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   BGH, 09.10.1986 - II ZR 58/86   

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BGH, 09.10.1986 - II ZR 58/86 (https://dejure.org/1986,265)
BGH, Entscheidung vom 09.10.1986 - II ZR 58/86 (https://dejure.org/1986,265)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1986 - II ZR 58/86 (https://dejure.org/1986,265)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erlös aus dem Verkauf von Sicherungsgut - Verpflichtung als Konkursverwalter, die Konkursgläubiger möglichst weitgehend und vollständig zu befriedigen - Anwendung der Grundsätze über kapitalersetzende Gesellschafterleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 30
    Erstreckung des Rückzahlungsverbots auf in der Absicht der Krisenfinanzierung geleistete Zahlungen eines Gesellschafters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1080
  • NJW-RR 1987, 614 (Ls.)
  • ZIP 1987, 169
  • MDR 1987, 295
  • WM 1986, 1554
  • BB 1987, 80
  • DB 1987, 159
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 213/77

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen in der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 09.10.1986 - II ZR 58/86
    Die GmbH befindet sich in der Krise, falls sie von dritter Seite einen Kredit zu marktüblichen Bedingungen nicht erhält und deshalb liquidiert werden müßte, wenn nicht der Gesellschafter mit seiner Leistung einspränge (vgl. BGHZ 76, 326, 330).

    Der Senat hat zwar für den vergleichbaren Fall einer Bürgschaft ausgeführt, daß diese wirtschaftlich eine von vornherein auf den Krisenfall hin angelegte Kapitalhilfe sei, weil sie bestimmungsgemäß gerade dann zum Zuge kommen solle, wenn die Gesellschaft ihre Gläubiger aus eigenen Mitteln nicht mehr (oder nur unter Verschärfung einer bereits eingetretenen Konkurslage) befriedigen kann (vgl. BGHZ 81, 252, 256); damit sollte jedoch nur gesagt werden, daß anders als beim Gesellschafterdarlehen bei der Bürgschaft von vornherein die Möglichkeit ausscheidet, daß sie anderen Zwecken als dem Ausgleich eines ohne sie bestehenden Mangels an Eigenkapital dient (vgl. hierzu BGHZ 76, 326, 330).

  • BGH, 13.07.1981 - II ZR 256/79

    Gesellschafterbürgschaft und Kaufpreisstundung als Kapitalersatz

    Auszug aus BGH, 09.10.1986 - II ZR 58/86
    Der Senat hat zwar für den vergleichbaren Fall einer Bürgschaft ausgeführt, daß diese wirtschaftlich eine von vornherein auf den Krisenfall hin angelegte Kapitalhilfe sei, weil sie bestimmungsgemäß gerade dann zum Zuge kommen solle, wenn die Gesellschaft ihre Gläubiger aus eigenen Mitteln nicht mehr (oder nur unter Verschärfung einer bereits eingetretenen Konkurslage) befriedigen kann (vgl. BGHZ 81, 252, 256); damit sollte jedoch nur gesagt werden, daß anders als beim Gesellschafterdarlehen bei der Bürgschaft von vornherein die Möglichkeit ausscheidet, daß sie anderen Zwecken als dem Ausgleich eines ohne sie bestehenden Mangels an Eigenkapital dient (vgl. hierzu BGHZ 76, 326, 330).

    Von vornherein auf Krisenfinanzierung angelegt - mit der Folge, daß die Grundsätze über Eigenkapitalersatz ohne weiteres anzuwenden wären - ist die Bürgschaft schon deshalb nicht, weil der Gesellschafter, wenn die Vermögensverhältnisse sich verschlechtern, regelmäßig nach § 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB von der Gesellschaft verlangen kann, von seiner Bürgschaft befreit zu werden (vgl. BGHZ 81, 252, 257).

  • BGH, 06.05.1985 - II ZR 132/84

    Belassung eines Gesellschafterdarlehens in der Krise

    Auszug aus BGH, 09.10.1986 - II ZR 58/86
    Anknüpfend an das Senatsurteil vom 6. Mai 1985 (II ZR 132/84, WM 1985, 1028, 1029) hat das Berufungsgericht ferner zutreffend ausgeführt, daß eine Finanzierungsleistung, die ein ehemaliger Gesellschafter in einer finanziellen Krise der Gesellschaft nach seinem Ausscheiden erbringt, nur dann als Kapitalersatz behandelt werden kann, wenn die rechtliche Grundlage für die Leistung bereits geschaffen worden war, als der Finanzierungsgeber noch Gesellschafter war.

    Für diesen Fall einer späteren Krise hat der Senat in seinem Urteil vom 6. Mai 1985 (a.a.O.) ausgeführt, daß durch sie das Rückzahlungsverbot des § 30 GmbHG jedenfalls dann nicht ausgelöst wird, wenn das Darlehen nicht von vornherein (auch) als Krisenfinanzierung angelegt war.

  • BGH, 21.09.1981 - II ZR 104/80

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistung; Stammkapital, Gesellschfterdarlehen;

    Auszug aus BGH, 09.10.1986 - II ZR 58/86
    Unerheblich ist, daß die Klägerin zu keiner Zeit selbst Gesellschafterin der GmbH war; denn auch Forderungen eines mit einem Gesellschafter verbundenen Unternehmens stehen für die Behandlung als Eigenkapital den eigenen Forderungen eines Gesellschafters gleich (vgl. BGHZ 81, 311, 315) [BGH 21.09.1981 - I ZR 104/80].
  • BGH, 28.02.1972 - II ZR 147/69

    Voraussetzungen für die Annahme einer Innengesellschaft zwischen Eheleuten -

    Auszug aus BGH, 09.10.1986 - II ZR 58/86
    Dasselbe gilt, wenn der Gesellschafter Kredite Dritter zugunsten der Gesellschaft dadurch absichert, daß er dem Kreditgeber Grundschulden bestellt; werden nicht das außerordentliche Kündigungsrecht wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage und der daraus folgende Befreiungsanspruch aus § 670 BGB i.V.m. § 257 Abs. 1 BGB (vgl. Sen. Urt. v. 28.2.1972 - II ZR 147/69, WM 1972, 661) ausdrücklich oder zumindest durch schlüssiges Verhalten abbedungen, kann der Gesellschafter kündigen, wenn die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft sich verschlechtert und deshalb die Gefahr besteht, daß die bisher neutrale Grundschuldbestellung des Gesellschafters in eine eigenkapitalersetzende Leistung umqualifiziert wird.
  • BGH, 13.07.1992 - II ZR 269/91

    Eigenkapitalersatz durch Gesellschafterdarlehen - Überschuldung der GmbH

    Eine auf Kreditunwürdigkeit beruhende Krise der Gesellschaft, in der ein ihr gewährtes Darlehen ihres Gesellschafters die Funktion von Eigenkapitalersatz erlangt, liegt nach der Senatsrechtsprechung dann vor, wenn die Gesellschaft von dritter Seite den zur Fortführung ihres Unternehmens benötigten Kredit zu marktüblichen Bedingungen nicht erhält und deshalb liquidiert werden müßte, wenn nicht der Gesellschafter mit seiner Leistung einspringt oder eingesprungen wäre (vgl. BGHZ 76, 326, 330 [BGH 24.03.1980 - II ZR 213/77] u. - präzisierend - Sen.Urt. v. 9. Oktober 1986 - II ZR 58/86, WM 1986, 1554, 1555 u.v. 28. September 1987 - II ZR 28/87, WM 1988, 1488 m.w.N.).
  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/94

    Finanzplan-Darlehen bei wesentlicher Beteiligung

    Dementsprechend geht auch der BGH davon aus, daß Darlehen oder andere Finanzierungsmaßnahmen stets als kapitalersetzend anzusehen sind, wenn sie von vornherein (auch) auf eine Krisenfinanzierung hin angelegt sind (vgl. u.a. BGH-Urteile vom 9. Oktober 1986 II ZR 58/86, DB 1987, 159; vom 21. März 1988 II ZR 238/87, BGHZ 104, 33 ff., 38, m.w.N., und vom 9. März 1992 II ZR 168/91, DB 1992, 981).

    Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Vertragsparteien bereits bei Gründung der Gesellschaft an den späteren Krisenfall gedacht und den Einsatz des Darlehens für diesen Fall billigend in Kauf genommen haben; insbesondere enthält der Darlehensvertrag keinen Verzicht auf eine Kündigung aus wichtigem Grunde, falls die Gesellschaft später kreditunwürdig werden sollte (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 9. Oktober 1986 II ZR 58/86, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-1987, 169).

  • BGH, 21.06.1999 - II ZR 70/98

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Bestellung eines vorläufigen

    Nach der Rechtsprechung des Senates stehen für die Eigenkapitalersatzregeln u.a. mit einem Gesellschafter verbundene Unternehmen einem Gesellschafter gleich (vgl. BGHZ 81, 311, 315 mit Hw. auf den RegE 1977 zu § 32 a Abs. 5 GmbHG; Sen.Urt. v. 9. Oktober 1986 - II ZR 58/86, WM 1986, 1554; v. 22. Oktober 1990 - II ZR 238/89, ZIP 1990, 1593).
  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 31/98

    Darlehensverluste bei wesentlicher Beteiligung

    Fällt der Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft mit einem solchen "krisenbestimmten" Darlehen aus, führt das grundsätzlich zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung in Höhe des Nennwerts des Darlehens, da bei den "krisenbestimmten" Darlehen die Bindung bereits mit dem Verzicht auf eine ordentliche und außerordentliche Kündigung im Zeitpunkt der Krise eintritt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 9. Oktober 1986 II ZR 58/86, Betriebs-Berater --BB-- 1987, 80) und deshalb --im Unterschied zum "stehengelassenen Darlehen"-- der Verlust des Darlehens auf diesem Verzicht und nicht nur auf den später eintretenden gesetzlichen Rechtsfolgen der Krise beruht (Senatsurteil in BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348).

    Nur unter dieser --auch bei Rangrücktrittsvereinbarungen zu beachtenden-- Voraussetzung, d.h. im Falle des Ausschlusses des Rechts sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Kündigung bei Eintritt der Krise (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348, m.w.N.), ist das Darlehen als kapitalersetzend zu behandeln (BGH-Urteile in BB 1987, 80; vom 8. März 1982 II ZR 86/81, BB 1982, 1014; zu Rangrücktrittsvereinbarungen zum Zwecke der Vermeidung einer Überschuldung vgl. Scholz/ K. Schmidt, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 8. Aufl., §§ 32a, 32b Anm. 85; Knobbe-Keuk, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 1983, 127, 128; zur Insolvenzordnung vgl. K. Schmidt, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 1999, 9).

  • BFH, 10.11.1998 - VIII R 6/96

    Krisenbestimmtes Darlehen eines GmbH-Gesellschafters

    Das beruht auf der Erwägung, daß bei den "krisenbestimmten" Darlehen die Bindung bereits mit dem Verzicht auf eine ordentliche und außerordentliche Kündigung im Zeitpunkt der Krise eintritt (vgl. u.a. BGH-Urteil vom 9. Oktober 1986 II ZR 58/86, Betriebs-Berater --BB-- 1987, 80; Habersack, Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 161 -1997-, 457, 470, 482 ff., m.w.N.) und deshalb der Verlust des Darlehens auf diesem Verzicht und nicht nur auf den später eintretenden gesetzlichen Rechtsfolgen der Krise beruht.
  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 9/98

    Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten

    Zwar kann eine erstmalig nach dem Ausscheiden des Gesellschafters getätigte Finanzierungsmaßnahme nicht eigenkapitalersetzend sein, weil die Regelungen des Kapitalersatzrechts gemäß §§ 32a, 32b GmbHG die Gesellschaftereigenschaft voraussetzen und infolge der Beendigung der Gesellschafterstellung eine Verpflichtung des ausgeschiedenen Gesellschafters zur hinreichenden Kapitalausstattung der GmbH nicht mehr besteht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 II ZR 58/86, DB 1987, 159, unter 2. b der Gründe; zum Ausschluß nachträglicher Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme nach Veräußerung der Geschäftsanteile vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 1989 8 K 141/85, EFG 1989, 459; Blümich/ Ebling, a.a.O., § 17 Rdnr. 224 a; Hörger in Littmann/Bitz/ Hellwig, a.a.O., § 17 EStG Rdnr. 60; Apitz, Finanz-Rundschau 1992, 124, 128; OFD Düsseldorf in DB 1989, 702, Tz. 2.1).

    In diesem Fall ist die rechtliche Grundlage für die Verlängerung der Finanzierungshilfe bereits vor dem Ausscheiden des Gesellschafters begründet worden (vgl. BGH-Urteil in DB 1987, 159; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juli 1981 II ZR 256/79, BGHZ 81, 252, 258 f., das bei einer nach dem Ausscheiden verlängerten Bürgschaft auf den Zusammenhang mit dem als Gesellschafter eingegangenen finanziellen Engagement hinweist, und BFH-Urteil in BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348, unter 3. e, bb der Gründe zur Fortführung eines Darlehensvertrags, sowie Kallmeyer in GmbH-Handbuch I, Rdnr. 376).

  • BFH, 23.03.2011 - X R 45/09

    Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und Aktiengesellschaft

    Zumindest für die sog. "echte" Betriebsaufspaltung (Aufspaltung eines zuvor einheitlichen Unternehmens) ist dies auch bereits mehrfach durch die höchstrichterliche Zivilrechtsprechung entschieden worden (vgl. BGH-Urteil vom 9. Oktober 1986 II ZR 58/86, NJW 1987, 1080; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 1998  3 AZR 185/97, NJW 1999, 2612; Urteil des KG vom 1. August 2000  14 U 9216/98, NZG 2001, 80).
  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 16/94

    Darlehensausfall als nachträgliche Anschaffungskosten

    Dementsprechend geht auch der BGH davon aus, daß Darlehen oder andere Finanzierungsmaßnahmen stets als kapitalersetzend anzusehen sind, wenn sie von vornherein (auch) als Krisenfinanzierung angelegt sind (vgl. u. a. BGH-Urteile vom 9. Oktober 1986 II ZR 58/86, DB 1987, 159; vom 21. März 1988 II ZR 238/87, BGHZ 104, 33 f., 38, m. w. N., und vom 9. März 1992 II ZR 168/91, DB 1992, 981).
  • BGH, 03.12.1990 - II ZR 215/89

    Zahlung der Einlage auf ein debitorisches Bankkonto

    Sollte die von der Beklagten und ihrem Ehemann übernommene Mithaftung für alle Kreditverbindlichkeiten der GmbH jedenfalls im Januar 1987 verlorengegangenes Stammkapital der Gesellschaft ersetzt haben, so waren, da die Gesellschafter die schon geraume Zeit vorher eingetretene Überschuldung der GmbH nicht zum Anlaß genommen hatten, die Gesellschaft zu liquidieren oder von ihr Befreiung von ihrer Mithaftung zu verlangen, die Voraussetzungen erfüllt, unter denen eine Hilfeleistung des Gesellschafters für seine notleidend gewordene GmbH nach der Senatsrechtsprechung als Eigenkapitalersatz gilt, ohne daß zusätzlich der Frage nachgegangen werden müßte, ob die übernommene Mithaftung schon von vornherein, d. h. bereits vom Zeitpunkt ihrer Übernahme an, wie die Revision annimmt und wofür im vorliegenden Fall einiges spricht, als Krisenfinanzierung gedacht war (vgl. dazu BGHZ 81, 252/256; Urt. v. 9.10.1986 -- II ZR 58/86, WM 1986, 1554).
  • BFH, 06.12.2016 - IX R 12/15

    Nachträgliche Anschaffungskosten bei Finanzierungsmaßnahmen eines unternehmerisch

    Fällt der Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft mit einem solchen "krisenbestimmten" Darlehen aus, führt das grundsätzlich zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung in Höhe des Nennwerts des Darlehens, da bei den "krisenbestimmten" Darlehen die Bindung bereits mit dem Verzicht auf eine ordentliche und außerordentliche Kündigung im Zeitpunkt der Krise eintritt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 9. Oktober 1986 II ZR 58/86, Betriebs-Berater --BB-- 1987, 80) und deshalb --im Unterschied zum "stehengelassenen Darlehen"-- der Verlust des Darlehens auf diesem Verzicht und nicht nur auf den später eintretenden gesetzlichen Rechtsfolgen der Krise beruht (BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 31/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724).

    Den maßgeblichen Vorgaben der Investoren konnte daher nur ein Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts des Klägers für die Laufzeit des Darlehens bis zum 30. Juni 2004 (ggf. verlängert bis zur Überwindung einer Unternehmenskrise) genügen (vgl. BGH-Urteil in BB 1987, 80).

  • BGH, 14.12.1992 - II ZR 298/91

    Überlassung von Anlagevermögen durch GmbH-Gesellschafter als

  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 66/03

    Rückforderung von Finanzierungshilfen eines Aktionärs; Anwendbarkeit der

  • BGH, 16.10.1989 - II ZR 307/88

    Kapitalersatz bei Vermietung von Wirtschaftsgütern an die GmbH

  • BGH, 15.02.1996 - IX ZR 245/94

    Sicherungszweck der Bürgschaft für ein Gesellschafterdarlehen

  • BGH, 31.01.2005 - II ZR 240/02

    Mietweise Überlassung eines Grundstücks als eigenkapitalersetzende Leistung eines

  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 238/87

    Anspruch des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG auf Rückgewähr eines Darlehens

  • BGH, 05.04.2011 - II ZR 173/10

    GmbH: Geltung der Eigenkapitalersatzregeln für den Nießbraucher eines

  • OLG Stuttgart, 04.05.2007 - 14 U 7/06

    GmbH; GbR; Leistungsstörungen bei Sacheinlagen: Anspruch eines

  • FG Düsseldorf, 11.11.2021 - 14 K 2330/19

    Anerkennung von Verlusten im Zusammenhang mit der Auflösung einer

  • BFH, 26.01.1999 - VIII R 50/98

    Darlehensverlust bei wesentlicher Beteiligung

  • BGH, 09.03.1992 - II ZR 168/91

    Eigenkapitalersetzender Charakter eines selbständigen Schuldversprechens bei GmbH

  • BGH, 28.09.1987 - II ZR 28/87

    Beurteilung einer Bürgschaft als kapitalersetzende Leistung

  • BGH, 06.11.1989 - II ZR 62/89

    Zulässigkeit der Aufrechnung des bürgenden Gesellschafters gegen eine Forderung

  • BGH, 09.02.1987 - II ZR 104/86

    Berücksichtigung einer Rangrücktrittserklärung im Überschuldungsstatus der GmbH

  • FG Düsseldorf, 20.11.2012 - 13 K 180/11

    Auflösungsverlust aus GmbH-Beteiligung - Krisenbestimmte Bürgschaft für

  • OLG Oldenburg, 31.05.2001 - 1 U 140/99

    Haftung; Geschäftsführer; GmbH; Tilgung; Persönliche Haftung; Schadensersatz;

  • OLG Frankfurt, 16.02.2012 - 11 U 119/10

    Recht zur unentgeltlichen Nutzung von Miet- und Pachtgegenstände nach den

  • BGH, 12.12.1988 - II ZR 378/87

    Behandlung einer Kaution als kapitalersetzende Leistung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.1995 - 4 L 299/93

    Wechsel des Beklagten; Berufungsinstanz; Zustimmung des neuen Beklagten;

  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 43/96

    Darlehensverluste bei wesentlicher Beteiligung

  • FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 1566/09

    Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung; Auflösungsverlust; Wesentlicher

  • OLG München, 08.06.2011 - 7 U 5084/10

    GmbH: Eigenkapitalersatz bei einem ausschließlich projektbezogen Darlehen für ein

  • OLG Koblenz, 19.08.2010 - 5 U 247/10

    Steuerrechtliche Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes bei Inanspruchnahme

  • OLG Frankfurt, 23.11.2001 - 25 U 77/01

    Anspruch auf Ausgleich von Mietzinsforderungen als Masseverbindlichkeiten;

  • FG Bremen, 28.03.2017 - 3 V 22/17

    Bilanzierung von Gesellschafterforderungen bei einer GmbH: Anwendung von § 5 Abs.

  • FG München, 27.06.2007 - 9 K 961/04

    Berücksichtigung von Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten bei der

  • OLG Schleswig, 31.01.2002 - 5 U 44/01

    Systematische Fremdfinanzierung einer GmbH; Kapitalersetzender Charakter einer

  • FG Köln, 10.02.1999 - 10 K 862/95

    Einkommensteuer; kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen

  • OLG Frankfurt, 23.06.1992 - 5 U 69/90

    Eigenkapitalersetzende Hingabe von Darlehen durch einen Gesellschafter

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