung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) geprüft werden müssen und erst in zweiter Linie die Frage ergänzender Vertragsauslegung; der ergänzenden Vertragsauslegung kommt vielmehr der Vorrang vor einer Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu (BGHZ 81, 135, 143).

    Vom Boden dieser tatrichterlichen Überzeugung aus ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Ausführungen in dem Senatsurteil BGHZ 81, 135 als auch für den vorliegenden Fall einschlägig angesehen hat.

    Eine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigt in dem hier interessierenden Zusammenhang auch nicht der Umstand, daß in dem Fall BGHZ 81, 135 eine Geldschuld vereinbart war mit einer Ersetzungsbefugnis des Grundstückseigentümers, statt des Geldbetrages die bezeichnete Menge an Roggen zu fordern, während im vorliegenden Fall umgekehrt die Lieferung einer bestimmten Menge von Weizen geschuldet wird, der Grundstückseigentümer aber berechtigt ist, stattdessen den dafür jeweils aufzuwendenden Geldbetrag zu verlangen.

    Wie sich schon aus den Ausführungen BGHZ 81, 135, 141 ff ergibt, begegnen auch die weiteren Einzelheiten der vom Berufungsgericht unter Ziff. 1. des Urteilstenors - im Anschluß an die von der Klägerin gewählte Fassung - ausgesprochenen Feststellung keinen Bedenken; im übrigen hat insoweit auch die Revision keine Beanstandungen erhoben.

    Der Passus "(1. oder Neu-)" ist hier - im Unterschied zu dem in BGHZ 81, 135 entschiedenen Fall - deshalb unschädlich, weil die Klausel sich ausdrücklich nur auf Erhöhungen bezieht, die nach dem 1. Januar 1982 vorgenommen werden.

    Sie begegnet nach der ständigen Senatsrechtsprechung (u.a. BGHZ 81, 135, 145 m.w.N.) auch unter dem Gesichtspunkt des § 9 a Abs. 1 ErbbauVO keinen Bedenken, da jedenfalls für den hier zur Erörterung stehenden Zeitraum bis Dezember 1981 von allen für die Bemessung der Änderung der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinn dieser Vorschrift in Betracht kommenden Kriterien die Lebenshaltungskostenindizes die geringste Steigerungsrate aufweisen und besondere Umstände des konkreten Falles, die unter Billigkeitsgesichtspunkten noch zu berücksichtigen wären, nicht ersichtlich sind.

    Was die Zuerkennung der Erhöhung mit Wirkung ab 1. Januar 1982 betrifft, so gelten auch insoweit die in BGHZ 81, 135, 145 unter 3. b angestellten Erwägungen entsprechend.

  • BGH, 18.05.1979 - V ZR 237/77

    Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn des § 9a Abs. 1

    Auszug aus BGH, 21.12.1984 - V ZR 52/84
    Es konnte auf diesem Wege dann auch zu dem Ergebnis gelangen, daß die von der Klägerin begehrte Neufestsetzung im Fall einer Veränderung der Lebenshaltungskosten, die ein Spiegel der Preisentwicklung sind (BGHZ 75, 279, 286), dem entspreche, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Ungeeignetheit einer Anbindung des Erbbauzinses an den Weizenpreis bewußt gewesen wäre und wenn sie dabei die Gebote von Treu und Glauben beachtet hätten.

    Da die Preisindizes für die Lebenshaltungskosten die Preisentwicklung widerspiegeln und eine hieran orientierte Anpassung einen Ausgleich des Kaufkraftschwundes der Währungseinheit bewirkt (BGHZ 75, 279, 286), mindestens dies aber von den Vertragsparteien gewollt war, wenn sie - wie vom Berufungsgericht festgestellt - ein Gleichziehen mit der wirtschaftlichen Entwicklung beabsichtigten, entspricht eine solche Anpassung der Billigkeit.

  • BGH, 03.02.1984 - V ZR 191/82

    "Roggenklausel"; Anpassung des Erbbauzinses; Anknüpfung an Wert einer bestimmten

    Auszug aus BGH, 21.12.1984 - V ZR 52/84
    Ob und inwieweit die Anknüpfung an eine bestimmte Menge Weizen bzw. an deren Wert in Geld bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wegen staatlicher Einflußnahmen auf den Weizenpreis in Wirklichkeit kein geeignetes Mittel war, den Grundstückseigentümer vor Kaufkraftverlusten des Geldes zu schützen, ist ebenfalls unerheblich, wenn die Parteien, wie hier tatrichterlich festgestellt, dies nicht erkannt hatten (s. dazu auch Senatsurteil vom 3. Februar 1984, V ZR 191/82, WM 1984, 406, 407 unter II. 1.).
  • BGH, 18.11.2011 - V ZR 31/11

    Erbbaurechtsbestellungsvertrag: Erhöhung des Erbbauzinses nach Wegfall des Zwecks

    Da diese, wie es weiter rechtsfehlerfrei und unangegriffen festgestellt hat, auch der Wertsicherung dienen, die Klägerin also gegen das Risiko eines Kaufkraftschwundes in geeigneter Form absichern sollte, diesen Zweck jedoch seit der letzten Anpassung nicht mehr erfüllen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen (vgl. Urteil vom 8. November 1972 - VIII ZR 123/71, WM 1972, 1442; Senat, Urteil vom 21. Dezember 1984 - V ZR 52/84, WM 1985, 417, 418; Urteil vom 3. Februar 1984 - V ZR 191/82, WM 1984, 406, 407; Urteil vom 3. Juli 1981 - V ZR 100/80, BGHZ 81, 135, 141).

    Deshalb kann die Auslegung - insbesondere unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten in der Klageerwiderung bzw. in der Berufungserwiderung, dass die Anpassungsmöglichkeit der Berücksichtigung einer Steigerung der Lebenshaltungskosten bzw. der wirtschaftlichen Entwicklung dienen sollte - ergeben, dass eine Anhebung des Erbbauzinses nach Maßgabe der Entwicklung der Lebenshaltungskosten dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Ungeeignetheit der nach oben begrenzten Anpassungsklausel bewusst gewesen wäre, und wenn sie dabei die Gebote von Treu und Glauben beachtet hätten; denn die Preisindizes für die Lebenshaltungskosten sind ein unmittelbarer Spiegel der Preisentwicklung, eine hieran orientierte Anpassung bewirkt daher einen von den Parteien gewollten Ausgleich des Kaufkraftschwunds (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 1984 - V ZR 52/84, WM 1985, 414, 418; Urteil vom 3. Februar 1984 - V ZR 191/82, WM 1984, 406, 407).

  • BGH, 03.02.2012 - V ZR 23/11

    Erhöhung des Erbbauzinses nach Wegfall des Zwecks einer wertsichernden Klausel:

    Da diese, wie es weiter rechtsfehlerfrei und unangegriffen festgestellt hat, auch der Wertsicherung dienen, die Klägerin also gegen das Risiko eines Kaufkraftschwundes in geeigneter Form absichern sollte, diesen Zweck jedoch seit der letzten Anpassung nicht mehr erfüllen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen (vgl. Urteil vom 8. November 1972 - VIII ZR 123/71, WM 1972, 1442; Senat, Urteil vom 21. Dezember 1984 - V ZR 52/84, WM 1985, 417, 418; Urteil vom 3. Februar 1984 - V ZR 191/82, WM 1984, 406, 407; Urteil vom 3. Juli 1981 - V ZR 100/80, BGHZ 81, 135, 141).

    Deshalb kann die Auslegung ergeben, dass eine Anhebung des Erbbauzinses nach Maßgabe der Entwicklung der Lebenshaltungskosten dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Ungeeignetheit der nach oben begrenzten Anpassungsklausel bewusst gewesen wäre, und wenn sie dabei die Gebote von Treu und Glauben beachtet hätten; denn die Preisindizes für die Lebenshaltungskosten sind ein unmittelbarer Spiegel der Preisentwicklung, eine hieran orientierte Anpassung bewirkt daher einen von den Parteien gewollten Ausgleich des Kaufkraftschwunds (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 1984 - V ZR 52/84, WM 1985, 414, 418; Urteil vom 3. Februar 1984 - V ZR 191/82, WM 1984, 406, 407).

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