Rechtsprechung
   BGH, 12.02.1985 - VI ZR 68/83   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verrechnung von Abschlagszahlungen des Konkursverwalters auch bei mehreren gleichrangigen Forderungen eines Gläubigers entgegen §§ 366, 367 BGB allein nach dem Verhältnis der Forderungsbeträge

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1985, 3064
  • ZIP 1985, 487
  • MDR 1985, 480
  • VersR 1985, 590
  • WM 1985, 488
  • DB 1985, 1630



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Wird zitiert von ... (17)  

  • BGH, 04.07.1989 - VI ZR 23/89  

    Anforderungen an die Annahme eines Betriebsleiters im strafrechtlichen Sinne

    b) Soweit die Revision, an sich zutreffend, darauf verweist, daß "Vorenthalten" im Sinne des § 529 RVO a.F. Vorsatz voraussetzt (s. Senatsurteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 68/83 - VersR 1985, 590 ), liegt dieser auf der Hand, wenn von Löhnen und Gehältern der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung einbehalten, jedoch nicht an die Klägerin abgeführt worden ist; daß die entsprechenden Beträge an die Klägerin weiterzuleiten waren, konnte für den Beklagten, zumal er unstreitig jeweils die diesbezüglichen Schecks ausgestellt hatte, nicht zweifelhaft sein (s. in diesem Sinne etwa Senatsurteile vom 12. Februar 1985 aaO, vom 28. Juni 1960 - VI ZR 146/59 - VersR 1960, 748, 750 und vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - VersR 1980, 647 f.).

    Nach gefestigter Rechtsprechung gelten für Zahlungen auf sozialversicherungsrechtliche Beitragsrückstände §§ 366, 367 BGB entsprechend (vgl. die Nachweise in dem Senatsurteil vom 12. Februar 1985 aaO S. 591).

    Eine konkludente Tilgungsbestimmung ist allenfalls dergestalt anzunehmen, daß entsprechend der allgemeinen und bei früheren Zahlungen offenbar auch im Verhältnis der Parteien gebräuchlichen Handhabung eine hälftige Anrechnung auf die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberanteile vorgenommen werden sollte (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 1985 aaO m.w.N.).

    zusätzlich an den Beklagten halten kann, aus ihrer Sicht als weniger sicher erscheinen mag (s. Senatsurteil vom 12. Februar 1985 aaO m.w.N.).

  • BGH, 20.12.1988 - VI ZR 145/88  

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Vorenthaltung von

    Sie hat sich damit nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit den genannten Vorschriften, die Schutzgesetze i.S. des § 823 Abs. 2 BGB darstellen, schadensersatzpflichtig gemacht (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteile vom 12. Februar 1985 - VI ZR 68/83 - VersR 1985, 590 und vom 11. Juni 1985 - VI ZR 61/84 - VersR 1985, 1038).

    Vielmehr liegt der Schaden, wie der Senat bereits durch Urteil vom 12. Februar 1985 (aaO S. 591) klargestellt hat, schon in der Vorenthaltung der Beitragsteile als solcher.

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 7. November 1961 (aaO S. 27) für den damals zu entscheidenden Fall ausgeführt hat, der Schaden ergebe sich daraus, daß keine Befriedigung der Beitragsforderung aus dem Vermögen der Arbeitgeberfirma erreicht worden sei, hat er diese Sicht in seiner späteren Rechtsprechung (s. insbesondere Senatsurteil vom 12. Februar 1985 aaO) aufgegeben.

    Vielmehr wäre es Sache der Beklagten gewesen, sich das Geld, soweit einbringlich, von der KG zurückzuholen (Senatsurteil vom 12. Februar 1985 aaO).

  • BGH, 13.01.1998 - VI ZR 58/97  

    Anrechnung von Zahlungen des Arbeitgebers auf geschuldete

    aa) Allerdings sind in der Rechtsprechung für die Verrechnung geleisteter Zahlungen auf die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge bisher regelmäßig die Bestimmungen der §§ 366, 367 BGB entsprechend angewandt worden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - VersR 1980, 647; vom 29. Juni 1982 - VI ZR 177/80 - VersR 1982, 958, 959; vom 12. Februar 1985 - VI ZR 68/83 - VersR 1985, 590, 591 und vom 4. Juli 1989 - VI ZR 23/89 - BGHR BGB § 823 Abs. 2 - StGB § 266 a 2).

    Waren für eine Tilgungsbestimmung keinerlei Anhaltspunkte zu ersehen, konnte auf die Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB auch in der Weise zurückgegriffen werden, daß vorrangig eine Tilgung der Arbeitgeberanteile in Betracht kam; denn diese konnten - jedenfalls wenn es sich bei dem Arbeitgeber um eine juristische Person handelte - im Vergleich zu den rückständigen Arbeitnehmeranteilen, für welche der jeweilige Geschäftsführer oder das sonst verantwortliche Organ im Rahmen der §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 a StGB auch persönlich in Anspruch genommen werden kann, als weniger sicher erscheinen (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1985 - VI ZR 68/83 - aaO und vom 4. Juli 1989 - VI ZR 23/89 - aaO).

mehr
  • BGH, 09.01.2001 - VI ZR 119/00  

    Tilgungsreihenfolge bei Sozialversicherungsbeiträgen

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 12. Februar 1985 (VI ZR 68/83 - VersR 1985, 590) ausgeführt hat, dient diese Erstattung nicht der Entlastung des Arbeitgebers oder seines Geschäftsführers.
  • OLG Dresden, 29.07.1999 - 8 W 1495/98  

    Begriff des Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung;

    Der Mehrzahl seiner Entscheidungen lagen Fälle zugrunde, in denen Gehaltszahlungen noch erfolgt waren (so etwa BGHZ 134, 304; ZIP 1996, 1989; WM 1985, 488).

    Nach früherem Recht konnte zweifelhaft sein, ob der für den Fall der Zahlung von Konkursausfallgeld gesetzlich bestimmte Anspruchsübergang auf die Bundesanstalt für Arbeit in §§ 141m Abs. 1, 141n S. 3 AFG a. F. (bis 1979; zur Gesetzesentwicklung Plagemann, EWiR 1990, 837f) auch den Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber erfasste (vgl. BGH WM 1985, 488 unter I 4; dort war vorsorglich eine Rückabtretung an die Einzugsstelle erfolgt) oder ob mit dem Erhalt der Erstattungsbeträge die Aktivlegitimation der Einzugsstelle entfiel.

  • BSG, 22.02.1996 - 12 RK 42/94  

    Vorrangige Tilgung der Arbeitnehmeranteile bei Teilzahlung zum

    Insbesondere folgte danach aus der entsprechenden Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB , daß der Arbeitgeber bei Teilzahlungen auf die Beitragsschuld wirksam bestimmen konnte, daß zuerst die Arbeitnehmerbeiträge getilgt werden (so BGH NJW 1985, 3064 mwN; BGH NJW-RR 1989, 1186; BGH NJW 1991, 2917 ; BayObLG JR 1988, 477; vgl auch Schönke Schröder-Lenckner, aaO § 266a RdNr 10a).
  • BGH, 01.12.1988 - IX ZR 61/88  

    Haftung des Konkursverwalters wegen der verspäteten Zahlung von steuerlichen

    Die Erfüllung dieser Forderungen richtet sich gemäß § 12 KO ausschließlich nach den konkursrechtlichen Vorschriften über die Verteilung der Masse (§§ 149 ff KO ); Steuerbescheide (§ 155 AO ) sind nicht (mehr) zulässig, und eine Zwangsvollstreckung durch den Steuergläubiger ist gemäß § 14 Abs. 1 KO , § 251 Abs. 2 AO ausgeschlossen (vgl. Kuhn/Uhlenbruck aaO § 12 Rdn. 7; § 146 Rdn. 35; Tipke/Kruse, AO 12. Aufl. § 251 Rdn. 12, 16, 35; auch Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 3 Rdn. 2; BGH, Urt. v. 12..Februar 1985 - VI ZR 68/83, WM 1985, 488, 490 m. Anm. Teichmann in WuB VI B. § 149 KO 1.85; BGHZ 100, 222, 226).
  • OLG Dresden, 19.10.2011 - 13 U 1179/10  

    Mietrecht - Vermieterpfandrecht: Erlös zur Tilgung von Masseverbindlichkeiten

    Der Auffassung des Senats steht die Entscheidung des BGH vom 12.02.1985 (VI ZR 68/83, NJW 1985, 3064) nicht entgegen, wonach die §§ 366, 367 BGB auf Zahlungen des Konkursverwalters im konkursrechtlichen Verteilungsverfahren auch insoweit nicht anwendbar waren, als diese auf mehrere gleichrangige Konkursforderungen eines Konkursgläubigers geleistet wurden, da sie sich auf die eindeutige Anordnung in § 61 Abs. 2 Satz 2 KO stützte, gleichrangige Konkursforderungen, nicht nur gleichrangige Konkursgläubiger, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen, womit notwendig dem Konkursverwalter das Bestimmungsrecht entzogen war.
  • BGH, 31.10.1989 - VI ZR 54/89  

    Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Beitragsbetrugs

    Deshalb besteht auch der Zweck des aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 529 RVO herzuleitenden Schadensersatzanspruchs gerade darin, der Einzugsstelle zur Vermeidung von Beitragsausfällen bei Vorenthaltung von Beitragsteilen den sofortigen Zugriff auf den dafür Verantwortlichen persönlich als Deliktsschuldner zu eröffnen und sie insoweit von der Verfolgung der Beitragsforderung gegen den Arbeitgeber und dem damit verbundenen Liquiditätsrisiko freizustellen (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 1988 - VI ZR 145/88 - aaO. S. 304; vgl. ferner Senatsurteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 68/83 - VersR 1985, 590, 591).
  • BGH, 13.10.1992 - 5 StR 253/92  

    Einheitliche Steuerhinterziehung

    Die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB , auf welche sich der Beschwerdeführer berufen will, wenn er - unter Hinweis auf BGHSt 7, 336, 342 f. - eine abweichende Verteilung der Konkursmasse auf die geschuldeten Steuern fordert, ist im Konkursverfahren nicht anwendbar (vgl. BGH, NJW 1981, 761; 1985, 3064 ).
  • BGH, 11.06.1985 - VI ZR 61/84  

    Verrechnung von Beitragsvorschüssen; Haftung des GmbH-Geschäftsführers für

  • OLG Saarbrücken, 29.11.2007 - 8 U 608/06  

    Rechtsschutzbedürfnis für Leistungsklage trotz vorhandenem Vollstrekkungstitel

  • OLG Düsseldorf, 27.10.1995 - 22 U 53/95  
  • OLG Düsseldorf, 21.03.1997 - 22 U 153/96  

    Begriff der Beitragsvorenthaltung bei Abschluß einer Ratenzahlungsvereinbarung

  • OLG Dresden, 04.04.1997 - 8 U 1732/96  

    Vorenthaltene Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und Tilgungsbestimmung

  • LG Leipzig, 14.02.1997 - 13 O 8140/96  

    BGB § 823 Abs. 2; GesO § 4; StGB §§ 266a, 14

  • OLG Köln, 10.07.1995 - 16 U 3/95  
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