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   BGH, 29.10.1985 - X ZR 12/85   

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https://dejure.org/1985,904
BGH, 29.10.1985 - X ZR 12/85 (https://dejure.org/1985,904)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1985 - X ZR 12/85 (https://dejure.org/1985,904)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1985 - X ZR 12/85 (https://dejure.org/1985,904)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen - Fälligkeit des Vergütungsanspruchs aus einem Werklieferungsvertrag - Verbindlichkeiten des Vertragsschuldners im Rahmen eines Werklieferungsvertrages - Vorleistungsklausel als Vertragsstrafeversprechen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG §§ 9, 11 Nr. 6; BGB §§ 642, 651
    Voraussetzungen des Verzugs des Unternehmers bei einem Werklieferungsvertrag; Formularmäßige Vereinbarung der Fälligkeit der Gesamtvergütung bei einem Sukzessivlieferungvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 211
  • WM 1986, 73
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 229/80

    Wirksamkeit einer Haftungsfreizeichnung

    Auszug aus BGH, 29.10.1985 - X ZR 12/85
    Die Interessenlage der Parteien eines Werklieferungsvertrages, bei dem sich - wie im vorliegenden Fall - die Lieferfristen über Jahre hinziehen, läßt es nicht unangemessen erscheinen, Preiserhöhungen wegen zwischenzeitlich eintretender Kostensteigerungen auf den Besteller abzuwälzen (vgl. für den Fall eines Kraftfahrzeugkaufes BGHZ 82, 21, 24).

    Danach sind bei Werklieferungsverträgen - ebenso wie bei Kaufverträgen (BGHZ 82, 21, 25; 90, 69, 77) [BGH 01.02.1984 - VIII ZR 54/83]- jedenfalls im nichtkaufmännischen Verkehr - Preiserhöhungsklauseln regelmäßig dann mit § 9 AGBG nicht vereinbar, wenn sie es dem Klauselverwender gestatten, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus die vereinbarte Vergütung ohne jede Begrenzung einseitig zu erhöhen.

  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

    Auszug aus BGH, 29.10.1985 - X ZR 12/85
    Danach sind bei Werklieferungsverträgen - ebenso wie bei Kaufverträgen (BGHZ 82, 21, 25; 90, 69, 77) [BGH 01.02.1984 - VIII ZR 54/83]- jedenfalls im nichtkaufmännischen Verkehr - Preiserhöhungsklauseln regelmäßig dann mit § 9 AGBG nicht vereinbar, wenn sie es dem Klauselverwender gestatten, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus die vereinbarte Vergütung ohne jede Begrenzung einseitig zu erhöhen.
  • BGH, 06.12.1984 - VII ZR 227/83

    Inhaltskontrolle der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen eines Fensterherstellers

    Auszug aus BGH, 29.10.1985 - X ZR 12/85
    Auf der anderen Seite sind jedoch Klauseln, die bestimmen, daß Preiserhöhungen nur im Rahmen von Preis- und Kostensteigerungen erfolgen sollen, grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH NJW 1985, 855, 856 re.Sp.).
  • EuGH, 01.07.1982 - 222/81

    Bausystem / Finanzamt München für Körperschaften

    Auszug aus BGH, 29.10.1985 - X ZR 12/85
    Auf die von der Beklagten zu zahlende Mehrwertsteuer sind indessen Verzugszinsen nicht zu entrichten (BGH WM 1983, 1006 im Anschluß an EuGH NJW 1983, 505).
  • BGH, 13.11.1953 - I ZR 140/52

    Positive Vertragsverletzung beim Chartervertrag

    Auszug aus BGH, 29.10.1985 - X ZR 12/85
    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHZ 11, 80, 83 klargestellt hat, gehören zu den Verbindlichkeiten des Vertragsschuldners nicht nur alle Haupt- und Nebenpflichten, sondern auch die sogenannten "Gläubigerobliegenheiten", zu denen beim Werkvertrag die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Handlungen des Bestellers (§ 642 BGB) rechnen.
  • BGH, 30.09.1971 - VII ZR 20/70

    Rechtsfolgen der Nichterfüllung der Pflicht des Bestellers zum Abruf einer

    Auszug aus BGH, 29.10.1985 - X ZR 12/85
    Bei dieser Rechtslage kann unentschieden bleiben, ob die geltend gemachte Preiserhöhung nicht auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs gerechtfertigt sein könnte, weil die Klägerin infolge des Verzuges der Beklagten möglicherweise einen durch zwischenzeitliche Materialpreiserhöhungen bedingten Verzögerungsschaden erlitten hat, der in einer entsprechenden Schmälerung ihres Gewinns liegen würde (vgl. BGH NJW 1972, 99, 100 li.Sp.).
  • BGH, 01.12.1971 - VIII ZR 143/70

    Verjährung einer Schadensersatzforderung - Anwendbarkeit der Verjährungsfrist des

    Auszug aus BGH, 29.10.1985 - X ZR 12/85
    Darunter ist ein Vertrag zu verstehen, in dessen Rahmen bei vorbestimmter Gesamtleistungsmenge die einzelnen Lieferungen in wechselseitiger Bindung nach Bedarf und Abruf erfolgen (vgl. BGH NJW 1972, 246, 247 m.w.N.; Palandt, BGB 44. Aufl. § 326 Anm. 13).
  • BGH, 20.06.1983 - II ZR 224/82

    Bestimmung der Grundsätze, nach denen der Preis für die zu erbringende Leistung

    Auszug aus BGH, 29.10.1985 - X ZR 12/85
    Auf die von der Beklagten zu zahlende Mehrwertsteuer sind indessen Verzugszinsen nicht zu entrichten (BGH WM 1983, 1006 im Anschluß an EuGH NJW 1983, 505).
  • BGH, 16.05.1968 - VII ZR 40/66

    Rechte des Unternehmers bei grundloser Erfüllungsverweigerung durch den Besteller

    Auszug aus BGH, 29.10.1985 - X ZR 12/85
    Im Falle ihrer Verletzung kann sich der Besteller nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Werklohnanspruch mangels Abnahme noch nicht fällig sei; das wäre rechtsmißbräuchlich und widerspräche den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB; vgl. BGHZ 50, 175, 178 f.) [BGH 16.05.1968 - VII ZR 40/66].
  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 195/84

    Auslegung einer Zinsänderungsklausel

    Dieser hat im Anschluß an die Begründung des AGB-Gesetzes (BT-Drucks. 10/3319, S. 22) darauf hingewiesen, daß die Frage, ob ein einseitiges Preisänderungsrecht, das keine Einschränkungen, insbesondere keine Konkretisierung der dafür maßgebenden Faktoren enthält und dem Vertragsgegner keine Lösungsmöglichkeit gewährt, stets gegen § 9 AGBG verstößt, nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrages, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung entschieden werden kann (BGHZ 93, 252, 257 [BGH 16.01.1985 - VIII ZR 153/83]; vgl. auch die Urteile des X. Zivilsenats in BGHZ 92, 200, 206 f. und vom 29. Oktober 1985 - X ZR 12/85 -, dazu Anm. Bunte EWiR § 11 Nr. 1 AGBG 1/86).
  • BGH, 26.05.1986 - VIII ZR 218/85

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Zeitschriften-Abonnement-Vertrag;

    Andere Senate des Bundesgerichtshofs sind dieser Rechtsprechung beigetreten (BGH Urteile vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 227/83 = WM 1985, 199 unter II 1 b; vom 20. Mai 1985 = BGHZ 94, 335, 339 f und vom 29. Oktober 1985 - X ZR 12/85 = WM 1986, 73 unter IV 3).

    Die Beurteilung der Klausel Nr. 2 durch den erkennenden Senat steht mit der Entscheidung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1985 (X ZR 12/85 = WM 1986, 73 unter IV 3 m.krit.Anm. Bunte EWiR § 11 Nr. 1 AGBG 1/86, 107) nicht in Widerspruch.

  • BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06

    Formularmäßige Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel für die Belieferung mit

    Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob einer - wie hier - ganz allgemein an die Steigerung von Vorlieferantenpreisen anknüpfenden Preisänderungsbefugnis deshalb ebenfalls die oben (unter a) aufgeführten Wirksamkeitsbedenken entgegen stehen oder ob und unter welchen Voraussetzungen Preisänderungsvorbehalte, die auf die Erhöhung von Hersteller- bzw. Vorlieferantenpreisen abstellen, grundsätzlich zulässig sein können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1985, X ZR 12/85, WM 1986, 73 = NJW-RR 1986, 211 unter IV 3; Senatsurteil vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85, WM 1986, 1059 = NJW 1986, 3134 unter B II 3; Paulusch, in Heinrichs/ Löwe/Ulmer, Zehn Jahre AGB-Gesetz, 1987, S. 76).
  • BGH, 15.11.1996 - V ZR 292/95

    Rechtsfolgen der Erfüllungsverweigerung bei einer Zug um Zug zu erbringenden

    Angesichts dessen ist es treuwidrig, wenn er die sich aus seinem pflichtwidrigen Verhalten ergebenden Vorteile beansprucht (vgl. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1985, X ZR 12/85, WM 1986, 73, 74; s. auch BGH, Urt. v. 15. Mai 1990, X ZR 128/88, WM 1990, 1628, 1630).
  • BGH, 25.04.1996 - X ZR 139/94

    Anforderungen an Inhalt und drucktechnische Gestaltung der Belehrung über das

    Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es der Ansicht ist, es weiche mit seiner Entscheidung von dem Urteil des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1985 (X ZR 12/85, NJW-RR 1986, 211 ff.) ab.

    Mit seiner Entscheidung ist das Berufungsgericht entgegen seiner Ansicht nicht vom Urteil des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1985 (X ZR 12/85, NJW-RR 1986, 211 ff.) abgewichen.

  • BGH, 15.05.1990 - X ZR 128/88

    Rechtsfolgen der Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten durch den Besteller

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 50, 175, 177 [BGH 16.05.1968 - VII ZR 40/66] und Senatsentscheidung in WM 1986, 73, 74) anerkannt, daß der Unternehmer Bezahlung des Werklohns schon dann vor Fertigstellung und Abnahme des Werks verlangen kann, wenn der Besteller die Erfüllung des Vertrages grundlos ablehnt.
  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 297/88

    Wirksamkeit einer Anpassungsklausel in einem formularmäßigen

    Die Schranke des § 9 AGBG wird nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerung (etwa Lohn- und Materialkosten) hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. Senatsurteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 = WM 1980, 1120, 1121 unter II 2 b und 7. Oktober 1981 - VIII ZR 229/80 = BGHZ 82, 21, 25 unter 2 c; BGH Urteile vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 227/83 = WM 1985, 199, 200 unter II 1 b, vom 20. Mai 1985 - VII ZR 198/84 = BGHZ 94, 335, 340 unter II 2 b, vom 29. Oktober 1985 - X ZR 12/85 = WM 1986, 73, 75 unter IV 3 und 16. März 1988 - IVa ZR 247/84 = NJW-RR 1988, 819, 821 unter 7).

    cc) Die Beurteilung der vorliegenden Preisanpassungsklausel steht nicht in Widerspruch zu dem Urteil des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1985 (aaO), in dem auch für den nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr ein formularmäßiges Preiserhöhungsrecht für zulässig erklärt wurde, das im wesentlichen allein von einer Erhöhung des Herstellerpreises abhing.

  • BVerfG, 13.06.2005 - 1 BvR 2875/04

    Verletzung des Grundrechts aus GG Art 3 Abs 1 in seiner Ausprägung als

    (1) Das zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens bestehende Vertragsverhältnis ist ein Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen im Sinn des § 651 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a.F. beziehungsweise jetzt § 651 Satz 3 BGB (vgl. BGH, DB 1981, S. 315; NJW 1985, S. 426; NJW-RR 1986, S. 211 f.), und zwar in der Form eines so genannten Ratenlieferungsvertrags oder "echten" Sukzessivlieferungsvertrags (vgl. Staudinger/Beckmann, BGB , VBem zu §§ 433 ff. Rn. 99 f.; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., 1991, Vor § 433 Rn. 43; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., 2005, Überbl vor § 311 Rn. 27 und § 314 Rn. 2).

    Gelangt man über § 651 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a.F. zur Anwendung von Werkvertragsrecht, war ihm deshalb nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlende Abnahme im Sinn des § 640 Abs. 1 BGB a.F. zu berufen (vgl. BGH, NJW-RR 1986, S. 211 ).

  • OLG Stuttgart, 24.05.2011 - 10 U 147/10

    Bauvertrag: Fälligkeit der Werklohnforderung bei Verurteilung zur

    In einer älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird vertreten, dass sich ein Besteller nach Treu und Glauben nicht darauf berufen könne, der Vergütungsanspruch des Unternehmers sei mangels Abnahme noch nicht fällig, wenn der Besteller seine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Herstellung des Werkes verletzt habe (BGH NJW-RR 1986, 211).

    Insbesondere rechtfertigt die von der Entscheidung des BGH (BGH NJW-RR 1986, 211) abweichende Auffassung nicht die Zulassung der Revision, nachdem die Auffassung des Senats von einer späteren Entscheidung des BGH (BGHZ 149, 289) gestützt wird.

  • OLG Saarbrücken, 05.10.2004 - 4 U 710/03

    Architektenhonoraranspruch: Vorlage einer nicht genehmigungsfähigen Planung

    b) Allerdings kann sich ein Besteller nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf die fehlende Abnahmereife berufen, wenn sich der Besteller endgültig und rechtsgrundlos weigert, eine zur Erbringung der fehlerfreien Leistung gebotene Mitwirkungshandlung vorzunehmen (BGHZ 50, 175, 178 f.; BGH, Urt. v. 29.19.1985 - X ZR 12/85, NJW-RR 1986, 211).
  • OVG Niedersachsen, 19.09.2000 - 10 L 211/00

    Benotung; Bewertung; Bewertungsspielraum; Fachfrage; Gewichtung von

  • OLG Düsseldorf, 16.09.2016 - 22 U 68/16

    Auftragnehmer verlangt Abnahme: Einschaltung eines Privatgutachters erforderlich?

  • OLG Nürnberg, 15.05.2003 - 13 U 3832/02

    Honoraranspruch aus Architektenvertrag - unvollständige Vertragserfüllung und

  • BGH, 29.05.1991 - VIII ZR 71/90

    Begriff der Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren

  • OLG Bremen, 24.02.2000 - 2 U 90/95

    Kündigung aus wichtigem Grund und Annahme grober Mängel bei einem

  • OLG Köln, 24.10.1996 - 12 U 35/96

    Zahlungsmodalität Unterrichtsvertrag AGB

  • BGH, 02.12.1997 - X ZR 11/96

    Rechtsfolgen endgültiger und grundloser Verweigerung der Abnahme durch den

  • OLG Bamberg, 05.05.2004 - 3 U 25/03

    Zahlungsanspruch aus einem Sondervertrag über die Versorgung mit elektrischer

  • OLG Stuttgart, 13.03.1992 - 2 U 221/91
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