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   BGH, 23.01.1986 - IX ZR 46/85   

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https://dejure.org/1986,291
BGH, 23.01.1986 - IX ZR 46/85 (https://dejure.org/1986,291)
BGH, Entscheidung vom 23.01.1986 - IX ZR 46/85 (https://dejure.org/1986,291)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 1986 - IX ZR 46/85 (https://dejure.org/1986,291)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsanspruch von überzahltem Werklohn gegen den Bürgen - Objektiver Erklärungswert als ausschlaggebendes Kriterium bei der Auslegung eines Vertragsangebotes - Relevanz der Verwendung des Wortes "Vorauszahlung" im Angebot - Voraussetzung für die Übereinstimmung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formvorschrift für Bürgschaftserklärung; Haftung des Bürgen bei vorzeitiger Kündigung eines Bauvertrages; Inanspruchnahme mehrerer Bürgen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sicherheitsleistung: Bürgschaft; Abschlagszahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1681
  • NJW-RR 1986, 763 (Ls.)
  • ZIP 1986, 702
  • MDR 1986, 845
  • WM 1986, 520
  • BauR 1986, 361
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.02.1967 - VI ZR 114/65

    Arzt-Patientenvertrag. Auslegung

    Auszug aus BGH, 23.01.1986 - IX ZR 46/85
    Fehlt es an einem übereinstimmenden Parteiwillen, ist nicht der innere Wille des Erklärenden maßgebend, sondern der erklärte Wille, also das, was als Wille für denjenigen erkennbar geworden ist, für den die Erklärung bestimmt war (BGHZ 36, 30, 33 [BGH 05.10.1961 - VII ZR 207/60]; 47, 75, 78) [BGH 03.02.1967 - VI ZR 114/65].

    Da die Bürgschaftserklärung für den Kläger bestimmt war, ist also entscheidend, wie er sie nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsanschauung verstehen mußte (§§ 133, 157 BGB; BGHZ 47, 75, 78) [BGH 03.02.1967 - VI ZR 114/65].

  • BGH, 12.03.1980 - VIII ZR 57/79

    Übernahme des Überzahlungsrisikos bei Abschlagszahlungen auf Bauwerke; Haftung

    Auszug aus BGH, 23.01.1986 - IX ZR 46/85
    Allerdings muß die Bürgschaftserklärung als notwendigen Bestandteil die Bezeichnung der verbürgten Hauptschuld enthalten (BGHZ 76, 187, 189).
  • BGH, 26.04.1978 - VIII ZR 236/76

    Baukostenzuschuß des Untermieters an den Untervermieter

    Auszug aus BGH, 23.01.1986 - IX ZR 46/85
    Einen für die Auslegung verbindlichen übereinstimmenden Parteiwillen (vgl. dazu BGHZ 71, 243, 247 m.w.N.) konnte der Tatrichter mithin nicht zugrunde legen.
  • BGH, 05.10.1961 - VII ZR 207/60

    Rechtswirkungen des Handelns eines Vertreters; Umfang der Ansprüche gegen den

    Auszug aus BGH, 23.01.1986 - IX ZR 46/85
    Fehlt es an einem übereinstimmenden Parteiwillen, ist nicht der innere Wille des Erklärenden maßgebend, sondern der erklärte Wille, also das, was als Wille für denjenigen erkennbar geworden ist, für den die Erklärung bestimmt war (BGHZ 36, 30, 33 [BGH 05.10.1961 - VII ZR 207/60]; 47, 75, 78) [BGH 03.02.1967 - VI ZR 114/65].
  • BGH, 16.06.1969 - VII ZR 63/67

    Prüfungspflicht des öffentlichen Auftraggebers bei Rückforderrungen aufgrund von

    Auszug aus BGH, 23.01.1986 - IX ZR 46/85
    Daraus folgt, daß der Auftragnehmer nach Erstellung der Schlußrechnung eine Überzahlung einer einzelnen Teilleistung nicht zurückgewähren muß, soweit er andere, noch nicht oder nicht ausreichend vergütete Leistungen erbracht hat, auf die der durch Gegenleistungen nicht gedeckte Teil der Abschlagszahlung im Rahmen der Schlußabrechnung zu verrechnen ist (vgl. BGH, Urt. v. 16. Juni 1969 - VII ZR 63/67, Schäfer/Finnern aaO, Z 2.330 Bl. 35; Ingenstau/Korbion, § 16 VOB/B Rz. 48, 51).
  • BGH, 28.11.1957 - VII ZR 42/57

    Kreditbürgschaft

    Auszug aus BGH, 23.01.1986 - IX ZR 46/85
    Die Erklärung enthält alle für eine Bürgschaft wesentlichen Bestandteile (vgl. dazu BGHZ 26, 142, 146).
  • BGH, 11.06.1959 - VII ZR 53/58

    Ersatzaussonderung im Konkurs

    Auszug aus BGH, 23.01.1986 - IX ZR 46/85
    Sachgerecht erscheint eine verhältnismäßige Aufteilung (vgl. dazu BGHZ 30, 176, 185) nach der Höhe der noch offenen Abschlagsbeträge.
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 302/74
    Auszug aus BGH, 23.01.1986 - IX ZR 46/85
    Abschlagszahlungen (§ 16 Nr. 1 VOB/B) sind nur vorläufige Vergütungen bereits erbrachter Teilleistungen; in Bezug auf den Werklohn für das Gesamtwerk stellen sie Anzahlungen dar (vgl. BGH, Urt. v. 25. September 1975 - VII ZR 302/74, Schäfer/Finnern, Rechtsprechung der Bau-Ausführung, Z 2.330.1 Bl. 7; Ingenstau/Korbion § 16 VOB/B Rz. 13; Nicklisch/Weick, § 16 VOB/B Rz. 8; Heiermann/Riedl/Schwaab, § 16 VOB/B Rz. 44; Korbion/Hochstein, Der VOB-Vertrag 3. Aufl. Rz. 346).
  • BGH, 11.02.1999 - VII ZR 399/97

    Abweisung der Klage wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung; Abrechnung

    Wenn die Summe der Voraus- und Abschlagszahlungen die dem Auftragnehmer zustehende Gesamtvergütung übersteigt, ist dieser aufgrund der stillschweigend getroffenen Abrede zur Zahlung in Höhe des Überschusses an den Auftraggeber verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1986 - IX ZR 46/85 = BauR 1986, 361 = ZfBR 1986, 162; BGH, Urteil vom 1. Februar 1990 - VII ZR 176/88 = BauR 1990, 379, 381 = ZfBR 1990, 173).
  • BGH, 15.04.2004 - VII ZR 471/01

    Rechtliche Auswirkungen der Erteilung einer Schlußrechnung auf eingetretenen

    Der Anspruch auf Abschlagszahlungen ist auf Anzahlungen in Bezug auf den Vergütungsanspruch für das Gesamtwerk gerichtet und dadurch gekennzeichnet, daß Zahlungen darauf nur vorläufig sind bis zur Feststellung einer endgültigen Vergütung des Auftragnehmers durch die Schlußrechnung (BGH, Urteil vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, BauR 2002, 1257, 1259 = IBR 2002, 350 = NZBau 2002, 390 = ZfBR 2002, 558; Urteil vom 23. Januar 1986 - IX ZR 46/85, BauR 1986, 361, 365, 366 = ZfBR 1986, 162).
  • BGH, 06.05.1999 - IX ZR 430/97

    Umfang der Bürgschaftsverpflichtung für einzelne Voraus- oder Abschlagszahlungen

    Ein Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers, der sich bei einer nach Kündigung des Bauvertrags vorzunehmenden Gesamtabrechnung ergibt, begrenzt die Haftung aus Bürgschaften, die für einzelne Voraus- oder Abschlagszahlungen eingegangen worden sind, auch dann, wenn diese Vorleistungen nach dem Vertrag erst "gegen Ende der Bauzeit abgebaut" werden sollten und es dazu wegen der Kündigung nicht mehr gekommen ist (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 23. Januar 1986 - IX ZR 46/85, WM 1986, 520).

    Sind solche Zahlungen in einem größeren Umfang geleistet worden, als es dem Wert der Arbeiten entspricht, so führt das zu einem - vertraglichen (BGH, Urt. v. 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, WM 1999, 811, 814, z. Abdr. in BGHZ best.) - Erstattungsanspruch des Auftraggebers (BGH, Urt. v. 23. Januar 1986 - IX ZR 46/85, WM 1986, 520, 523).

    Die auf diese Teilleistungen entfallende Vergütung, um die es sich bei der Differenz zwischen dem nach der Gesamtabrechnung bestehenden Rückzahlungsanspruch und der Summe der rechnerischen Rückgewähransprüche aus den einzelnen Zahlungen des Auftraggebers handelt, ist anteilig mit diesen rechnerischen Einzelansprüchen zu verrechnen (BGH, Urt. v. 23. Januar 1986 aaO).

    Sie stellen, wie die Revision zutreffend bemerkt, in der Schlußrechnung lediglich Rechnungsposten dar, die insoweit nicht einzelnen Leistungspositionen zugeordnet werden können; das gilt auch, wenn die Schlußrechung infolge vorzeitiger Beendigung der Arbeiten nicht das gesamte geschuldete Werk erfaßt (BGH, Urt. v. 23. Januar 1986 aaO).

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