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   BGH, 18.12.1985 - VIII ZR 297/84   

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https://dejure.org/1985,578
BGH, 18.12.1985 - VIII ZR 297/84 (https://dejure.org/1985,578)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1985 - VIII ZR 297/84 (https://dejure.org/1985,578)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1985 - VIII ZR 297/84 (https://dejure.org/1985,578)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 151
    Annahme eines Abfindungsgebots durch widerspruchslose Einlösung eines übersandten Schecks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abfindungsvertrag - Scheck - Einlösung - Annahme

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Annahme des Abfindungsangebots durch Scheckeinlösung, Scheck, Vergleich, Scheckfalle, Erlassfalle

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 415
  • MDR 1986, 576
  • WM 1986, 322
  • JR 1986, 237
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.05.1979 - II ZR 210/78

    Einlösung einer Lastschrift im Abbuchungsauftragsverfahren

    Auszug aus BGH, 18.12.1985 - VIII ZR 297/84
    Ausreichend ist die Annahme als solche, d.h. ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsadressaten, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (BGHZ 74, 352, 356; RGZ 84, 320, 323).
  • BGH, 07.06.1984 - IX ZR 66/83

    Willenserklärung ohne Erklärungsbewußtsein

    Auszug aus BGH, 18.12.1985 - VIII ZR 297/84
    Dies wäre aber erforderlich gewesen, um dem Schreiben den Willen der Beklagten entnehmen zu können, den Abfindungsvertrag wegen eines Willensmangels nicht bestehen lassen zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83 = WM 1984, 1018, 1020 unter II m.w.N.).
  • RG, 02.12.1913 - II 474/13

    Vertragsschluss

    Auszug aus BGH, 18.12.1985 - VIII ZR 297/84
    Ausreichend ist die Annahme als solche, d.h. ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsadressaten, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (BGHZ 74, 352, 356; RGZ 84, 320, 323).
  • OLG Stuttgart, 14.04.2015 - 12 U 153/14

    Schadensersatzansprüche nach einer durch Mitbieten des Anbieters fehlgeschlagenen

    Es entspricht der Interessenlage aller Anbieter und Bieter, die an den Auktionen teilnehmen und - worauf es ankommt - redliche Absichten verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1985 - VIII ZR 297/84, juris Rn. 27).
  • AG Halle/Saale, 28.02.2013 - 93 C 3289/12

    Übermittlung von Negativdaten an die Schufa: Haftung bei SCHUFA-Meldung über

    (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1995, Az. VIII ZR 297/84, zitiert nach juris.) Ein krasses Missverhältnis zwischen Forderung und angebotener Summe, das ausnahmsweise dafür spricht, in der Scheckeinlösung keine Bestätigung des Willens zur Annahme des Vergleichsangebotes zu sehen (BGH, Urteil vom 10. Mai 2001, Az. XII ZR 60/99), liegt hier keinesfalls vor.
  • BGH, 28.03.1990 - VIII ZR 258/89

    Annahme eines Abfindungsangebots durch Einreichung eines Schecks

    »Die Einreichung eines mit dem Angebot auf Abschluß einer Abfindungsvereinbarung zu deren Erfüllung übersandten Schecks stellt dann keine Annahme des Angebots im Sinne von § 151 BGB dar, wenn sonstige Umstände das fehlen eines wirklichen Annahmewillens ergeben (im Anschluß an das Senatsurteil v. 18.12.1985 - VIII ZR 297/84 = WM 1986, 322 ).«.

    Im Falle eines derartigen Verzichts bedarf es lediglich der Annahme als solcher, d.h. eines als Willensbetätigung zu wertenden, nach außen hervortretenden Verhaltens des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (Senatsurteil vom 18. Dezember 1985 - VIII ZR 297/84 = WM 1986, 322, 323 m.w.Nachw.).

    Ein solcher Schluß ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn der Anbietende dem Angebotsempfänger eine mit der Erfüllung des angestrebten Vertrages zusammenhängende, den Anbietenden beeinträchtigende Handlung nur für den Fall der Annahme des Angebotes, also des Vertragsschlusses, gestattet und der andere Teil diese Handlung vornimmt, ohne das Angebot durch einen nach außen erkennbare Willensäußerung abzulehnen (Senatsurteil vom 18. Dezember 1985 aaO.; ebenso BGH Urteil vom 6. Februar 1990 - X ZR 39/89).

    Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wäre aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 25. Juni 1987 im vorliegenden Fall - ebenso wie in dem der Entscheidung vom 18. Dezember 1985 (aaO.) zugrundeliegenden - davon auszugehen, daß der Beklagten der Scheckeinzug nur bei Annahme des Abfindungsangebotes erlaubt war.

    So liegt der Fall im Unterschied zu dem durch Senatsurteil vom 18. Dezember 1985 (aaO.) entschiedenen hier.

  • BGH, 10.05.2001 - XII ZR 60/99

    Stillschweigende Annahme eines Abfindungsangebots

    Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß für die Annahme eines Angebots auf Abschluß eines Abfindungsvertrages, auf deren Zugang der Anbietende gemäß § 151 BGB verzichtet hat, ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers ausreichend ist, sofern sich dessen Annahmewille daraus unzweideutig ergibt (vgl. BGHZ 111, 97, 101; BGH, Urteile vom 18. Dezember 1985 - VIII ZR 297/84 - WM 1986, 322, 324 und vom 6. Februar 1990 - X ZR 39/89 - NJW 1990, 1656, 1657).

    Richtig ist ferner, daß auch ein Mißverhältnis zwischen der Höhe der angebotenen Abfindung und der Höhe der Forderung, die durch sie abgegolten werden soll, lediglich ein Indiz gegen eine bewußte Betätigung des Annahmewillens durch die Einreichung des Schecks darstellt, das bei der Bewertung der Umstände durch einen unbeteiligten Dritten regelmäßig hinter dem tatsächlichen äußeren Verhalten des Angebotsempfängers zurücktritt, weil von dessen Redlichkeit auszugehen ist und dies ein ausschlaggebendes Kriterium für die Beurteilung seines Verhaltens ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1985 aaO S. 324).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, daß das im Mißverhältnis zwischen Gesamtforderung und Abfindungsangebot zu sehende Indiz gegen eine bewußte Betätigung des Annahmewillens (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1985 aaO S. 324) um so stärkeres Gewicht hat, je krasser dieses Mißverhältnis ist, und daß in gleichem Maße die Anforderungen an die Redlichkeit, die der Rechtsverkehr vom Angebotsempfänger im Hinblick auf die bestimmungsgemäße Verwendung des Schecks erwarten darf, bis hin zur Unbeachtlichkeit dieser Verwendungsbestimmung relativiert werden können, insbesondere vor dem Hintergrund, daß es zunächst der säumige Schuldner selbst ist, der sich nicht vertragstreu verhält.

  • OLG Karlsruhe, 16.09.1999 - 8 U 224/98

    Annahme von Erlaßangeboten bei Scheckeinlösung durch Banken als Kreditgläubiger

    Allerdings hat der BGH (NJW-RR 86, 415 = WM 86, 322) in seiner ersten, die streitige Fragestellung betreffenden Entscheidung festgestellt, daß es einer Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB nicht bedarf, wenn der Anbietende hierauf verzichtet hat, vielmehr in solchen Fällen die Annahme als solche, d.h. ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsadressaten ausreicht, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt, wobei die Würdigung des konkreten Einzelfalles entscheidet.

    Der BGH hat nach dem Urteil vom 18.12.1985 (NJW-RR 86, 415) in mehreren Entscheidungen verschiedener Zivilsenate zwar die Grundsätze dieses Urteils aufrecht erhalten, sie jedoch im einzelnen in verschiedener Richtung differenziert.

    Das OLG Nürnberg (NJW-RR 98, 256, 257) hat festgestellt, daß verschiedene Personen unter Mithilfe des gleichen Rechtsanwalts gegenüber verschiedenen Kreditinstituten Erlaßangebote unterbreiteten, die sich nach Wortlaut und Sinngehalt im wesentlich an dem BGH-Urteil vom 18.12.1985 (NJW-RR 86, 415) - teilweise mit identischem Text - orientierten und hat hieraus den Schluß gezogen, daß die Vorgehensweise "Methode" habe.

    Das Verhalten des Zeugen Sp. stellt auch keinen rechtlich nur unerheblichen geheimen Vorbehalt der Beklagten im Sinne der Erörterung des BGH (NJW-RR 86, 415, 416) dar.

    Auf die Annahme im Sinne des § 151 BGB sind die Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Vertretung ebenfalls anzuwenden (BGH NJW-RR 86, 415, 416 m.w.N.).

    Die Beklagte hat ihrer Darlegungslast (zur Verteilung der wechselseitigen Darlegungs- und der Beweislast vgl. BGH NJW-RR 86, 415, 416) für die mangelnde Vertretungsmacht ihres Mitarbeiters durch ausführlichen und schlüssigen Tatsachenvortrag, insbesondere im Schriftsatz vom 04.06.1998 (I 81/83), sowie durch Erläuterung und Vorlage der internen Handlungsanweisungen (vgl. AH S. 85, 103 ff.) genügt.

  • BGH, 14.02.1995 - XI ZR 65/94

    Schweigen auf ein Angebot als Annahme

    Sie verhielt sich damit angebotskonform und bestätigte nach dem objektiven Erklärungswert dieses Verhaltens ihren Willen, das von ihr herbeigeführte Angebot der Beklagten anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1985 - VIII ZR 297/84, WM 1986, 322, 324).
  • OLG Hamm, 14.01.1998 - 30 U 95/97

    Stillschweigende Annahme eines Abfindungsangebots durch Scheckeinlösung

    Der Verzicht auf die Annahmeerklärung kann jedoch auch stillschweigend erfolgen, sich insbesondere aus den Umständen ergeben, vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 151 Rdnr. 3. Da den von der Kl. angeführten Entscheidungen des BGH (NJW 1990, 1656 ff.; WM 1986, 322 [323]) ein ausdrücklicher Verzicht auf die Annahmeerklärung zugrundelag, bestand dort keine Veranlassung auf einen schlüssig erklärten Verzicht nach § 151 BGB einzugehen.

    Bietet eine Partei unter Verzicht auf eine Annahmeerklärung der Gegenseite den Abschluß eines Abfindungsvertrages zum Zwecke der Vertragserfüllung unter Übersendung eines Schecks mit der Bestimmung an, dieser dürfe nur bei Annahme des Vertragsangebotes eingelöst werden, ist in der widerspruchslosen Einreichung des Schecks zur Einziehung regelmäßig die Annahme des Vertragsangebotes zu erblicken, vgl. BGH, WM 1986, 322 (323); NJW 1990, 1656 (1657).

    Ein geheimer Vorbehalt, das Abfindungsangebot der Bekl. dem Verwendungszweck des Schecks widersprechend, nicht anzunehmen, ist gem. § 116 BGB rechtlich ohne Bedeutung, vgl. BGH, NJW-RR 1986, 415 (416).

    Diese ist erforderlich, da auch auf die Annahme iSv. § 151 BGB die Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Vertretung anwendbar sind, vgl. BGH, NJW 1990, 1656 (1658); NJW-RR 1986, 415 (416).

    Dabei trägt die Beweislast für die Vertretungsmacht grundsätzlich derjenige, der sich auf ein gültiges Vertretergeschäft beruft, vgl. Palandt-Heinrichs, § 164 Rdnr. 18. Grundsätzlich spricht jedoch bei einem kaufmännischen Unternehmen wie dem der Kl. eine Vermutung dafür, daß der für ein Unternehmen handelnde Sachbearbeiter auch eine entsprechende Handlungsvollmacht hat, vgl. BGH, NJW-RR 1986, 415 (416).

  • BGH, 06.02.1990 - X ZR 39/89

    Vertragsannahme durch widerspruchslose Scheckeinlösung

    Deshalb hat der VIII. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 1985 (WM 1986, 322), die einen ähnlich gelagerten Fall betrifft, erkannt, in der widerspruchslos erfolgten Einlösung eines Schecks sei regelmäßig die Annahme eines Vertrages zu sehen, wenn die den Abschluß eines Abfindungsvertrages anbietende Partei dem Angebotsempfänger zum Zwecke der Vertragserfüllung einen Scheck mit der Bestimmung übergeben hat, daß dieser nur bei Annahme des Vertragsangebotes eingelöst werden darf, und wenn die antragende Partei gleichzeitig auf eine Annahmeerklärung der Gegenseite verzichtet hat.
  • OLG Hamburg, 23.03.1988 - 4 U 27/88

    Vertragsschluss durch konkludente Angebotsannahme; Einreichung eines mit einem

    In dem Schreiben der Klägerin zu 1) liegt zwar ein entsprechendes Angebot (BGH NJW-RR 1986, 415), die Beklagte hat dieses jedoch nicht angenommen.

    Soweit ersichtlich, hat er erstmals in seiner Entscheidung vom 18.12.1985 (VIII ZR 297/84 ), abgedruckt in NJW-RR 986, 415 f = WPM 1986, 322 ff. (ausführlicher), einen Fall behandelt, der den Vergleichsangeboten der Klägerin zu 1. in dieser Sache und in den anderen aus den beigezogenen Akten ersichtlichen Fällen als Muster gedient haben könnte.

    Zwar wäre in diesem Fall die Annahme als solche, d. h. ein als willensbestätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsadressaten, aus dem sich für einen objektiven Beobachter aufgrund aller ihm bekannten Indizien dessen - wirklicher - Annahmewille unzweideutig ergeben hätte, ausreichend gewesen (BGHZ 74, 352, 356 [BGH 07.05.1979 - II ZR 210/78] ; BGH NJW-RR 1986, 415).

    Es ist oben bereits ausgeführt, welche Kriterien der BGH in seiner Entscheidung NJW-RR 1986, 415 für die Ermittlung des Annahmewillens für maßgebend hält.

  • OLG Düsseldorf, 10.09.2015 - 15 U 129/14

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe aufgrund einer

    Im Falle eines Verzichts gem. § 151 S. 1 BGB bedarf es ausnahmsweise nicht des Zugangs der Annahme gegenüber dem Antragenden, sondern allein eines als Willensbetätigung zu wertenden, nach außen hervortretenden Verhaltens des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (BGH GRUR 2006, 878 - Vertragsstrafenvereinbarung; BGH NJW 2004, 287; BGH NJW 1999, 2179; BGH NJW 1990, 1655; BGH NJW-RR 1986, 415).
  • OLG Düsseldorf, 21.11.2007 - 15 U 192/06

    Rückabwicklung von Gesellschafterauszahlungen bei Gesellschaft in Liquidation

  • OLG Nürnberg, 12.06.1997 - 5 W 1430/97

    Sittenwidrigkeit eines Erlassvertrags - sog. Erlaßfalle

  • KG, 04.12.2003 - 8 U 121/03

    Gewerberaummiete: Pflicht zur Anlage der Mietkaution auf einem Treuhandkonto;

  • OLG Köln, 08.09.1999 - 13 U 42/99

    Restwerklohnforderung ; Verfahrensfehler; Zeugenbeweisangebot; Beweisaufnahme;

  • KG, 26.05.2000 - 4 U 4025/99

    Abfindungsvertrag durch Einlösung eines Schecks

  • OLG Köln, 24.11.1999 - 26 U 11/99

    Annahme eines Vergleichsangebotes - Scheckeinreichung - rechtsgeschäftliche

  • OLG Celle, 05.09.2000 - 4 W 165/00

    Zugrundelegung des Nominalwerts des Grundpfandrechts bei Erteilung einer

  • OLG Koblenz, 21.11.2002 - 5 U 1035/02

    Erlassfalle: Scheck-Teilzahlung auf eine titulierte Forderung mit einem

  • OLG Dresden, 22.04.1998 - 12 U 175/98

    Zustandekommen eines Abfindungsvertrages durch Hereinnahme eines Schecks

  • OLG Köln, 24.01.1999 - 26 U 11/99

    Abschluss eines Abfindungsvertrags

  • OLG Schleswig, 21.12.2022 - 9 U 8/22

    Ansprüche auf Leistung der Einlage in der Insolvenz einer Genossenschaft;

  • OLG Bremen, 10.08.1989 - 2 U 2/89

    Voraussetzungen für den Abschluss eines Vergleichs; Vorliegen von Zweifeln am

  • LG Berlin, 04.08.2000 - 64 S 110/00

    Entstehung eines Mietvertrags durch Abgabe einer Willenserklärung durch

  • OLG Dresden, 14.10.1998 - 8 U 2209/98

    Anforderungen an die Annahme eines Erlass- bzw. Vergleichsangebots durch den

  • OLG Celle, 13.01.2021 - 14 U 116/20

    Kein Vertrag, kein Honorar!

  • OLG Rostock, 30.09.2002 - 3 U 143/01

    Geltendmachung von rückständigen Mietzinszahlungen und von Nutzungsentschädigung

  • OLG Jena, 12.07.2000 - 7 U 1249/99

    Zugangsbedürftigkeit der Annahme eines Abfindungsvergleichs-Angebots

  • LG Karlsruhe, 28.04.2022 - 1 O 249/21

    Auslegung einer vorformulierten Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft

  • OLG Köln, 06.04.1993 - 22 U 252/92

    Widerspruchslose Einlösung; Zum Ausgleich; Strittige Forderung; Scheck;

  • LG Frankfurt/Main, 08.11.2007 - 24 S 149/07

    Abfindungsvergleich / Scheckeinlösung ohne Vorbehaltserklärung

  • LG Düsseldorf, 21.04.2004 - 10 O 155/99
  • LG Kassel, 15.02.1996 - 11 O 4187/95
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