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   BayObLG, 05.03.1987 - BReg. 3 Z 29/87   

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BayObLG, 05.03.1987 - BReg. 3 Z 29/87 (https://dejure.org/1987,18634)
BayObLG, Entscheidung vom 05.03.1987 - BReg. 3 Z 29/87 (https://dejure.org/1987,18634)
BayObLG, Entscheidung vom 05. März 1987 - BReg. 3 Z 29/87 (https://dejure.org/1987,18634)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kapitalgesellschaften; Dreimonatsfrist; Aufstellung; Jahresabschluß; Lagebericht; Fristverlängerung; Festlegung; Satzung

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 927
  • DNotZ 1988, 50
  • WM 1987, 502
  • BB 1987, 869
  • Rpfleger 1987, 359
  • Rpfleger 1987, 459
  • BayObLGZ 1987, 74
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76

    Verfassungsmäßigkeit der Bankrottstrafbarkeit nach KO a.F.

    Auszug aus BayObLG, 05.03.1987 - BReg. 3 Z 29/87
    Weiter läßt der Begriff die Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in dem Unternehmen zu (BVerfGE 48, 48/60), die es angezeigt erscheinen lassen können, sich zur Aufstellung der Hilfe Dritter Ä z. B. der Angehörigen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe Ä zu bedienen (BVerfG aaO. S. 58).
  • OLG Karlsruhe, 12.10.1993 - 11 Wx 48/93
    In einem solchen Falle kann nach herrschender Auffassung entweder der Eintragungsantrag nur ganz vollzogen oder insgesamt abgelehnt werden; eine teilweise Ablehnung ist somit unzulässig (BayObLG WM 1987, 502, 503).

    Nicht nur würde die Eintragung einer teilnichtigen Satzung in Verbindung mit den Handelsregisterakten den unzutreffenden Anschein eines vollgütigen Gesellschaftsvertrages erwecken, sondern der Registerrichter müßte auch noch prüfen, ob die angemeldete Satzung auch ohne den unwirksamen Teil noch geeignet ist, die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft sinnvoll zu ordnen (BayObLG WM 1987, 502, 503).

  • OLG Karlsruhe, 12.04.2001 - 11 Wx 77/00

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag - unzulässige Teilkündigung bezüglich

    Dem steht zunächst der für die Eintragung maßgebliche Inhalt der Anmeldung - Beendigung durch Kündigung zum 30.11.1999 - entgegen (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 1994, 1602, 1603; BayObLG, WM 1987, 502, 503).
  • BayObLG, 31.03.1994 - 3Z BR 23/94

    Anmeldung der Auflösung einer GmbH zum Handelsregister; Entscheidung des

    Da der Senat über die Anmeldung unter Nr. 1 somit nicht entscheiden kann, über eine einheitliche Anmeldung aber regelmäßig auch einheitlich zu entscheiden ist, weil ein Teilvollzug unzulässig ist (vgl. BayObLGZ 1987, 74/78; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1001 ), muss die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden; dieses hat unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats über die Anmeldung insgesamt erneut zu entscheiden.
  • OLG Hamm, 25.03.1991 - 15 Sbd 4/91

    Örtliche Zuständigkeit für die Prüfung weiterer Satzungsänderungen bei der

    Es handelt sich alsdann um eine einheitliche Anmeldung, deren verfahrensrechtliche Behandlung von dem Grundsatz beherrscht wird, daß eine solche Anmeldung nicht teilweise vollzogen und ggf. teilweise zurückgewiesen werden darf (KG JFG 5, 236 f.; OLG Hamm, NJW 1963, 1554 = DNotZ 1964, 421 ; BayObLGZ 1970, 235, 238 sowie DNotZ 1988, 50, 52; Jansen, 2. Aufl., § 128 FGG , Rd.-Nr. 31; Keidel/Kuntze/Winkler, 12. Aufl., § 127 FGG , Rd.-Nr. 12).
  • BayObLG, 21.05.1987 - BReg. 3 Z 81/87
    Der Senat hat bereits am 5.3.1987 mit eingehender Begründung entschieden, dass die Satzung auch einer kleinen Kapitalgesellschaft unwirksam ist, soweit sie die Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes allgemein auf den Ablauf des sechsten Monats nach dem abgelaufenen Geschäftsjahr festlegt (BayObLGZ 1987 Nr. 14 = WPM 1987 502 = BB 1987, 869 ).
  • LG Köln, 21.12.1990 - 87 T 30/90

    Eintragungsfähigkeit der auf Satzung beruhenden Möglichkeit der Befreiung des

    Es handelt sich alsdann um eine einheitliche Anmeldung, deren verfahrensrechtliche Behandlung von dem Grundsatz beherrscht wird, daß eine solche Anmeldung nicht teilweise vollzogen und ggf. teilweise zurückgewiesen werden darf (KG JFG 5, 236 f.; OLG Hamm, NJW 1963, 1554 = DNotZ 1964, 421 ; BayObLGZ 1970, 235, 238 sowie DNotZ 1988, 50, 52; Jansen, 2. Aufl., § 128 FGG , Rd.-Nr. 31; Keidel/Kuntze/Winkler, 12. Aufl., § 127 FGG , Rd.-Nr. 12).
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