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   BGH, 08.12.1986 - II ZR 55/86   

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https://dejure.org/1986,1627
BGH, 08.12.1986 - II ZR 55/86 (https://dejure.org/1986,1627)
BGH, Entscheidung vom 08.12.1986 - II ZR 55/86 (https://dejure.org/1986,1627)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 1986 - II ZR 55/86 (https://dejure.org/1986,1627)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fälligkeit des Anspruchs der Gesellschaft das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen zu erstatten - Verjährung eines Erstattungsanspruchs - Beginn der Verjährung im GmbH Recht - Anspruch auf Einzahlung auf die Stammeinlage - Ausschluss der Aufrechnung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG §§ 30, 31, § 46
    Durchsetzung des Anspruchs auf Rückgewähr des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 779
  • NJW-RR 1987, 614 (Ls.)
  • ZIP 1987, 370
  • MDR 1987, 475
  • WM 1987, 208
  • BB 1987, 293
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.12.1984 - II ZR 308/83

    Rückzahlungsverpflichtung eines Gesellschafters wegen unzulässiger Entnahme auch

    Auszug aus BGH, 08.12.1986 - II ZR 55/86
    Adressat des Auszahlungsverbots ist nicht nur der Geschäftsführer (§ 31 Abs. 6, § 43 Abs. 3 GmbHG), vielmehr auch und sogar in erster Linie der Gesellschafter (vgl. BGHZ 93, 146, 149).
  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 213/77

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen in der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 08.12.1986 - II ZR 55/86
    Anders als das Berufungsgericht annimmt, ist der Erstattungsanspruch nach § 31 GmbHG mit seinem Entstehen fällig (vgl. Fischer/Lutter, GmbHG, § 31 Rdnr. 10; BGHZ 76, 326, 328).
  • BGH, 24.11.2003 - II ZR 171/01

    Verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen durch Kreditgewährung an

    Der Erstattungsanspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG wird mit seinem Entstehen sofort fällig (Sen.Urt. v. 8. Dezember 1986 - II ZR 55/86, NJW 1987, 779) und kann dem Gesellschafter nicht erlassen werden (§ 31 Abs. 4 GmbHG).
  • OLG Hamm, 03.12.2012 - 8 U 20/12

    Bestellung von Sonderprüfern durch Mehrheitsbeschluss der

    Auch im GmbH-Recht bedarf es für die Geltendmachung anderer als der in § 46 GmbHG aufgeführten Forderungen der Gesellschaft gegen die Gesellschafter grundsätzlich keines Gesellschafterbeschlusses, selbst wenn die Forderungen im Zusammenhang mit der Einzahlung der Stammeinlage stehen (wie etwa im Falle der Rückforderung verbotswidriger Stammkapitalrückzahlung, vgl. BGH WM 1987, 208 f.).
  • OLG Zweibrücken, 01.02.2022 - 8 U 60/14

    Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche einer GmbH gegen Geschäftsführer und

    (b) Dieser Umstand hat zwar nicht zur Konsequenz, dass der einmal entstandene - nicht an das materiellrechtliche Erfordernis eines Beschlusses gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG geknüpft gewesene (BGH GmbHR 1987, 224) - Erstattungsanspruch der Klägerin mit dem Inkrafttreten des "MoMiG" wieder entfallen wäre.
  • FG Köln, 20.01.1999 - 12 K 8438/97

    Erzwungene Rückzahlung einer offenen Gewinnausschüttung

    berechtigt war, deren Rückforderungsanspruch im Rahmen des _bertragungsvertrages zunächst als kaufpreismindernde Position anzusetzen (siehe hierzu BGH vom 8.12.1986 II ZR 55/86, GmbHR 1987, 224), kann die Klage keinen Erfolg haben.
  • OLG Koblenz, 09.02.1989 - 6 U 1236/87

    Kommanditist: Stammeinlage bei Komplementär-GmbH

    Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre ab Fälligkeit der Einlageverpflichtung (Baumbach Hueck,aa0, § 19 Rndnr. 9 ; vgl. BGH NJW 1987, 779 ).
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