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   BGH, 05.05.1986 - II ZR 163/85   

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BGH, 05.05.1986 - II ZR 163/85 (https://dejure.org/1986,4235)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1986 - II ZR 163/85 (https://dejure.org/1986,4235)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1986 - II ZR 163/85 (https://dejure.org/1986,4235)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Übertragung eines Gesellschafteranteils - Rechtsnachfolge des Eintretenden - Umfang der Rechtsnachfolge

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 286
  • WM 1986, 1314
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.12.1972 - II ZR 98/70

    Veräußerung eines Gesellschaftsanteils durch einen Gesellschafter mit Zustimmung

    Auszug aus BGH, 05.05.1986 - II ZR 163/85
    Die Beantwortung der Frage, wer nach der Übertragung des Anteils Träger der in der Person des Veräußerers entstandenen Ansprüche ist, setzt im Einzelfall die Feststellung voraus, was die Vertragspartner erklärtermaßen gewollt haben (BGHZ 45, 221 = NJW 1966, 1307; Senat, NJW 1973, 328 = BB 1973, 165, 166 = WM 1973, 169 f.).

    Überträgt ein Gesellschafter mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil, so tritt der Erwerber als neuer Gesellschafter an seiner Stelle in das Rechtsverhältnis zu den übrigen Gesellschaftern ein (BGHZ 13, 179 (185 f.) = NJW 1954, 1155; BGHZ 44, 229 (231) = NJW 1966, 499; Senat, NJW 1973, 328).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß aus der Vergangenheit herrührende Geldansprüche (und - verpflichtungen) im Zweifel dann auf den neuen Gesellschafter übergehen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits im Rechenwerk der Gesellschaft ihren Niederschlag gefunden haben, insbesondere, die hier, aus dem Privat - oder Darlehenskonto des Veräußerers ersichtlich sind (BGHZ 45, 221 (223) = NJW 1966, 1307; Senat, NJW 1973, 328).

  • BGH, 25.04.1966 - II ZR 120/64

    Übertragung eines OHG-Gesellschaftsanteils

    Auszug aus BGH, 05.05.1986 - II ZR 163/85
    Die Beantwortung der Frage, wer nach der Übertragung des Anteils Träger der in der Person des Veräußerers entstandenen Ansprüche ist, setzt im Einzelfall die Feststellung voraus, was die Vertragspartner erklärtermaßen gewollt haben (BGHZ 45, 221 = NJW 1966, 1307; Senat, NJW 1973, 328 = BB 1973, 165, 166 = WM 1973, 169 f.).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß aus der Vergangenheit herrührende Geldansprüche (und - verpflichtungen) im Zweifel dann auf den neuen Gesellschafter übergehen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits im Rechenwerk der Gesellschaft ihren Niederschlag gefunden haben, insbesondere, die hier, aus dem Privat - oder Darlehenskonto des Veräußerers ersichtlich sind (BGHZ 45, 221 (223) = NJW 1966, 1307; Senat, NJW 1973, 328).

  • BGH, 28.04.1954 - II ZR 8/53

    Abtretung eines Gesellschaftsanteils

    Auszug aus BGH, 05.05.1986 - II ZR 163/85
    Überträgt ein Gesellschafter mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil, so tritt der Erwerber als neuer Gesellschafter an seiner Stelle in das Rechtsverhältnis zu den übrigen Gesellschaftern ein (BGHZ 13, 179 (185 f.) = NJW 1954, 1155; BGHZ 44, 229 (231) = NJW 1966, 499; Senat, NJW 1973, 328).
  • BGH, 23.02.1978 - II ZR 145/76

    Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts geführte Darlehnskonten der

    Auszug aus BGH, 05.05.1986 - II ZR 163/85
    a) In Übereinstimmung mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 23.2.1978 (LM § 120 HGB Nr. 5 = BB 1978, 630 = WM 1978, 342 (343 f.)) geht das BerGer. davon aus, daß die an die Bekl. abgetertene Forderung nicht als Kapitaleinlage angesehen werden kann, sondern eine echte Darlehensforderung darstellt.
  • BGH, 08.11.1965 - II ZR 223/64

    Gesellschafterauswechslung - § 105 HGB, gleichzeitige Auswechslung aller

    Auszug aus BGH, 05.05.1986 - II ZR 163/85
    Überträgt ein Gesellschafter mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil, so tritt der Erwerber als neuer Gesellschafter an seiner Stelle in das Rechtsverhältnis zu den übrigen Gesellschaftern ein (BGHZ 13, 179 (185 f.) = NJW 1954, 1155; BGHZ 44, 229 (231) = NJW 1966, 499; Senat, NJW 1973, 328).
  • OLG Düsseldorf, 02.02.2018 - 22 U 33/17

    Rechtsfolgen der vertraglichen Übertragung eines Gesellschaftsanteils

    Diese Grundsätze gelten auch für "latente" Verpflichtungen des ausgeschiedenen Kommanditisten (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.1986, II ZR 163/85, WM 1986, 1314, dort Rn 20 mwN; OLG Hamm, Urteil vom 21.09.2011, 8 U 17/11, www.juris.de, dort Rn 46 ff. mwN).
  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 76/92

    Anwaltliche Aufklärungspflicht vor Vergleichsabschluß

    Dabei hat das Berufungsgericht übersehen, daß nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils "im Zweifel" ein Übergang solcher Ansprüche und Verpflichtungen gewollt ist, die sich bei Vertragsschluß bereits im Rechenwerk der Gesellschaft niedergeschlagen haben, also inbesondere aus Privat- und Darlehenskonten des Veräußerers, es sei denn daß die Vertragspartner über solche Nebenkonten eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben oder sich ein abweichender Wille der Beteiligten aus den Umständen, insbesondere aus den Vertragsverhandlungen, ergibt (BGHZ 45, 221, 222 f; BGH, Urt. v. 7. Dezember 1972 - II ZR 98/70, WM 1973, 169 f; v. 5. Mai 1986 - II ZR 163/85, WM 1986, 1314, 1315; v. 2. November 1987 - II ZR 50/87, WM 1988, 265, 266; v. 5. November 1992 - IX ZR 260/91IX ZR 260/91, z.V.b. ).
  • OLG Hamm, 27.04.2016 - 8 U 139/15

    Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Rückzahlung

    Überträgt dieser Kommanditist seinen Kommanditanteil hingegen auf einen Dritten, so rückt dieser nach allgemeinen personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen in die Rechtsposition seines Vorgängers ein (vgl. BGH NJW 1981, 2747 f.; WM 1986, 1314 f.; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB Band 1, 3. Auflage 2014, § 173 Rn. 13; Baumbach/Hopt, HGB, § 105 Rn. 72) mit der Folge, dass er Vertragspartner eines etwaigen Darlehensvertrages wird und daher gegenüber der Klägerin auf Rückzahlung haftet.

    Denn im Personengesellschaftsrecht gilt der Grundsatz, dass im Falle einer Anteilsübertragung der neue Gesellschafter in die Rechtsstellung des ausgeschiedenen Gesellschafters eintritt mit der Folge, dass sämtliche Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen Gesellschafters einschließlich etwaiger Sozialansprüche und -verbindlichkeiten auf den neuen Gesellschafter übergehen (BGH NJW 1981, 2747 f.; WM 1986, 1314 f.; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB Band 1, 3. Auflage 2014, § 173 Rn. 13; Baumbach/Hopt, HGB, § 105 Rn. 72).

    Zwar kann im Gesellschafts- oder Anteilsübertragungsvertrag Abweichendes vereinbart werden (BGH WM 1986, 1314 f.; Baumbach/Hopt aaO.).

  • BGH, 02.12.2002 - II ZR 194/00

    Rechtsstellung des Erwerbers eines Gesellschaftsanteils

    Davon umfaßt werden grundsätzlich sämtliche gesellschaftsbezogenen Ansprüche und Vermögensrechte (Sen.Urt. v. 5. Mai 1986 - II ZR 163/85, WM 1986, 1314, 1315; MünchKomm.-Ulmer, BGB 3. Aufl. § 719 Rdn. 32).
  • BGH, 05.11.1992 - IX ZR 260/91

    Betreungspflichten des Notars bei Entwurf eines privatschriftlichen Vertrages

    Bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils ist - im Wege der Vertragsauslegung mit Rücksicht auf die Interessenlage -"im Zweifel" ein Übergang solcher Ansprüche und Verpflichtungen als gewollt anzunehmen, die sich bei Vertragsschluß bereits im Rechenwerk der Gesellschaft - insbesondere auf Privat- und Darlehenskonten des Veräußerers - niedergeschlagen haben, es sei denn, daß die Vertragspartner über solche Nebenkonten eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben oder sich ein abweichender Wille der Beteiligten aus den Umständen, insbesondere aus den Vertragsverhandlungen, ergibt (BGHZ 45, 221, 222 f; BGH, Urt. v. 7. Dezember 1972 - II ZR 98/70, WM 1973, 169 f; v. 5. Mai 1986 - II ZR 163/85, WM 1986, 1314, 1315; v. 2. November 1987 - II ZR 50/87, WM 1988, 265, 266).
  • BGH, 02.11.1987 - II ZR 50/87

    Übergang von Forderungen aus dem Gesellschaftsvertrag auf den neuen

    Zum Sachverhalt wird auf das erste Revisionsurteil vom 5. Mai 1986 - II ZR 162/85 - verwiesen (vgl. auch das Parallelurteil vom 5. Mai 1986 - II ZR 163/85, WM 1986, 1314).

    Aus dem Grundsatz, daß auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Forderungsrechte gegen die Gesellschaft, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die Übertragung des Gesellschaftsanteils im Rechenwerk der Gesellschaft ihren Niederschlag gefunden haben, im Zweifel auf den neuen Gesellschafter übergehen (vgl. Sen. Urt. v. 5. Mai 1986 - II ZR 163/85, aaO), folgt, daß die Vertragspartei, die das Gegenteil behauptet, hierfür beweispflichtig ist.

  • OLG Köln, 11.01.2000 - 22 U 139/99

    Guthaben eines Kommanditisten auf einem sog. variablen Kapitalkonto

    Behauptet dementsprechend eine Vertragspartei, daß auch aus dem Rechenwerk nicht ersichtliche Ansprüche übertragen sind oder daß aus dem Rechenwerk ersichtliche Ansprüche nicht übertragen sind, ist sie hierfür beweispflichtig (BGH WM 1988, 265; 1973, 169; 1986, 1314).
  • BGH, 02.11.1987 - II ZR 48/87

    Widerklage auf Bestehen einer Darlehensforderung im Zeitpunkt einer Abtretung -

    Zum Sachverhalt wird auf das erste Revisionsurteil vom 5. Mai 1986 - II ZR 163/85 - (WM 1986, 1314) verwiesen.

    Aus dem Grundsatz, daß auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Forderungsrechte gegen die Gesellschaft, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die Übertragung des Gesellschaftsanteils im Rechenwerk der Gesellschaft ihren Niederschlag gefunden haben, im Zweifel auf den neuen Gesellschafter übergehen (vgl. Sen. Urt. v. 5. Mai 1986 - II ZR 162/85; v. 5. Mai 1986 - II ZR 163/85, aaO), folgt, daß die Vertragspartei, die das Gegenteil behauptet, hierfür beweispflichtig ist.

  • BGH, 02.11.1987 - II ZR 42/87

    Widerklage auf Bestehen einer Darlehensforderung im Zeitpunkt einer Abtretung -

    Zum Sachverhalt wird auf das erste Revisionsurteil vom 5. Mai 1986 - II ZR 164/85 - verwiesen (vgl. auch das insoweit gleichlautende Parallelurteil vom 5. Mai 1986 - II ZR 163/85, WM 1986, 1314).

    Aus dem Grundsatz, daß auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Forderungsrechte gegen die Gesellschaft, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die Übertragung des Gesellschaftsanteils im Rechenwerk der Gesellschaft ihren Niederschlag gefunden haben, im Zweifel auf den neuen Gesellschafter übergehen (vgl. Sen. Urt. v. 5. Mai 1986 - II ZR 163/85, aaO), folgt, daß die Vertragspartei, die das Gegenteil behauptet, hierfür beweispflichtig ist.

  • OLG Hamm, 21.09.2011 - 8 U 17/11

    Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen durch eine ein Containerschiff

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Übernahme von Verbindlichkeiten aus den Umständen ergeben (Urteil v. 5.5. 1986, II ZR 163/85, WM 1986, 1314).
  • BGH, 05.05.1986 - II ZR 162/85

    Geltendmachung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche des ausgeschiedenen

  • OLG Karlsruhe, 05.12.2002 - 12 U 75/01

    Schenkungsvertrag über eine Kommanditbeteiligung: Grundsätze ergänzender

  • BGH, 05.05.1986 - II ZR 164/85

    Geltendmachung einer Werklohnforderung aus Veredelungsarbeiten - Geltendmachung

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