Rechtsprechung
   BGH, 10.01.1985 - IX ZR 2/84   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AngG §§ 3, 7; ZVG § 180
    Begriff der Gläubigerbenachteiligung bei unentgeltlicher Verfügung über ein mit Grundschulden belastetes Grundstück; Umfang des Rückgewähranspruchs

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anspruch auf Duldung der Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks bei anfechtbarer Übertragung eines Miteigentumsanteils an anderen Miteigentümer

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1985, 2031 (Ls.)
  • ZIP 1985, 372
  • MDR 1985, 841
  • DNotZ 1985, 699 (Ls.)
  • WM 1985, 427
  • Rpfleger 1985, 205



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Wird zitiert von ... (15)  

  • BGH, 03.05.2007 - IX ZR 16/06  

    Insolvenzrecht - Ausschluss der wertausschöpfenden Belastung eines Grundstücks?

    Damit hätte er sich jedoch das Grundstück als Haftungsobjekt noch nicht zugänglich gemacht (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 - IX ZR 49/83, NJW 1984, 2890, 2891; v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, WM 1985, 427, 429; v. 23. November 2006 aaO S. 590).

    a) In einer älteren Entscheidung hat der Senat die Meinung vertreten, in einem derartigen Fall stellten die Übertragung des Grundeigentums und die Abtretung der Rückgewähransprüche einen einheitlichen Lebensvorgang dar (BGH, Urt. v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, WM 1985, 427 ff).

  • BGH, 04.03.1999 - IX ZR 63/98  

    Anfechtbarkeit unentgeltlicher Verfügung

    Verzichtet der spätere Gemeinschuldner im Innenverhältnis auf den ihm von Gesetzes wegen zustehenden Ausgleichs- oder Regreßanspruch, ohne daß der Begünstigte dafür etwas aufzuwenden hat, wird der Leistende zwar mit der Zahlung von einer eigenen Schuld frei, bewirkt damit jedoch zugleich eine unentgeltliche Zuwendung gegenüber dem Mithaftenden (vgl. BGHZ 41, 298, 301; BGH, Urt. v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 373; zu § 3 AnfG; Jaeger/ Henckel, KO 9. Aufl. § 32 Rdnr. 17).
  • BGH, 19.03.1992 - IX ZR 14/91  

    Rückgewähr eines Miterbenanteils bei Nachlaßgrundstück

    In diesem Fall kann der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Senats vom nunmehrigen Alleineigentümer als Anfechtungsgegner auch ohne vorherige Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auskehrung des Erlöses die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, allerdings nur zwecks Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte (BGHZ 90, 207, 214 ff; BGH, Urt. v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, WM 1985, 427, 429; zustimmend Gerhardt ZIP 1984, 397, 400 f; Jaeger/Henckel aaO. § 37 Rdnr. 51).

    Voraussetzung der für die Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG erforderlichen unmittelbaren wie auch der in sonstigen Fällen genügenden mittelbaren Benachteiligung ist daher, daß durch die angefochtene Rechtshandlung die Möglichkeit des Gläubigers, aus dem Schuldnervermögen Befriedigung zu erlangen, beeinträchtigt, der Gläubiger also objektiv benachteiligt worden ist (vgl. BGHZ 90, 207, 211 f; Senatsurt. v. 20. Dezember 1984 - IX ZR 114/83, WM 1985, 364, 365; v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, WM 1985, 427, 428 u. v. 3. März 1988 - IX ZR 11/87, WM 1988, 799, 801, jeweils m.w.N.).

    Daran fehlt es, wenn auch ohne die anfechtbare Rechtshandlung eine Zwangsvollstreckung nicht zum Erfolg geführt hätte (BGHZ aaO.; Senatsurt. v. 10. Januar 1985 aaO.; Böhle-Stamschräder/Kilger aaO. 1 Anm. IV 2.c).

mehr
  • BGH, 23.11.2006 - IX ZR 126/03  

    Immobilien - Gläubigerbenachteiligung bei doppelter Sicherung eines Darlehens?

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr eines nicht (mehr) valutierten Teiles der Sicherheit beim Schuldner verblieben ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO; v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 374); sie liegt hier nicht vor, weil die Grundschulden voll valutiert sind.
  • OLG Saarbrücken, 14.12.2004 - 4 U 639/03  

    Zwangsvollstreckung - Objektive Gläubigerbenachteiligung

    Sind diese mit weggegeben worden, dann kann die Grundstücksübertragung insgesamt angefochten werden (vgl. BGH, ZIP 1985, 372 (373 f); Huber, aaO., § 1 AnfG, Rdnr. 39).

    Nichts anderes kann aber bezüglich der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz gelten, da insoweit dieselben Voraussetzungen gelten (vgl. OLG München, OLGR 1997, 33 f; FG Berlin, EFG 2004, 961 f; Huber, aaO., § 4 AnfG, Rdnr. 35; Sandweg, NJW 1989, 1968 (1973); Kollhosser, NJW 1994, 2313 (2316); wohl auch BGH, ZIP 1985, 372 (373 linke Spalte unter 2.); a. A. OLG München, NJW-RR 1998, 1144 f).

    Der Gläubiger kann daher ohne vorherige Pfändung und Überweisung von Ansprüchen die Duldung der Zwangsvollstreckung des ganzen Grundstücks verlangen, allerdings nur zwecks Befriedigung auf den Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung, also unter Berücksichtigung auch seiner früheren Anteile an den Rückgewähransprüchen zugestanden hätte (vgl. BGH, ZIP 1985, 372 (373 f); Huber, aaO., § 11 AnfG, Rdnr. 23).

  • BGH, 17.07.2008 - IX ZR 245/06  

    Zwangsvollstreckung - Klage auf Wertersatz wahrt Anfechtungsrechte

    bb) Auch wenn das dem Schuldner zuzuordnende Bruchteilseigentum durch Erwerb des Volleigentums seitens der Beklagten als Vollstreckungsobjekt nicht mehr verfügbar ist, kann der Anfechtungsgläubiger von der nunmehrigen Alleineigentümerin die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, allerdings nur zwecks Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung, also unter Berücksichtigung des ihm zuzuordnenden Miteigentumsanteils, zugestanden hätte (vgl. BGHZ 90, 207, 214; BGH, Urt. v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 375).
  • BGH, 28.02.1991 - IX ZR 74/90  

    Entgeltliche Verfügung durch Verzicht auf den Pflichtteil

    Das gilt um so mehr, als nicht der Nominalbetrag der Grundpfandrechte nebst Zinsen, sondern ihre - hier wahrscheinlich niedrigere - Valutierung maßgebend ist (Senatsurt. v. 27.3.1984 - IX ZR 49/83, ZIP 1984, 753 = WM 1984, 843; v. 10.1.1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372).
  • BGH, 23.11.2000 - IX ZR 155/00  

    Bestimmung der Forderung bei Klage auf Rückgewähr aufgrund einer Anfechtung

    Der Klageantrag war also bei sinngemäßem Verständnis dahin zu verstehen, daß die Klägerin von der Beklagten als zwischenzeitlich eingetragener Alleineigentümerin - auch ohne vorherige Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auskehrung des Erlöses - die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangte, was allerdings nur zur Befriedigung aus demjenigen Teil des Versteigerungserlöses hätte führen können, der dem Schuldner R. ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte (vgl. BGHZ 90, 207, 214 ff; Senatsurteil vom 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, WM 1985, 427, 429).
  • OLG Celle, 17.01.2008 - 13 U 56/07  

    Immobilien - Gläubigerbenachteiligung bei Übertragung eines Grundstücks

    Hinsichtlich der vorrangigen Belastungen ist nicht die Höhe der dinglichen Belastungen des Grundstücks durch Grundpfandrechte maßgebend, sondern die tatsächliche Höhe der Forderungen, die durch die Grundpfandrechte gesichert sind (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84).
  • OLG Köln, 14.06.2006 - 2 U 26/05  

    Begriff der Benachteiligung i.S. von § 1 Abs. 1 AnfG bei Übertragung eines

    Entscheidend ist vielmehr die Höhe der durch Grundpfandrechte zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung tatsächlich gesicherten Forderungen (BGH, ZIP 1984, 753; BGH, ZIP 1985, 372 [374]; Wilhelm/Wilhelm, ZIP 1999, 267 [270]).
  • BGH, 03.03.1988 - IX ZR 11/87  
  • BGH, 04.03.1999 - IX ZR 43/98  

    Unentgeltlichkeit einer Verfügung

  • OLG Bamberg, 11.02.2002 - 4 U 156/01  
  • OLG München, 20.05.2003 - 23 U 4260/02  

    Gläubigerbenachteiligung durch Belastung eines Grundstücks

  • OLG München, 03.12.1996 - 25 U 6342/95  

    Begriff der Unentgeltlichkeit bei Gläubigeranfechtung

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